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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 199.
Fortsetzung.

I) In den teutschen Bundesstaaten,
dauern die während der teutschen Reichs-
verfassung erlangten Adelsbenennungen noch
fort; nur überall mit Weglassung des Prä-
dicates "Reichs" (§. 48). Der Kurfürsten-
Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten
(§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den
meisten Bundesstaaten, für den niedern
Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch:
Graf, Freiherr, und gemeiner Adel-
stand
mit dem Prädicat von. In Baiern
sind vier Stufen a). und in Oestreich
alle
vormaligen noch üblich.

a) Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand.
Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13.
§. 200.
2) Bürgerstand.

Der zweite Hauptstand ist der Bürger-
stand
a) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour-
geoisie), eine zahlreiche Classe b), welche alle
Freien unter sich begreift, die weder zu dem
Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet
werden können c). Eine Abtheilung derselben

Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 199.
Fortsetzung.

I) In den teutschen Bundesstaaten,
dauern die während der teutschen Reichs-
verfassung erlangten Adelsbenennungen noch
fort; nur überall mit Weglassung des Prä-
dicates „Reichs“ (§. 48). Der Kurfürsten-
Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten
(§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den
meisten Bundesstaaten, für den niedern
Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch:
Graf, Freiherr, und gemeiner Adel-
stand
mit dem Prädicat von. In Baiern
sind vier Stufen a). und in Oestreich
alle
vormaligen noch üblich.

a) Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand.
Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13.
§. 200.
2) Bürgerstand.

Der zweite Hauptstand ist der Bürger-
stand
a) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour-
geoisie), eine zahlreiche Classe b), welche alle
Freien unter sich begreift, die weder zu dem
Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet
werden können c). Eine Abtheilung derselben

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[309/0333] Die Staatsbürger und Unterthanen. §. 199. Fortsetzung. I) In den teutschen Bundesstaaten, dauern die während der teutschen Reichs- verfassung erlangten Adelsbenennungen noch fort; nur überall mit Weglassung des Prä- dicates „Reichs“ (§. 48). Der Kurfürsten- Titel hat nur bei Kurhessen sich erhalten (§. 109). II) Bei neuer Adelung, sind in den meisten Bundesstaaten, für den niedern Adelstand nur drei Stufen noch in Gebrauch: Graf, Freiherr, und gemeiner Adel- stand mit dem Prädicat von. In Baiern sind vier Stufen a). und in Oestreich alle vormaligen noch üblich. a⁾ Graf, Freiherr, Ritter, Edler oder gemeiner Adolstand. Baier. Regierungsblatt, 1808, St. 13. §. 200. 2) Bürgerstand. Der zweite Hauptstand ist der Bürger- stand a) (Bürgerliche, civici, burgenses, bour- geoisie), eine zahlreiche Classe b), welche alle Freien unter sich begreift, die weder zu dem Adel, noch zu dem Bauerstande gerechnet werden können c). Eine Abtheilung derselben

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/333>, abgerufen am 22.11.2024.