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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Finanzhoheit.
sind. II) Die Grenzen, welche die Finanz-
hoheit nicht überschreiten darf, sind: das
wahre Bedürfniss des Staates, die Kräfte des
Volkes, und die moralische Scheu, Mittel
zu ergreifen, welche auf irgend eine Art
die guten Sitten gefährden, die Ordnung im
häuslichen Leben stören, und den stillen
Gang der Natur unterbrechen a).

a) Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim-
niss der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un-
terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht
die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un-
terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung
ihr obliegt. -- K. D. Hüllmanns deutsche Finanz-
geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendess.
Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland.
Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1--22.
§. 316.
Staatsauflagen.

Staatsauflagen machen nöthig, theils
der Unterhalt des Regenten und sei-
ner Familie
, theils die allgemeinen und
besondern, ordentlichen und ausserordentli-
chen Kosten der Staatsverwaltung a),
insonderheit der Rechts- und Polizeipflege,
des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des
Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz-
und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär-

Finanzhoheit.
sind. II) Die Grenzen, welche die Finanz-
hoheit nicht überschreiten darf, sind: das
wahre Bedürfniſs des Staates, die Kräfte des
Volkes, und die moralische Scheu, Mittel
zu ergreifen, welche auf irgend eine Art
die guten Sitten gefährden, die Ordnung im
häuslichen Leben stören, und den stillen
Gang der Natur unterbrechen a).

a) Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim-
niſs der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un-
terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht
die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un-
terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung
ihr obliegt. — K. D. Hüllmanns deutsche Finanz-
geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendeſs.
Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland.
Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1—22.
§. 316.
Staatsauflagen.

Staatsauflagen machen nöthig, theils
der Unterhalt des Regenten und sei-
ner Familie
, theils die allgemeinen und
besondern, ordentlichen und ausserordentli-
chen Kosten der Staatsverwaltung a),
insonderheit der Rechts- und Polizeipflege,
des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des
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[501/0525] Finanzhoheit. sind. II) Die Grenzen, welche die Finanz- hoheit nicht überschreiten darf, sind: das wahre Bedürfniſs des Staates, die Kräfte des Volkes, und die moralische Scheu, Mittel zu ergreifen, welche auf irgend eine Art die guten Sitten gefährden, die Ordnung im häuslichen Leben stören, und den stillen Gang der Natur unterbrechen a). a⁾ Nicht in Zahlen und todtem Metall, liegt das Geheim- niſs der Finanzkunst, sondern in Erweckung und Un- terhaltung der Lebenswärme emsiger Thatigkeit. Nicht die Frage: wieviel Dienste und Abgaben kann der Un- terthan tragen? ist die höchste Aufgabe, deren Lösung ihr obliegt. — K. D. Hüllmanns deutsche Finanz- geschichte des Mittelalters. Berlin 1805. 8. Ebendeſs. Geschishte des Ursprungs der Regalien in Deutschland. Frankf. a. d. O. 1806. 8. Rhein. Bund LXI. 1—22. §. 316. Staatsauflagen. Staatsauflagen machen nöthig, theils der Unterhalt des Regenten und sei- ner Familie, theils die allgemeinen und besondern, ordentlichen und ausserordentli- chen Kosten der Staatsverwaltung a), insonderheit der Rechts- und Polizeipflege, des Erziehungs- und UnterrichtRegals. des Verkehrs mit auswärtigen Staaten, der Schutz- und VertheidigungsAnstalten gegen Auswär-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/525>, abgerufen am 23.11.2024.