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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. II. Cap.
unterscheiden sich die Rentenzehrer (rentiers),
eine bloss consumirende und geniessende Classe
(Kostgänger des Staates), und die Armen und
Arbeitlosen d), (Freizehrer). III) Auf den
Wohnort beziehen sich die Abtheilungen,
1) in Städter und Landleute oder Bewohner
des platten Landes; 2) in solche, die für
immer, oder nur als Fremde für die Zeit
ihres Aufenthaltes in dem Staatsgebiet, ihren
Wohnsitz in diesem haben (subditos perpe-
tuos et temporario); 3) in inländische und
auswärtige (forenses) Güterbesitzer, je nach-
dem diese zugleich ihren Wohnsitz, oder
nur Grundeigenthum in dem Staatsgebiet
haben. IV) Alle Einwohner, das heisst alle,
die ihren beständigen Aufenthalt in dem Staats-
gebiet haben (ihr Inbegriff ist die Nation),
sind entweder Grundeigenthümer, Ei-
genthümer einzelner Theile des Staatsgebietes,
oder Beiwohner. (Landeigner oder Nicht-
Landeigner.) V) In Hinsicht auf National-
Oekonomie
, unterscheidet man Produ-
centen
und Consumenten. Die ersten
heissen so, so weit sie sich mit UrProdu-
ction, oder mit industrieller oder commer-
zieller Production, beschäftigen.

a) Diese Classifieation ist wichtig, in Absicht auf die Ver-
schiedenheit der Rechte; wovon das Meiste in das

II. Th. II. Cap.
unterscheiden sich die Rentenzehrer (rentiers),
eine bloſs consumirende und genieſsende Classe
(Kostgänger des Staates), und die Armen und
Arbeitlosen d), (Freizehrer). III) Auf den
Wohnort beziehen sich die Abtheilungen,
1) in Städter und Landleute oder Bewohner
des platten Landes; 2) in solche, die für
immer, oder nur als Fremde für die Zeit
ihres Aufenthaltes in dem Staatsgebiet, ihren
Wohnsitz in diesem haben (subditos perpe-
tuos et temporario); 3) in inländische und
auswärtige (forenses) Güterbesitzer, je nach-
dem diese zugleich ihren Wohnsitz, oder
nur Grundeigenthum in dem Staatsgebiet
haben. IV) Alle Einwohner, das heiſst alle,
die ihren beständigen Aufenthalt in dem Staats-
gebiet haben (ihr Inbegriff ist die Nation),
sind entweder Grundeigenthümer, Ei-
genthümer einzelner Theile des Staatsgebietes,
oder Beiwohner. (Landeigner oder Nicht-
Landeigner.) V) In Hinsicht auf National-
Oekonomie
, unterscheidet man Produ-
centen
und Consumenten. Die ersten
heiſsen so, so weit sie sich mit UrProdu-
ction, oder mit industrieller oder commer-
zieller Production, beschäftigen.

a) Diese Classifieation ist wichtig, in Absicht auf die Ver-
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[314/0338] II. Th. II. Cap. unterscheiden sich die Rentenzehrer (rentiers), eine bloſs consumirende und genieſsende Classe (Kostgänger des Staates), und die Armen und Arbeitlosen d), (Freizehrer). III) Auf den Wohnort beziehen sich die Abtheilungen, 1) in Städter und Landleute oder Bewohner des platten Landes; 2) in solche, die für immer, oder nur als Fremde für die Zeit ihres Aufenthaltes in dem Staatsgebiet, ihren Wohnsitz in diesem haben (subditos perpe- tuos et temporario); 3) in inländische und auswärtige (forenses) Güterbesitzer, je nach- dem diese zugleich ihren Wohnsitz, oder nur Grundeigenthum in dem Staatsgebiet haben. IV) Alle Einwohner, das heiſst alle, die ihren beständigen Aufenthalt in dem Staats- gebiet haben (ihr Inbegriff ist die Nation), sind entweder Grundeigenthümer, Ei- genthümer einzelner Theile des Staatsgebietes, oder Beiwohner. (Landeigner oder Nicht- Landeigner.) V) In Hinsicht auf National- Oekonomie, unterscheidet man Produ- centen und Consumenten. Die ersten heiſsen so, so weit sie sich mit UrProdu- ction, oder mit industrieller oder commer- zieller Production, beschäftigen. a⁾ Diese Classifieation ist wichtig, in Absicht auf die Ver- schiedenheit der Rechte; wovon das Meiste in das

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/338>, abgerufen am 22.11.2024.