u. Tyrol), wo noch landständische Verfassung bestand, solche zuerst dahin gemindert, dass die landständischen SteuerCassen abgeschafft wurden (Verordn. v. 8. Jun. 1807, in d. Regier. Blatt, Num. 25), dann aber aufge- hoben, durch Verordn. v. 1. Mai 1808. Rhein. Bund, XVIII. 468. Dagegen ward eine NationalRepräsentation für das ganze Reich, in dessen Constitution v. 1. Mai 1808, verordnet, aber nachher nicht angeordnet. Rhein. Bund, XVIII. 468. XIX. 11 f. Klübers Uebersichtetc., S. 225 f.
§. 221. Allgemeiner VertretungsGrundsatz. Grundlagen der Landstand- schaft. Verschiedenheit der Stimmführer auf dem Landtage.
1) Schon in der Natur einer Volksvertre- tung liegt, dass diese unmittelbar von dem Volk ausgehen müsse. Aber auch das Staatswohl fordert die Organisation der Land- stände, nach dem Grundsatz allgemeiner Volksvertretung a). Dessen ungeachtet hatte die zahlreichste Classe der Unterthanen, der Bauerstand, bis auf die neueste Zeit in den wenigsten teutschen Staaten, wo Land- stände waren, eigene unmittelbare Reprä- sentation auf dem Landtage b). II) Die Land- standschaft der Mitglieder einer Land- schaft, beruht bald auf landtagsfähigem Guts- besitz, bald entweder auf CorporationsRecht oder auf StandesclassenRecht, beides durch besondere Rechtstitel begründet, bald auf
II. Th. III. Cap.
u. Tyrol), wo noch landständische Verfassung bestand, solche zuerst dahin gemindert, daſs die landständischen SteuerCassen abgeschafft wurden (Verordn. v. 8. Jun. 1807, in d. Regier. Blatt, Num. 25), dann aber aufge- hoben, durch Verordn. v. 1. Mai 1808. Rhein. Bund, XVIII. 468. Dagegen ward eine NationalRepräsentation für das ganze Reich, in dessen Constitution v. 1. Mai 1808, verordnet, aber nachher nicht angeordnet. Rhein. Bund, XVIII. 468. XIX. 11 f. Klübers Uebersichtetc., S. 225 f.
§. 221. Allgemeiner VertretungsGrundsatz. Grundlagen der Landstand- schaft. Verschiedenheit der Stimmführer auf dem Landtage.
1) Schon in der Natur einer Volksvertre- tung liegt, daſs diese unmittelbar von dem Volk ausgehen müsse. Aber auch das Staatswohl fordert die Organisation der Land- stände, nach dem Grundsatz allgemeiner Volksvertretung a). Dessen ungeachtet hatte die zahlreichste Classe der Unterthanen, der Bauerstand, bis auf die neueste Zeit in den wenigsten teutschen Staaten, wo Land- stände waren, eigene unmittelbare Reprä- sentation auf dem Landtage b). II) Die Land- standschaft der Mitglieder einer Land- schaft, beruht bald auf landtagsfähigem Guts- besitz, bald entweder auf CorporationsRecht oder auf StandesclassenRecht, beides durch besondere Rechtstitel begründet, bald auf
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II. Th. III. Cap.
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u. Tyrol), wo noch landständische Verfassung bestand,
solche zuerst dahin gemindert, daſs die landständischen
SteuerCassen abgeschafft wurden (Verordn. v. 8. Jun.
1807, in d. Regier. Blatt, Num. 25), dann aber aufge-
hoben, durch Verordn. v. 1. Mai 1808. Rhein. Bund,
XVIII. 468. Dagegen ward eine NationalRepräsentation
für das ganze Reich, in dessen Constitution v. 1. Mai
1808, verordnet, aber nachher nicht angeordnet. Rhein.
Bund, XVIII. 468. XIX. 11 f. Klübers Uebersichtetc.,
S. 225 f.
§. 221.
Allgemeiner VertretungsGrundsatz. Grundlagen der Landstand-
schaft. Verschiedenheit der Stimmführer auf dem Landtage.
1) Schon in der Natur einer Volksvertre-
tung liegt, daſs diese unmittelbar von
dem Volk ausgehen müsse. Aber auch das
Staatswohl fordert die Organisation der Land-
stände, nach dem Grundsatz allgemeiner
Volksvertretung a). Dessen ungeachtet hatte
die zahlreichste Classe der Unterthanen, der
Bauerstand, bis auf die neueste Zeit in
den wenigsten teutschen Staaten, wo Land-
stände waren, eigene unmittelbare Reprä-
sentation auf dem Landtage b). II) Die Land-
standschaft der Mitglieder einer Land-
schaft, beruht bald auf landtagsfähigem Guts-
besitz, bald entweder auf CorporationsRecht
oder auf StandesclassenRecht, beides durch
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/372>, abgerufen am 22.11.2024.
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