denen Staaten, wo der volle Landsassiat gilt (§. 204), auch von den TerritorialVassallen, bei Ablegung ihrer Lehnpflicht.
a)Strube's Nebenst. IV. 167. -- Sie ist nicht noth- wendig. Ludolf Symph. consult. for. II. 1154. 1165.
b)Estors neue kleine Schriften, I. 65. ff.
§. 209. Stillschweigende HoheitsAgnition.
Der Beweis stillschweigend gesche- hener Anerkennung der Staatshoheit, bedarf sprechender Handlungen. Dahin gehört: 1) die Agnition der Ausübung der StaatsHo- heitsrechte, wovon unten (§. 210 u. ff.) das Nähere; 2) die Ausübung der Landstand- schaft, durch Erscheinen mit Sitz- und Stimm- recht auf landständischen Versammlungen a); 3) die Niederlassung in dem Staatsgebiet, indem man daselbst seinen beständigen Wohn- sitz nimmt, auch wohl zugleich Grundeigen- thum erwirbt b). 4) Nicht immer liegt eine Anerkennung der Staatshoheit, in dem Kir- chengebetc) (preces publicae); in der Feier öffentlicher Freudenfested) (laetitia pu- blica); in der öffentlichen Trauere) (luctus publicus).
II. Th. II. Cap.
denen Staaten, wo der volle Landsassiat gilt (§. 204), auch von den TerritorialVassallen, bei Ablegung ihrer Lehnpflicht.
a)Strube’s Nebenst. IV. 167. — Sie ist nicht noth- wendig. Ludolf Symph. consult. for. II. 1154. 1165.
b)Estors neue kleine Schriften, I. 65. ff.
§. 209. Stillschweigende HoheitsAgnition.
Der Beweis stillschweigend gesche- hener Anerkennung der Staatshoheit, bedarf sprechender Handlungen. Dahin gehört: 1) die Agnition der Ausübung der StaatsHo- heitsrechte, wovon unten (§. 210 u. ff.) das Nähere; 2) die Ausübung der Landstand- schaft, durch Erscheinen mit Sitz- und Stimm- recht auf landständischen Versammlungen a); 3) die Niederlassung in dem Staatsgebiet, indem man daselbst seinen beständigen Wohn- sitz nimmt, auch wohl zugleich Grundeigen- thum erwirbt b). 4) Nicht immer liegt eine Anerkennung der Staatshoheit, in dem Kir- chengebetc) (preces publicae); in der Feier öffentlicher Freudenfested) (laetitia pu- blica); in der öffentlichen Trauere) (luctus publicus).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0348"n="324"/><fwplace="top"type="header">II. Th. II. Cap.</fw><lb/>
denen Staaten, wo der volle Landsassiat gilt<lb/>
(§. 204), auch von den TerritorialVassallen,<lb/>
bei Ablegung ihrer Lehnpflicht.</p><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Strube’s</hi> Nebenst. IV. 167. — Sie ist nicht noth-<lb/>
wendig. <hirendition="#k">Ludolf</hi> Symph. consult. for. II. 1154. 1165.</note><lb/><noteplace="end"n="b)"><hirendition="#k">Estors</hi> neue kleine Schriften, I. 65. ff.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 209.<lb/><hirendition="#i">Stillschweigende HoheitsAgnition</hi>.</head><lb/><p>Der Beweis <hirendition="#g">stillschweigend</hi> gesche-<lb/>
hener Anerkennung der Staatshoheit, bedarf<lb/>
sprechender Handlungen. Dahin gehört: 1)<lb/>
die Agnition der Ausübung der <hirendition="#g">StaatsHo-<lb/>
heitsrechte</hi>, wovon unten (§. 210 u. ff.)<lb/>
das Nähere; 2) die Ausübung der <hirendition="#g">Landstand-<lb/>
schaft</hi>, durch Erscheinen mit Sitz- und Stimm-<lb/>
recht auf landständischen Versammlungen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">a</hi></hi>);<lb/>
3) die <hirendition="#g">Niederlassung</hi> in dem Staatsgebiet,<lb/>
indem man daselbst seinen beständigen Wohn-<lb/>
sitz nimmt, auch wohl zugleich Grundeigen-<lb/>
thum erwirbt <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). 4) Nicht immer liegt eine<lb/>
Anerkennung der Staatshoheit, in dem <hirendition="#g">Kir-<lb/>
chengebet</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>) (preces publicae); in der Feier<lb/>
öffentlicher <hirendition="#g">Freudenfeste</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>) (laetitia pu-<lb/>
blica); in der öffentlichen <hirendition="#g">Trauer</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>) (luctus<lb/>
publicus).</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[324/0348]
II. Th. II. Cap.
denen Staaten, wo der volle Landsassiat gilt
(§. 204), auch von den TerritorialVassallen,
bei Ablegung ihrer Lehnpflicht.
a⁾ Strube’s Nebenst. IV. 167. — Sie ist nicht noth-
wendig. Ludolf Symph. consult. for. II. 1154. 1165.
b⁾ Estors neue kleine Schriften, I. 65. ff.
§. 209.
Stillschweigende HoheitsAgnition.
Der Beweis stillschweigend gesche-
hener Anerkennung der Staatshoheit, bedarf
sprechender Handlungen. Dahin gehört: 1)
die Agnition der Ausübung der StaatsHo-
heitsrechte, wovon unten (§. 210 u. ff.)
das Nähere; 2) die Ausübung der Landstand-
schaft, durch Erscheinen mit Sitz- und Stimm-
recht auf landständischen Versammlungen a);
3) die Niederlassung in dem Staatsgebiet,
indem man daselbst seinen beständigen Wohn-
sitz nimmt, auch wohl zugleich Grundeigen-
thum erwirbt b). 4) Nicht immer liegt eine
Anerkennung der Staatshoheit, in dem Kir-
chengebet c) (preces publicae); in der Feier
öffentlicher Freudenfeste d) (laetitia pu-
blica); in der öffentlichen Trauer e) (luctus
publicus).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/348>, abgerufen am 02.05.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.