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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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ZWEITER THEIL.
STAATSRECHT
DER

TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN.

I. Capitel.
Der Staat und das Staatsoberhaupt
.

§. 176.
Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder
Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt.
Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit
.

I) Der politische Charakter eines
teutschen Bundesstaates, ist zweifach. Er
hat die Eigenschaft eines Mitgliedes des
teutschen Bundes, und diejenige eines
unabhängigen Staates a). II) Jedem


ZWEITER THEIL.
STAATSRECHT
DER

TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN.

I. Capitel.
Der Staat und das Staatsoberhaupt
.

§. 176.
Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder
Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt.
Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit
.

I) Der politische Charakter eines
teutschen Bundesstaates, ist zweifach. Er
hat die Eigenschaft eines Mitgliedes des
teutschen Bundes, und diejenige eines
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[[267]/0291] ZWEITER THEIL. STAATSRECHT DER TEUTSCHEN BUNDESSTAATEN. I. Capitel. Der Staat und das Staatsoberhaupt. §. 176. Zweifacher Charakter der Bundesstaaten. Ihre Staatshoheit oder Souverainetät, sowohl Unabhängigkeit als auch Staatsgewalt. Rechtlicher Entstehungsgrund der Staatshoheit. I) Der politische Charakter eines teutschen Bundesstaates, ist zweifach. Er hat die Eigenschaft eines Mitgliedes des teutschen Bundes, und diejenige eines unabhängigen Staates a). II) Jedem

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. [267]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/291>, abgerufen am 22.11.2024.