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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
§. 283.
Schluss.

Allgemeinheit der Gesetze a), gleiche
Berechtigung und gleiche Verpflichtung aller
Unterthanen in gleicher Lage, ist Regel b).
So weit der Grund der positiven Privatgesetze
auf den Regenten Anwendung findet, ist
auch er zu deren Beobachtung verpflichtet c),
und seine DispensationsBefugniss berechtigt
ihn nicht zu unbedingter Gesetzlosigkeit. Eine
solche, kann nicht Mittel seyn zu Erreichung
des Staatszweckes; wofür im Gegentheil der
Regent selbst, die positiven Privatgesetze
erklärt.

a) Auszeichnen müssen Gesetze sich, durch Weisheit,
Gerechtigkeit und Billigkeit, durch zweckmäsige Voll-
ständigkeit und Allgemeinheit, durch leichte Ueber-
sicht, Kürze, Klarheit, Bestimmtheit, und einfachen
Schmuck der Rede; nicht durch Kleinigkeitsgeist und
schleppende Unbeholfenheit, oft das sprechende Sym-
bol der Staatsverwaltung; auch nicht durch Vielheit
(manie reglementaire). Selbstthätigkeit des Richters,
durch Vielheit gesetzlicher Bestimmungen überflüssig,
oder unmöglich zu machen, übersteigt das Maas mensch-
licher Einsicht und Erfahrung. -- Vorschläge zu Ein-
führung eines allgemeinen Gesetzbuches für die teut-
schen Bundesstaaten. A. F. J. Thibaut über die
Nothwendigkeit eines allgem. bürgerl. Gesetzbuchs für
Tentschland. Heidelb. 1814. 8. F. C. v. Savigny vom
Rernf unserer Zeit für Gesetzgebung u. Rechtswissen-
schaft. Heidelb. 1814. 8.
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
§. 283.
Schluſs.

Allgemeinheit der Gesetze a), gleiche
Berechtigung und gleiche Verpflichtung aller
Unterthanen in gleicher Lage, ist Regel b).
So weit der Grund der positiven Privatgesetze
auf den Regenten Anwendung findet, ist
auch er zu deren Beobachtung verpflichtet c),
und seine DispensationsBefugniſs berechtigt
ihn nicht zu unbedingter Gesetzlosigkeit. Eine
solche, kann nicht Mittel seyn zu Erreichung
des Staatszweckes; wofür im Gegentheil der
Regent selbst, die positiven Privatgesetze
erklärt.

a) Auszeichnen müssen Gesetze sich, durch Weisheit,
Gerechtigkeit und Billigkeit, durch zweckmäsige Voll-
ständigkeit und Allgemeinheit, durch leichte Ueber-
sicht, Kürze, Klarheit, Bestimmtheit, und einfachen
Schmuck der Rede; nicht durch Kleinigkeitsgeist und
schleppende Unbeholfenheit, oft das sprechende Sym-
bol der Staatsverwaltung; auch nicht durch Vielheit
(manie réglémentaire). Selbstthätigkeit des Richters,
durch Vielheit gesetzlicher Bestimmungen überflüssig,
oder unmöglich zu machen, übersteigt das Maas mensch-
licher Einsicht und Erfahrung. — Vorschläge zu Ein-
führung eines allgemeinen Gesetzbuches für die teut-
schen Bundesstaaten. A. F. J. Thibaut über die
Nothwendigkeit eines allgem. bürgerl. Gesetzbuchs für
Tentschland. Heidelb. 1814. 8. F. C. v. Savigny vom
Rernf unserer Zeit für Gesetzgebung u. Rechtswissen-
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[452/0476] II. Th. IX. Cap. Aufsehende, §. 283. Schluſs. Allgemeinheit der Gesetze a), gleiche Berechtigung und gleiche Verpflichtung aller Unterthanen in gleicher Lage, ist Regel b). So weit der Grund der positiven Privatgesetze auf den Regenten Anwendung findet, ist auch er zu deren Beobachtung verpflichtet c), und seine DispensationsBefugniſs berechtigt ihn nicht zu unbedingter Gesetzlosigkeit. Eine solche, kann nicht Mittel seyn zu Erreichung des Staatszweckes; wofür im Gegentheil der Regent selbst, die positiven Privatgesetze erklärt. a⁾ Auszeichnen müssen Gesetze sich, durch Weisheit, Gerechtigkeit und Billigkeit, durch zweckmäsige Voll- ständigkeit und Allgemeinheit, durch leichte Ueber- sicht, Kürze, Klarheit, Bestimmtheit, und einfachen Schmuck der Rede; nicht durch Kleinigkeitsgeist und schleppende Unbeholfenheit, oft das sprechende Sym- bol der Staatsverwaltung; auch nicht durch Vielheit (manie réglémentaire). Selbstthätigkeit des Richters, durch Vielheit gesetzlicher Bestimmungen überflüssig, oder unmöglich zu machen, übersteigt das Maas mensch- licher Einsicht und Erfahrung. — Vorschläge zu Ein- führung eines allgemeinen Gesetzbuches für die teut- schen Bundesstaaten. A. F. J. Thibaut über die Nothwendigkeit eines allgem. bürgerl. Gesetzbuchs für Tentschland. Heidelb. 1814. 8. F. C. v. Savigny vom Rernf unserer Zeit für Gesetzgebung u. Rechtswissen- schaft. Heidelb. 1814. 8.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/476>, abgerufen am 22.11.2024.