§. 235. d) Grundlage zu einer künftigen näheren u. gleichförmigen Bestimmung des Rechtszustandes der Standesherren.
Ueberdiess ist in der teutschen Bundes- Acte festgesetzt, dass als Basis und Norm, a) bei der näheren Bestimmung der an- geführten Befugnisse sowohl, wie b) über- haupt, und in allen übrigen Punc- ten, zu weiterer Begründung und Feststel- lung eines in allen Bundesstaaten über- einstimmenden Rechtszustandes der mit- telbar gewordenen (der, teutschen Bundes- fürsten untergeordneten, vormaligen reichs- standischen) Fürsten, Grafen und Herren, die in diesem Betreff erlassene königlich- baierische Verordnung von 1807 a) un- terlegt werden soll b).
a) Diese ist unten §. 237, Note d, näher angezeigt. -- Die wiener Erörterung dieses Punctes, findet man in Klübers Acten des wiener Congresses, Bd. II, S. 452, 467, 493, 504, 511, 521, 530 u. 538. Ebendess. Ueber- sicht etc., S. 315--321.
b) Eigene Verhandlungen der Bundesversammlung über diesen Gegenstand, stehen bevor. Protocolle d. B. V. v. 1816, §. 31; v. 1817, §. 5. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 87.
II. Th. IV. Cap.
§. 235. d) Grundlage zu einer künftigen näheren u. gleichförmigen Bestimmung des Rechtszustandes der Standesherren.
Ueberdieſs ist in der teutschen Bundes- Acte festgesetzt, daſs als Basis und Norm, a) bei der näheren Bestimmung der an- geführten Befugnisse sowohl, wie b) über- haupt, und in allen übrigen Punc- ten, zu weiterer Begründung und Feststel- lung eines in allen Bundesstaaten über- einstimmenden Rechtszustandes der mit- telbar gewordenen (der, teutschen Bundes- fürsten untergeordneten, vormaligen reichs- standischen) Fürsten, Grafen und Herren, die in diesem Betreff erlassene königlich- baierische Verordnung von 1807 a) un- terlegt werden soll b).
a) Diese ist unten §. 237, Note d, näher angezeigt. — Die wiener Erörterung dieses Punctes, findet man in Klübers Acten des wiener Congresses, Bd. II, S. 452, 467, 493, 504, 511, 521, 530 u. 538. Ebendess. Ueber- sicht etc., S. 315—321.
b) Eigene Verhandlungen der Bundesversammlung über diesen Gegenstand, stehen bevor. Protocolle d. B. V. v. 1816, §. 31; v. 1817, §. 5. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 87.
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II. Th. IV. Cap.
§. 235.
d) Grundlage zu einer künftigen näheren u. gleichförmigen
Bestimmung des Rechtszustandes der Standesherren.
Ueberdieſs ist in der teutschen Bundes-
Acte festgesetzt, daſs als Basis und Norm,
a) bei der näheren Bestimmung der an-
geführten Befugnisse sowohl, wie b) über-
haupt, und in allen übrigen Punc-
ten, zu weiterer Begründung und Feststel-
lung eines in allen Bundesstaaten über-
einstimmenden Rechtszustandes der mit-
telbar gewordenen (der, teutschen Bundes-
fürsten untergeordneten, vormaligen reichs-
standischen) Fürsten, Grafen und Herren,
die in diesem Betreff erlassene königlich-
baierische Verordnung von 1807 a) un-
terlegt werden soll b).
a⁾ Diese ist unten §. 237, Note d, näher angezeigt. —
Die wiener Erörterung dieses Punctes, findet man in
Klübers Acten des wiener Congresses, Bd. II, S. 452,
467, 493, 504, 511, 521, 530 u. 538. Ebendess. Ueber-
sicht etc., S. 315—321.
b⁾ Eigene Verhandlungen der Bundesversammlung über
diesen Gegenstand, stehen bevor. Protocolle d. B. V.
v. 1816, §. 31; v. 1817, §. 5. Klübers Staatsarchiv,
Bd. II, S. 87.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/396>, abgerufen am 22.11.2024.
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