ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2. Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats- verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L. v. Hornthal über Souverainetät, Staatsverfassung u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle- mannia, Bd. VII, S. 282--284, vergl. mit d. Neuen Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (Krug) Die Fürsten u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz. 1816. 8.
§. 178. Staatsverfassung der freien Städte.
I) In den freien Städten, steht die Staatshoheit der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger, die Ausübung der- selben dem Senat (Bürgermeister und Rath) zu a); diesem, für gewisse Gegenstände, un- ter verfassungsmäsiger Mitwirkung der als Stellvertreter der Bürgerschaft verordneten Behörde. II) Unter dieser Be- schränkung, gebührt dem Senat die Vertre- tung der Stadt nach Aussen, und die Staats- verwaltung im Innern. III) In Absicht auf die Stadt Frankfurt, ist der Bundesver- sammlung ein Entscheidungsrecht über- tragen, für Streitigkeiten, welche über Er- richtung und Handhabung ihrer Verfassung etwa entstehen c).
und das Staatsoberhaupt.
ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2. Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats- verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L. v. Hornthal über Souverainetät, Staatsverfassung u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle- mannia, Bd. VII, S. 282—284, vergl. mit d. Neuen Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (Krug) Die Fürsten u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz. 1816. 8.
§. 178. Staatsverfassung der freien Städte.
I) In den freien Städten, steht die Staatshoheit der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger, die Ausübung der- selben dem Senat (Bürgermeister und Rath) zu a); diesem, für gewisse Gegenstände, un- ter verfassungsmäsiger Mitwirkung der als Stellvertreter der Bürgerschaft verordneten Behörde. II) Unter dieser Be- schränkung, gebührt dem Senat die Vertre- tung der Stadt nach Aussen, und die Staats- verwaltung im Innern. III) In Absicht auf die Stadt Frankfurt, ist der Bundesver- sammlung ein Entscheidungsrecht über- tragen, für Streitigkeiten, welche über Er- richtung und Handhabung ihrer Verfassung etwa entstehen c).
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und das Staatsoberhaupt.
a⁾
ters Beyträge, Th. I, S. 317 ff. Fr. Ancillon über
Souverainetät u. Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. 2.
Aufl. 1816. C. C. Dabelow über Souverainetät, Staats-
verfassung und RepräsentativForm. 1816. 8. F. L.
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u. ReprasentativForm; zur Beleucht. d. Schrift des
Hrn. Dabelow. Bamb. 1816. 8. (Auszug in d. Alle-
mannia, Bd. VII, S. 282—284, vergl. mit d. Neuen
Allemannia, Bd. II, S. 97 ff.) (Krug) Die Fürsten
u. Völker, in ihren gegenseitigen Forderungen. Leipz.
1816. 8.
§. 178.
Staatsverfassung der freien Städte.
I) In den freien Städten, steht die
Staatshoheit der Gesammtheit der
stimmfähigen Bürger, die Ausübung der-
selben dem Senat (Bürgermeister und Rath)
zu a); diesem, für gewisse Gegenstände, un-
ter verfassungsmäsiger Mitwirkung
der als Stellvertreter der Bürgerschaft
verordneten Behörde. II) Unter dieser Be-
schränkung, gebührt dem Senat die Vertre-
tung der Stadt nach Aussen, und die Staats-
verwaltung im Innern. III) In Absicht auf
die Stadt Frankfurt, ist der Bundesver-
sammlung ein Entscheidungsrecht über-
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richtung und Handhabung ihrer Verfassung
etwa entstehen c).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/295>, abgerufen am 23.11.2024.
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