Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in Absicht auf innern Wohlstand und Staats- Finanzen, ist das CommerzRegal (jus commerciorum regium), das Recht des Staa- tes auf Leitung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck a). Nicht nur die Oberaufsicht und Gesetzge- bung über das gesammte Handelsgewerbe, zu Wasser und zu Lande, ist darunter be- griffen, sondern auch die Leitung und Beförderung des Handels, auch des aus- ländischen, so dass bei diesem, wo möglich, die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des Inlandes ausfalle b). Zu diesem Zweck dient, unter anderm, die Schliessung vortheilhafter Handels- und SchiffahrtVerträge mit andern Staaten c).
a)Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar- gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa- chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts, VII. 283 ff -- Von dem teutschen Handel, s. Meu- sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. -- Der wiener Congress machte Bestimmungen für Erleich-
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
III. Abschnitt. COMMERZREGAL.
§. 332. CommerzRegal.
Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in Absicht auf innern Wohlstand und Staats- Finanzen, ist das CommerzRegal (jus commerciorum regium), das Recht des Staa- tes auf Leitung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck a). Nicht nur die Oberaufsicht und Gesetzge- bung über das gesammte Handelsgewerbe, zu Wasser und zu Lande, ist darunter be- griffen, sondern auch die Leitung und Beförderung des Handels, auch des aus- ländischen, so daſs bei diesem, wo möglich, die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des Inlandes ausfalle b). Zu diesem Zweck dient, unter anderm, die Schlieſsung vortheilhafter Handels- und SchiffahrtVerträge mit andern Staaten c).
a)Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar- gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa- chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts, VII. 283 ff — Von dem teutschen Handel, s. Meu- sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. — Der wiener Congreſs machte Bestimmungen für Erleich-
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
III. Abschnitt.
COMMERZREGAL.
§. 332.
CommerzRegal.
Eines der wichtigsten Hoheitsrechte, in
Absicht auf innern Wohlstand und Staats-
Finanzen, ist das CommerzRegal (jus
commerciorum regium), das Recht des Staa-
tes auf Leitung und Benutzung aller Arten
des Handels zu dem Staatszweck a). Nicht
nur die Oberaufsicht und Gesetzge-
bung über das gesammte Handelsgewerbe,
zu Wasser und zu Lande, ist darunter be-
griffen, sondern auch die Leitung und
Beförderung des Handels, auch des aus-
ländischen, so daſs bei diesem, wo möglich,
die HandelsBilanz stets zu dem Vortheil des
Inlandes ausfalle b). Zu diesem Zweck dient,
unter anderm, die Schlieſsung vortheilhafter
Handels- und SchiffahrtVerträge mit
andern Staaten c).
a⁾ Pütters Lit. III. 548. Klübers Lit. §. 1307. Jar-
gow von den Regalien, 270. Moser von Gnadensa-
chen, 223. Ebendess. Versuch des europ. Völkerrechts,
VII. 283 ff — Von dem teutschen Handel, s. Meu-
sels Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 48. —
Der wiener Congreſs machte Bestimmungen für Erleich-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/558>, abgerufen am 21.11.2024.
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