§. 9 Insbesondere des teutschen Bundes und der Bundesstaaten.
IV) Das Völkerrecht des teutschen Bundesa) begreift in sich, die wechsel- seitigen vollkommenen Rechte, 1) theils der SouverainStaaten des Bundes unter sich, nach ihrem Bundesverhältniss (Bundesrecht, im engern Sinn, oben §. 7, Note a), 2) theils des Bundes, in seiner Gesammtheit, gegen fremde Staaten und StaatenSysteme. V) Das Völkerrecht der teutschen Bundes- staaten begreift unter sich, ihr völkerrecht- liches Verhältniss, 1) theils zu dem Bund, 2) theils zu andern, sowohl teutschen Bun- desstaaten als auch fremden Staaten und Staa- tenSystemen b), und zwar zu beiden in ande- rer als teutscher bundesrechtlicher Beziehung. VI) Die fortdauernden Rechte eines Staates gegen den andern, verdienen im Staats- recht nur so weit Erwähnung, als sie auf die innern Staatsverhältnisse bedeutenden Einfluss haben c).
a) In einem StaatenSystem kommt in Betracht, die völker- rechtliche Beziehung, 1) des Staatenbundes gegen die Bun- desstaaten, und gegen fremde Staaten und StaatenSysteme; 2) der einzelnen Bundesstaaten, a) zu dem Bund, b) unter sich, ausserhalb der Bundesverhältnisse, c) ge-
Hülfwissenschaften, Methode
§. 9 Insbesondere des teutschen Bundes und der Bundesstaaten.
IV) Das Völkerrecht des teutschen Bundesa) begreift in sich, die wechsel- seitigen vollkommenen Rechte, 1) theils der SouverainStaaten des Bundes unter sich, nach ihrem Bundesverhältniſs (Bundesrecht, im engern Sinn, oben §. 7, Note a), 2) theils des Bundes, in seiner Gesammtheit, gegen fremde Staaten und StaatenSysteme. V) Das Völkerrecht der teutschen Bundes- staaten begreift unter sich, ihr völkerrecht- liches Verhältniſs, 1) theils zu dem Bund, 2) theils zu andern, sowohl teutschen Bun- desstaaten als auch fremden Staaten und Staa- tenSystemen b), und zwar zu beiden in ande- rer als teutscher bundesrechtlicher Beziehung. VI) Die fortdauernden Rechte eines Staates gegen den andern, verdienen im Staats- recht nur so weit Erwähnung, als sie auf die innern Staatsverhältnisse bedeutenden Einfluſs haben c).
a) In einem StaatenSystem kommt in Betracht, die völker- rechtliche Beziehung, 1) des Staatenbundes gegen die Bun- desstaaten, und gegen fremde Staaten und StaatenSysteme; 2) der einzelnen Bundesstaaten, a) zu dem Bund, b) unter sich, ausserhalb der Bundesverhältnisse, c) ge-
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Hülfwissenschaften, Methode
§. 9
Insbesondere des teutschen Bundes und der Bundesstaaten.
IV) Das Völkerrecht des teutschen
Bundes a) begreift in sich, die wechsel-
seitigen vollkommenen Rechte, 1) theils der
SouverainStaaten des Bundes unter sich, nach
ihrem Bundesverhältniſs (Bundesrecht, im
engern Sinn, oben §. 7, Note a), 2) theils
des Bundes, in seiner Gesammtheit, gegen
fremde Staaten und StaatenSysteme. V) Das
Völkerrecht der teutschen Bundes-
staaten begreift unter sich, ihr völkerrecht-
liches Verhältniſs, 1) theils zu dem Bund,
2) theils zu andern, sowohl teutschen Bun-
desstaaten als auch fremden Staaten und Staa-
tenSystemen b), und zwar zu beiden in ande-
rer als teutscher bundesrechtlicher Beziehung.
VI) Die fortdauernden Rechte eines Staates
gegen den andern, verdienen im Staats-
recht nur so weit Erwähnung, als sie auf
die innern Staatsverhältnisse bedeutenden
Einfluſs haben c).
a⁾ In einem StaatenSystem kommt in Betracht, die völker-
rechtliche Beziehung, 1) des Staatenbundes gegen die Bun-
desstaaten, und gegen fremde Staaten und StaatenSysteme;
2) der einzelnen Bundesstaaten, a) zu dem Bund, b)
unter sich, ausserhalb der Bundesverhältnisse, c) ge-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/37>, abgerufen am 21.11.2024.
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