Fortschritte. Zwar wurden für das letzte, besonders in den ersten Jahren, verschie- dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei dem von dem Stifter des Bundes vielfach aufgelegten oder veranlassten Druck, bei der Wandelbarkeit der von ihm und man- chen teutschen Staatsregierungen aufgestell- ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr- nehmung, dass sogar Bestimmungen der Bun- desActe theils unerfüllt blieben, theils ein- seitig durch die That selbst aufgehoben wur- den, und bei den mannigfaltigen Gefahren, womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller bedroht war, schienen die Teutschen den Glauben an ein wirklich geltendes öffentli- ches Recht, und mit ihm die Empfänglich- keit für wissenschaftliche Bearbeitung des- selben, fast verloren zu haben a). Die Wie- dererweckung des einen und der andern, ist von der nahen Folgezeit zu wünschen.
a) Fast könnte man sagen: "obmutuerunt Jureconsultorum oracula." Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21. Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.
Nach den vorhandenen Vorarbeiten, lässt sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-
Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte, besonders in den ersten Jahren, verschie- dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei dem von dem Stifter des Bundes vielfach aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei der Wandelbarkeit der von ihm und man- chen teutschen Staatsregierungen aufgestell- ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr- nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun- desActe theils unerfüllt blieben, theils ein- seitig durch die That selbst aufgehoben wur- den, und bei den mannigfaltigen Gefahren, womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller bedroht war, schienen die Teutschen den Glauben an ein wirklich geltendes öffentli- ches Recht, und mit ihm die Empfänglich- keit für wissenschaftliche Bearbeitung des- selben, fast verloren zu haben a). Die Wie- dererweckung des einen und der andern, ist von der nahen Folgezeit zu wünschen.
a) Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21. Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.
Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0054"n="30"/><fwplace="top"type="header">Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.</fw><lb/>
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,<lb/>
besonders in den ersten Jahren, verschie-<lb/>
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei<lb/>
dem von dem Stifter des Bundes vielfach<lb/>
aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei<lb/>
der Wandelbarkeit der von ihm und man-<lb/>
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-<lb/>
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-<lb/>
nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun-<lb/>
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-<lb/>
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-<lb/>
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,<lb/>
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller<lb/>
bedroht war, schienen die Teutschen den<lb/>
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-<lb/>
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-<lb/>
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-<lb/>
selben, fast verloren zu haben <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>). Die Wie-<lb/>
dererweckung des einen und der andern, ist<lb/>
von der nahen Folgezeit zu wünschen.</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum<lb/>
oracula.“<hirendition="#k">Pomfonius</hi> in L. 2. D. de orig. jur.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 21.<lb/><hirendition="#i">Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes</hi>.</head><lb/><p>Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst<lb/>
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[30/0054]
Einl. II. Cap. CulturGeschichte u. Literat.
Fortschritte. Zwar wurden für das letzte,
besonders in den ersten Jahren, verschie-
dene literärische Versuche gemacht. Aber, bei
dem von dem Stifter des Bundes vielfach
aufgelegten oder veranlaſsten Druck, bei
der Wandelbarkeit der von ihm und man-
chen teutschen Staatsregierungen aufgestell-
ten Grundsätze, bei der nicht seltenen Wahr-
nehmung, daſs sogar Bestimmungen der Bun-
desActe theils unerfüllt blieben, theils ein-
seitig durch die That selbst aufgehoben wur-
den, und bei den mannigfaltigen Gefahren,
womit die Freimüthigkeit der Schriftsteller
bedroht war, schienen die Teutschen den
Glauben an ein wirklich geltendes öffentli-
ches Recht, und mit ihm die Empfänglich-
keit für wissenschaftliche Bearbeitung des-
selben, fast verloren zu haben a). Die Wie-
dererweckung des einen und der andern, ist
von der nahen Folgezeit zu wünschen.
a⁾ Fast könnte man sagen: „obmutuerunt Jureconsultorum
oracula.“ Pomfonius in L. 2. D. de orig. jur.
§. 21.
Bearbeitung des heutigen teutschen öffentlichen Rechtes.
Nach den vorhandenen Vorarbeiten, läſst
sich mit höchster Wahrscheinlichkeit anneh-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/54>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.