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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Polizeigewalt.
Sicherheit und Wohlfahrt oder Ver-
vollkommnung der Staatsgenossen. Die Si-
cherheitsPolizei
b) dient wider Rechts-
verletzungen und schädliche Ereignisse, die
von der Natur, oder sonst veranlasst wer-
den c). Die Bestimmung der Wohlfahrt-
oder VervollkommnungsPolizei ist, Erlangung
und Erhöhung des physischen, sittlichen und
geistigen Gesellschaftwohls. Die erste ist,
Staats Polizei in dem engern Sinn, wegen
ihrer unmittelbaren Beziehung auf den Staats-
zweck: die andere, Staatsgesellschaft-
Polizei, wegen ihres mittelbaren Verhältnis-
ses zu dem Staatszweck, und ihrer unmit-
telbaren Beziehung auf das Wohl der all-
gemeinen Gesellschaft der Einwohner in dem
Staat, wobei der Regent indirect, als Ueber-
nehmer der GesellschaftsDirection, zu han-
deln befugt und verpflichtet ist d).

a) Die Schriftsteller weichen in der Abtheilung der Poli-
zei sehr ab. Einige unterscheiden Sicherheits-, Vor-
mundschafts-, Gesundheits-, Grenz-, Bevölkerungs-,
Gewerb- und Handlungs-, Strassen- u. Fluss-, Jagd-
und ForstPolizei, u. d. m. Vergl. Note d.
b) Noch in dem XVI. Jahrhundert, auf dem teutschen
Reichstage Rumorsachen, der Polizeidirector Rumor-
meister
genannt.
c) Diese Art der Polizei ist entweder öffentliche, oder ge-
heime
, auch allgemeine (police generale) genannt. --
(31)

Polizeigewalt.
Sicherheit und Wohlfahrt oder Ver-
vollkommnung der Staatsgenossen. Die Si-
cherheitsPolizei
b) dient wider Rechts-
verletzungen und schädliche Ereignisse, die
von der Natur, oder sonst veranlaſst wer-
den c). Die Bestimmung der Wohlfahrt-
oder VervollkommnungsPolizei ist, Erlangung
und Erhöhung des physischen, sittlichen und
geistigen Gesellschaftwohls. Die erste ist,
Staats Polizei in dem engern Sinn, wegen
ihrer unmittelbaren Beziehung auf den Staats-
zweck: die andere, Staatsgesellschaft-
Polizei, wegen ihres mittelbaren Verhältnis-
ses zu dem Staatszweck, und ihrer unmit-
telbaren Beziehung auf das Wohl der all-
gemeinen Gesellschaft der Einwohner in dem
Staat, wobei der Regent indirect, als Ueber-
nehmer der GesellschaftsDirection, zu han-
deln befugt und verpflichtet ist d).

a) Die Schriftsteller weichen in der Abtheilung der Poli-
zei sehr ab. Einige unterscheiden Sicherheits-, Vor-
mundschafts-, Gesundheits-, Grenz-, Bevölkerungs-,
Gewerb- und Handlungs-, Strassen- u. Fluſs-, Jagd-
und ForstPolizei, u. d. m. Vergl. Note d.
b) Noch in dem XVI. Jahrhundert, auf dem teutschen
Reichstage Rumorsachen, der Polizeidirector Rumor-
meister
genannt.
c) Diese Art der Polizei ist entweder öffentliche, oder ge-
heime
, auch allgemeine (police générale) genannt. —
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[481/0505] Polizeigewalt. Sicherheit und Wohlfahrt oder Ver- vollkommnung der Staatsgenossen. Die Si- cherheitsPolizei b) dient wider Rechts- verletzungen und schädliche Ereignisse, die von der Natur, oder sonst veranlaſst wer- den c). Die Bestimmung der Wohlfahrt- oder VervollkommnungsPolizei ist, Erlangung und Erhöhung des physischen, sittlichen und geistigen Gesellschaftwohls. Die erste ist, Staats Polizei in dem engern Sinn, wegen ihrer unmittelbaren Beziehung auf den Staats- zweck: die andere, Staatsgesellschaft- Polizei, wegen ihres mittelbaren Verhältnis- ses zu dem Staatszweck, und ihrer unmit- telbaren Beziehung auf das Wohl der all- gemeinen Gesellschaft der Einwohner in dem Staat, wobei der Regent indirect, als Ueber- nehmer der GesellschaftsDirection, zu han- deln befugt und verpflichtet ist d). a⁾ Die Schriftsteller weichen in der Abtheilung der Poli- zei sehr ab. Einige unterscheiden Sicherheits-, Vor- mundschafts-, Gesundheits-, Grenz-, Bevölkerungs-, Gewerb- und Handlungs-, Strassen- u. Fluſs-, Jagd- und ForstPolizei, u. d. m. Vergl. Note d. b⁾ Noch in dem XVI. Jahrhundert, auf dem teutschen Reichstage Rumorsachen, der Polizeidirector Rumor- meister genannt. c⁾ Diese Art der Polizei ist entweder öffentliche, oder ge- heime, auch allgemeine (police générale) genannt. — (31)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/505>, abgerufen am 22.11.2024.