reit zu Einführung einer Ständeverfassung mit wesent- lichen Rechten. Es setzte eine Commission desshalb nieder, versprach, durch e. Bekanntmachung v. 16. März 1816, die Zusammenberufung einer Ständeversammlung für den 1. Aug. 1816, u. verschob diese durch e. Be- kanntmachung v. 29. Jul. 1816 auf unbestimmte Zeit. Regier. Blatt 1816 Klübers Uebersicht etc., S. 207 u. 224. C. D. Voss Zeiten, 1816, St. VII.
§. 220. Schluss.
III) Im übrigen ist bemerkenswerth, dass 1) die landständische Verfassung in etlichen teutschen Ländern, in den Jahren 1803 und 1804, in Folge der neueren Staatsverände- rungen, ganz aufgehört hatte a); dass 2) in andern dieselbe, in den Jahren 1805 und 1806, von dem Souverain förmlich war aufgehoben worden b); dass 3) in etlichen neu zusammengesetzten Staaten, in den Jahren 1806, 1807 und 1808, Ver- suche einer neuen landständischen Verfassung waren aufgestellt worden c).
a) Von dem ehemaligen Fürstenthum Münster, s. Reichs- deputationsHauptschl. v. 25. Febr. 1803, §. 3. -- Von den Resten des vormaligen kurtrierischen Landes auf der rechten Rheinseite, s. Oeffentl. Erklärung des Fursten von NassauWeilburg v. 6. Febr. 1804; in Haeberlins Staatsarchiv, L. 183. Rhein. Bund, I. 135.
b) Von Wirtemberg, s. Verordn. v. 30. Dec. 1805. Rhein.
II. Th. III. Cap.
reit zu Einführung einer Ständeverfassung mit wesent- lichen Rechten. Es setzte eine Commission deſshalb nieder, versprach, durch e. Bekanntmachung v. 16. März 1816, die Zusammenberufung einer Ständeversammlung für den 1. Aug. 1816, u. verschob diese durch e. Be- kanntmachung v. 29. Jul. 1816 auf unbestimmte Zeit. Regier. Blatt 1816 Klübers Uebersicht etc., S. 207 u. 224. C. D. Voss Zeiten, 1816, St. VII.
§. 220. Schluſs.
III) Im übrigen ist bemerkenswerth, daſs 1) die landständische Verfassung in etlichen teutschen Ländern, in den Jahren 1803 und 1804, in Folge der neueren Staatsverände- rungen, ganz aufgehört hatte a); daſs 2) in andern dieselbe, in den Jahren 1805 und 1806, von dem Souverain förmlich war aufgehoben worden b); daſs 3) in etlichen neu zusammengesetzten Staaten, in den Jahren 1806, 1807 und 1808, Ver- suche einer neuen landständischen Verfassung waren aufgestellt worden c).
a) Von dem ehemaligen Fürstenthum Münster, s. Reichs- deputationsHauptschl. v. 25. Febr. 1803, §. 3. — Von den Resten des vormaligen kurtrierischen Landes auf der rechten Rheinseite, s. Oeffentl. Erklärung des Fursten von NassauWeilburg v. 6. Febr. 1804; in Hæberlins Staatsarchiv, L. 183. Rhein. Bund, I. 135.
b) Von Wirtemberg, s. Verordn. v. 30. Dec. 1805. Rhein.
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II. Th. III. Cap.
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reit zu Einführung einer Ständeverfassung mit wesent-
lichen Rechten. Es setzte eine Commission deſshalb
nieder, versprach, durch e. Bekanntmachung v. 16. März
1816, die Zusammenberufung einer Ständeversammlung
für den 1. Aug. 1816, u. verschob diese durch e. Be-
kanntmachung v. 29. Jul. 1816 auf unbestimmte Zeit.
Regier. Blatt 1816 Klübers Uebersicht etc., S. 207
u. 224. C. D. Voss Zeiten, 1816, St. VII.
§. 220.
Schluſs.
III) Im übrigen ist bemerkenswerth, daſs
1) die landständische Verfassung in etlichen
teutschen Ländern, in den Jahren 1803 und
1804, in Folge der neueren Staatsverände-
rungen, ganz aufgehört hatte a); daſs
2) in andern dieselbe, in den Jahren 1805
und 1806, von dem Souverain förmlich
war aufgehoben worden b); daſs 3) in
etlichen neu zusammengesetzten Staaten, in
den Jahren 1806, 1807 und 1808, Ver-
suche einer neuen landständischen
Verfassung waren aufgestellt worden c).
a⁾ Von dem ehemaligen Fürstenthum Münster, s. Reichs-
deputationsHauptschl. v. 25. Febr. 1803, §. 3. — Von
den Resten des vormaligen kurtrierischen Landes auf der
rechten Rheinseite, s. Oeffentl. Erklärung des Fursten
von NassauWeilburg v. 6. Febr. 1804; in Hæberlins
Staatsarchiv, L. 183. Rhein. Bund, I. 135.
b⁾ Von Wirtemberg, s. Verordn. v. 30. Dec. 1805. Rhein.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/370>, abgerufen am 22.11.2024.
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