§. 195. 1) nach der Staatsbürgerschaft überhaupt. 1) Adel.
In Absicht auf die Staatsbürgerschaft überhaupt, unterscheidet man noch, in teutschen Bundesstaaten, drei Haupt- stände. Der erste ist der Adela), ein Geburtstand b), womit erbliche Vorrechte vor Mitgliedern der übrigen Standesclassen verbunden sind c). Diese Vorrechte erhalten ihre nähere Bestimmung, nach den verschie- denen Classen des Adels, durch das Recht, theils des teutschen Bundes, theils der ein- zelnen Bundesstaaten. Bloss persönli- cher oder nicht erblicher Adel (Amts-, Dienst-, Chargen-, Kriegs- oder Glocken- Adel), gehört zu den Ausnahmen von der Regel, und findet nur da statt, wo er durch Staatsgesetze begründet ist d). Unterschie- den von dem staatsbürgerlichen, giebt es in sittlicher Hinsicht nur VerdienstAdele), Seelen- oder Tugendadel, unabhängig von Zufall und Verleihung.
a) Schriften in Pütters Lit. III. 264. Klübers Lit. §. 1047. H. W. Lawaetz Handb. f. Bücherfrennde u. Bibliothekare, Th. I, Bd. 1 (Halle 1793. 8.), S. 131 -- 884, insbes. S. 846. C. U. D. v. Eggers Archiv
Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 195. 1) nach der Staatsbürgerschaft überhaupt. 1) Adel.
In Absicht auf die Staatsbürgerschaft überhaupt, unterscheidet man noch, in teutschen Bundesstaaten, drei Haupt- stände. Der erste ist der Adela), ein Geburtstand b), womit erbliche Vorrechte vor Mitgliedern der übrigen Standesclassen verbunden sind c). Diese Vorrechte erhalten ihre nähere Bestimmung, nach den verschie- denen Classen des Adels, durch das Recht, theils des teutschen Bundes, theils der ein- zelnen Bundesstaaten. Bloſs persönli- cher oder nicht erblicher Adel (Amts-, Dienst-, Chargen-, Kriegs- oder Glocken- Adel), gehört zu den Ausnahmen von der Regel, und findet nur da statt, wo er durch Staatsgesetze begründet ist d). Unterschie- den von dem staatsbürgerlichen, giebt es in sittlicher Hinsicht nur VerdienstAdele), Seelen- oder Tugendadel, unabhängig von Zufall und Verleihung.
a) Schriften in Pütters Lit. III. 264. Klübers Lit. §. 1047. H. W. Lawætz Handb. f. Bücherfrennde u. Bibliothekare, Th. I, Bd. 1 (Halle 1793. 8.), S. 131 — 884, insbes. S. 846. C. U. D. v. Eggers Archiv
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Die Staatsbürger und Unterthanen.
§. 195.
1) nach der Staatsbürgerschaft überhaupt.
1) Adel.
In Absicht auf die Staatsbürgerschaft
überhaupt, unterscheidet man noch, in
teutschen Bundesstaaten, drei Haupt-
stände. Der erste ist der Adel a), ein
Geburtstand b), womit erbliche Vorrechte
vor Mitgliedern der übrigen Standesclassen
verbunden sind c). Diese Vorrechte erhalten
ihre nähere Bestimmung, nach den verschie-
denen Classen des Adels, durch das Recht,
theils des teutschen Bundes, theils der ein-
zelnen Bundesstaaten. Bloſs persönli-
cher oder nicht erblicher Adel (Amts-,
Dienst-, Chargen-, Kriegs- oder Glocken-
Adel), gehört zu den Ausnahmen von der
Regel, und findet nur da statt, wo er durch
Staatsgesetze begründet ist d). Unterschie-
den von dem staatsbürgerlichen, giebt es in
sittlicher Hinsicht nur VerdienstAdel e),
Seelen- oder Tugendadel, unabhängig von
Zufall und Verleihung.
a⁾ Schriften in Pütters Lit. III. 264. Klübers Lit.
§. 1047. H. W. Lawætz Handb. f. Bücherfrennde u.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/325>, abgerufen am 21.11.2024.
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