wohl specifisch, ist nicht minder kräftig, als die erste b). Inzwischen ist, vorzüglich bei ihr, vielfältig nicht bloss über das factische, son- dernn auch über das rechtliche Verhältniss, besonders über die Beweiskraft mancher, als Merkmale der Unterwürfigkeit angegebener Rechte, gestritten worden c). Daher folgen hier Grundsätze über die merkwürdigsten, öffentlich zur Sprache gebrachten Beweis- gründe d). Nach den neuern TerritorialVer- änderungen und Ausgleichungen, sind Strei- tigkeiten, wo diese Grundsätze in Anwendung kommen, seltener, aber doch nicht überall unvermeidlich.
a) J. B. Schue rechtl. Entwickelungen einiger Materien, in Betreff der Landeshoheit (Frankf. u. Leipz. 1795. 8.), 27. 34.
b) E probatione specierum, resultat probatio generis. Wer an einem Orte alle wesentlichen und allgemeinen Ho- heitsrechte besitzt, hat daselbst die Staatshoheit. West- phals t. Staatsr. 574 f. Geisler de landsassiatu, §. 52. sqq. Moser von der Landeshoh. überh. 191 f u. 193 f. 195. Dagegen s. Cramer, T. VI. obs. 1421. §. 6.
c) Diese Streitigkeiten sind zweifach: 1) ob die Person oder Sache landsässig sey? -- 2) Wem die Landesho- heit zustehe? -- Nachricht von einer grossen Menge LandeshoheitStreitigkeiten, bei Moser von der Lan- deshoheit überhaupt, 95 -- 176. C. H. Schweder theatr. praetensionum. Edit. 2. 1727. fol. Pütters
II. Th. II. Cap.
wohl specifisch, ist nicht minder kräftig, als die erste b). Inzwischen ist, vorzüglich bei ihr, vielfältig nicht bloſs über das factische, son- dernn auch über das rechtliche Verhältniſs, besonders über die Beweiskraft mancher, als Merkmale der Unterwürfigkeit angegebener Rechte, gestritten worden c). Daher folgen hier Grundsätze über die merkwürdigsten, öffentlich zur Sprache gebrachten Beweis- gründe d). Nach den neuern TerritorialVer- änderungen und Ausgleichungen, sind Strei- tigkeiten, wo diese Grundsätze in Anwendung kommen, seltener, aber doch nicht überall unvermeidlich.
a) J. B. Schue rechtl. Entwickelungen einiger Materien, in Betreff der Landeshoheit (Frankf. u. Leipz. 1795. 8.), 27. 34.
b) E probatione specierum, resultat probatio generis. Wer an einem Orte alle wesentlichen und allgemeinen Ho- heitsrechte besitzt, hat daselbst die Staatshoheit. West- phals t. Staatsr. 574 f. Geisler de landsassiatu, §. 52. sqq. Moser von der Landeshoh. überh. 191 f u. 193 f. 195. Dagegen s. Cramer, T. VI. obs. 1421. §. 6.
c) Diese Streitigkeiten sind zweifach: 1) ob die Person oder Sache landsässig sey? — 2) Wem die Landesho- heit zustehe? — Nachricht von einer groſsen Menge LandeshoheitStreitigkeiten, bei Moser von der Lan- deshoheit überhaupt, 95 — 176. C. H. Schweder theatr. praetensionum. Edit. 2. 1727. fol. Pütters
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II. Th. II. Cap.
wohl specifisch, ist nicht minder kräftig, als
die erste b). Inzwischen ist, vorzüglich bei ihr,
vielfältig nicht bloſs über das factische, son-
dernn auch über das rechtliche Verhältniſs,
besonders über die Beweiskraft mancher, als
Merkmale der Unterwürfigkeit angegebener
Rechte, gestritten worden c). Daher folgen
hier Grundsätze über die merkwürdigsten,
öffentlich zur Sprache gebrachten Beweis-
gründe d). Nach den neuern TerritorialVer-
änderungen und Ausgleichungen, sind Strei-
tigkeiten, wo diese Grundsätze in Anwendung
kommen, seltener, aber doch nicht überall
unvermeidlich.
a⁾ J. B. Schue rechtl. Entwickelungen einiger Materien,
in Betreff der Landeshoheit (Frankf. u. Leipz. 1795. 8.),
27. 34.
b⁾ E probatione specierum, resultat probatio generis. Wer
an einem Orte alle wesentlichen und allgemeinen Ho-
heitsrechte besitzt, hat daselbst die Staatshoheit. West-
phals t. Staatsr. 574 f. Geisler de landsassiatu,
§. 52. sqq. Moser von der Landeshoh. überh. 191 f u.
193 f. 195. Dagegen s. Cramer, T. VI. obs. 1421.
§. 6.
c⁾ Diese Streitigkeiten sind zweifach: 1) ob die Person
oder Sache landsässig sey? — 2) Wem die Landesho-
heit zustehe? — Nachricht von einer groſsen Menge
LandeshoheitStreitigkeiten, bei Moser von der Lan-
deshoheit überhaupt, 95 — 176. C. H. Schweder
theatr. praetensionum. Edit. 2. 1727. fol. Pütters
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/344>, abgerufen am 21.11.2024.
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