jetzt anders urtheilt, wenigstens sein Jahr- hundert nicht versteht d). In Teutschland hat die Staatsgesetzgebung dieses, hin und wieder, schon mehr oder weniger anerkannt e). Dagegen sind in manchen Bundesstaaten diese Rechtsverhältnisse entweder anders, oder noch nicht, wenigstens nicht durchaus bestimmt f). Eben so verschieden sind die Beispiele, in den zu dem teutschen Bund nicht gehörigen Staaten g).
a)Kant a. a. O. 193. -- Exegese von Motesquieu's oft missverstandenem Geschichtspruch: "point de mo- narque, point de noblesse; point de noblesse, point de monarque"; in Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 237 ff.
b) Worte in J. W. von Archenholz Minerva, Mai 1800, S. 269. -- Der Geburt sollte der Staatsbürger, ausser der physischen und geistigen Ausstattung, und dem Ge- schlechtnamen, mehr nicht zu danken haben, als das in dem bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte oder gebilligte Erbrecht.
c) Worte F. A. von Schlözers, in s. Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 51.
d) Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 -- 201.
e) Die Constitution des ehemaligen Königreichs Westpha- len von 1807, Art. 10, 14 u. 15, verordnete Rechtsgleich- heit aller Unterthanen, hob alle AdelsPrivilegien auf, und liess den Adel dem Namen nach, bloss als Titular- Sache fortdauern. Rhein. Bund, XII. 482 ff. Zwei westphäl. Decrete v. 4. Sept. 1811, den Adel und die Majorate betr. -- Fast eben so, die Constitution des
Die Staatsbürger und Unterthanen.
jetzt anders urtheilt, wenigstens sein Jahr- hundert nicht versteht d). In Teutschland hat die Staatsgesetzgebung dieses, hin und wieder, schon mehr oder weniger anerkannt e). Dagegen sind in manchen Bundesstaaten diese Rechtsverhältnisse entweder anders, oder noch nicht, wenigstens nicht durchaus bestimmt f). Eben so verschieden sind die Beispiele, in den zu dem teutschen Bund nicht gehörigen Staaten g).
a)Kant a. a. O. 193. — Exegese von Motesquieu’s oft miſsverstandenem Geschichtspruch: „point de mo- narque, point de noblesse; point de noblesse, point de monarque“; in Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. des wiener Congr., S. 237 ff.
b) Worte in J. W. von Archenholz Minerva, Mai 1800, S. 269. — Der Geburt sollte der Staatsbürger, ausser der physischen und geistigen Ausstattung, und dem Ge- schlechtnamen, mehr nicht zu danken haben, als das in dem bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte oder gebilligte Erbrecht.
c) Worte F. A. von Schlözers, in s. Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 51.
d) Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 — 201.
e) Die Constitution des ehemaligen Königreichs Westpha- len von 1807, Art. 10, 14 u. 15, verordnete Rechtsgleich- heit aller Unterthanen, hob alle AdelsPrivilegien auf, und lieſs den Adel dem Namen nach, bloſs als Titular- Sache fortdauern. Rhein. Bund, XII. 482 ff. Zwei westphäl. Decrete v. 4. Sept. 1811, den Adel und die Majorate betr. — Fast eben so, die Constitution des
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Die Staatsbürger und Unterthanen.
jetzt anders urtheilt, wenigstens sein Jahr-
hundert nicht versteht d). In Teutschland
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wieder, schon mehr oder weniger anerkannt e).
Dagegen sind in manchen Bundesstaaten diese
Rechtsverhältnisse entweder anders, oder noch
nicht, wenigstens nicht durchaus bestimmt f).
Eben so verschieden sind die Beispiele, in den
zu dem teutschen Bund nicht gehörigen
Staaten g).
a⁾ Kant a. a. O. 193. — Exegese von Motesquieu’s
oft miſsverstandenem Geschichtspruch: „point de mo-
narque, point de noblesse; point de noblesse, point de
monarque“; in Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl.
des wiener Congr., S. 237 ff.
b⁾ Worte in J. W. von Archenholz Minerva, Mai 1800,
S. 269. — Der Geburt sollte der Staatsbürger, ausser
der physischen und geistigen Ausstattung, und dem Ge-
schlechtnamen, mehr nicht zu danken haben, als das in
dem bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte oder gebilligte
Erbrecht.
c⁾ Worte F. A. von Schlözers, in s. Staatsgelahrtheit,
Th. I, S. 51.
d⁾ Vergl Klübers angef. Uebersicht etc., S. 194 — 201.
e⁾ Die Constitution des ehemaligen Königreichs Westpha-
len von 1807, Art. 10, 14 u. 15, verordnete Rechtsgleich-
heit aller Unterthanen, hob alle AdelsPrivilegien auf,
und lieſs den Adel dem Namen nach, bloſs als Titular-
Sache fortdauern. Rhein. Bund, XII. 482 ff. Zwei
westphäl. Decrete v. 4. Sept. 1811, den Adel und die
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/323>, abgerufen am 22.11.2024.
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