§. 233. b) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen;
BB) In Absicht auf den Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen, ge- bühren den Standesherren, 1) bürgerliche und peinliche Gerichtbarkeit, in erster, und, wo die Besitzung gross genug ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst- Gerichtbarkeit; 3) Orts Polizei; 4) Aufsicht in Kirchen- und Schulsa- chen, auch über milde Stiftungen. Je- doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu- üben, a) nach Vorschrift der Landesge- setze, und b) unter Oberaufsicht der Re- gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der MilitärVerfassung unterworfen. 7) In Absicht auf RealBesteuerung, sind die Standesherren die privilegirteste Classe, und 8) auch in RealStreitigkeiten geniessen sie einen privilegirten Gerichtstanda).
a) Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen, in Ansehung einer oder der andern Art desselben.
II. Th. IV. Cap.
§. 233. b) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen;
BB) In Absicht auf den Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen, ge- bühren den Standesherren, 1) bürgerliche und peinliche Gerichtbarkeit, in erster, und, wo die Besitzung groſs genug ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst- Gerichtbarkeit; 3) Orts Polizei; 4) Aufsicht in Kirchen- und Schulsa- chen, auch über milde Stiftungen. Je- doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu- üben, a) nach Vorschrift der Landesge- setze, und b) unter Oberaufsicht der Re- gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der MilitärVerfassung unterworfen. 7) In Absicht auf RealBesteuerung, sind die Standesherren die privilegirteste Classe, und 8) auch in RealStreitigkeiten genieſsen sie einen privilegirten Gerichtstanda).
a) Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen, in Ansehung einer oder der andern Art desselben.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0394"n="370"/><fwplace="top"type="header">II. Th. IV. Cap.</fw><lb/><divn="3"><head>§. 233.<lb/><hirendition="#i">b</hi>) <hirendition="#i">Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen</hi>;</head><lb/><p>BB) In Absicht auf den Rechtszustand<lb/>
der standesherrlichen <hirendition="#g">Besitzungen</hi>, ge-<lb/>
bühren den Standesherren, 1) <hirendition="#g">bürgerliche</hi><lb/>
und <hirendition="#g">peinliche Gerichtbarkeit</hi>, in<lb/>
erster, und, wo die Besitzung groſs genug<lb/>
ist, auch in zweiter Instanz; 2) <hirendition="#g">Forst-<lb/>
Gerichtbarkeit</hi>; 3) <hirendition="#g">Orts Polizei</hi>; 4)<lb/><hirendition="#g">Aufsicht</hi> in <hirendition="#g">Kirchen-</hi> und <hirendition="#g">Schulsa-<lb/>
chen</hi>, auch über <hirendition="#g">milde Stiftungen</hi>. Je-<lb/>
doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu-<lb/>
üben, a) nach Vorschrift der <hirendition="#g">Landesge-<lb/>
setze</hi>, und b) unter Oberaufsicht der Re-<lb/>
gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der<lb/><hirendition="#g">MilitärVerfassung</hi> unterworfen. 7) In<lb/>
Absicht auf <hirendition="#g">RealBesteuerung</hi>, sind die<lb/>
Standesherren die <hirendition="#g">privilegirteste</hi> Classe,<lb/>
und 8) auch in RealStreitigkeiten genieſsen<lb/>
sie einen <hirendition="#g">privilegirten Gerichtstand</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen <hirendition="#i">überhaupt</hi><lb/>
privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen,<lb/>
in Ansehung einer oder der andern Art desselben.</note></div><lb/></div></div></body></text></TEI>
[370/0394]
II. Th. IV. Cap.
§. 233.
b) Rechtszustand der standesherrlichen Besitzungen;
BB) In Absicht auf den Rechtszustand
der standesherrlichen Besitzungen, ge-
bühren den Standesherren, 1) bürgerliche
und peinliche Gerichtbarkeit, in
erster, und, wo die Besitzung groſs genug
ist, auch in zweiter Instanz; 2) Forst-
Gerichtbarkeit; 3) Orts Polizei; 4)
Aufsicht in Kirchen- und Schulsa-
chen, auch über milde Stiftungen. Je-
doch sind 5) alle diese Gerechtsame auszu-
üben, a) nach Vorschrift der Landesge-
setze, und b) unter Oberaufsicht der Re-
gierungen. 6) Ihre Besitzungen sind der
MilitärVerfassung unterworfen. 7) In
Absicht auf RealBesteuerung, sind die
Standesherren die privilegirteste Classe,
und 8) auch in RealStreitigkeiten genieſsen
sie einen privilegirten Gerichtstand a).
a⁾ Die BundesActe, Art. 14, bewilligt ihnen überhaupt
privilegirten Gerichtstand, ohne Ausnahme zu machen,
in Ansehung einer oder der andern Art desselben.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/394>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.