stand, oder 3) Frieden schliessen b). Dem- nach ist 4) auch kein Bundesgenoss, im Fall eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung seiner Contingent Truppen von dem Bundesheer c), oder 5) zu Neutralitätd) berechtigt, in Ansehung seiner unter dem Bund begriffenen Besitzungen e).
a) Dieser wäre von der Bundesversammlung, auf verfas- sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 432.
b) BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430--432, 485, 499 u. 532.
c) Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine ausdrückliche Bestimmung an, dass in einem Bundes- krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe. Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte: "den Fall der Nothwehr ausgenommen", anfangs an- genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen, "weil sich von selbst verstehe, dass in einem Bundes- krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück- rufen könne". Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.
d) Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes- Acte. -- Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius, N. A. II. 12.
e) Von der Neutralität des Bundes, in Beziehung auf bun- desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152, Note d.
I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs
stand, oder 3) Frieden schlieſsen b). Dem- nach ist 4) auch kein Bundesgenoſs, im Fall eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung seiner Contingent Truppen von dem Bundesheer c), oder 5) zu Neutralitätd) berechtigt, in Ansehung seiner unter dem Bund begriffenen Besitzungen e).
a) Dieser wäre von der Bundesversammlung, auf verfas- sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 432.
b) BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430—432, 485, 499 u. 532.
c) Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine ausdrückliche Bestimmung an, daſs in einem Bundes- krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe. Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte: „den Fall der Nothwehr ausgenommen“, anfangs an- genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen, „weil sich von selbst verstehe, daſs in einem Bundes- krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück- rufen könne“. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd. II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.
d) Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes- Acte. — Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius, N. A. II. 12.
e) Von der Neutralität des Bundes, in Beziehung auf bun- desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152, Note d.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0270"n="246"/><fwplace="top"type="header">I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs</fw><lb/><hirendition="#g">stand</hi>, oder 3) <hirendition="#g">Frieden</hi> schlieſsen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">b</hi></hi>). Dem-<lb/>
nach ist 4) auch kein Bundesgenoſs, im Fall<lb/>
eines Bundeskriegs, zu einseitiger <hirendition="#g">Abrufung</hi><lb/>
seiner <hirendition="#g">Contingent Truppen</hi> von dem<lb/>
Bundesheer <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>), oder 5) zu <hirendition="#g">Neutralität</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>)<lb/>
berechtigt, in Ansehung seiner unter dem<lb/>
Bund begriffenen Besitzungen <hirendition="#i"><hirendition="#sup">e</hi></hi>).</p><lb/><noteplace="end"n="a)">Dieser wäre von der <hirendition="#i">Bundesversammlung</hi>, auf verfas-<lb/>
sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef.<lb/>
Acten etc., Bd. II, S. 432.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">BundesActe, Art. 11. Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten etc.,<lb/>
Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430—432, 485, 499 u. 532.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine<lb/>
ausdrückliche Bestimmung an, daſs in einem Bundes-<lb/>
krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der<lb/><hirendition="#i">Nothwehr</hi> ausgenommen, von dem Ganzen <hirendition="#i">trennen</hi> dürfe.<lb/>
Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte:<lb/>„den Fall der Nothwehr ausgenommen“, anfangs an-<lb/>
genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen,<lb/>„weil sich von selbst verstehe, daſs in einem Bundes-<lb/>
krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück-<lb/>
rufen könne“. Vergl. <hirendition="#k">Klübers</hi> angef. Acten etc., Bd.<lb/>
II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.</note><lb/><noteplace="end"n="d)">Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes-<lb/>
Acte. — Analogie des solonischen Gesetzes bei <hirendition="#k">Gellius</hi>,<lb/>
N. A. II. 12.</note><lb/><noteplace="end"n="e)">Von der Neutralität des <hirendition="#i">Bundes</hi>, in Beziehung auf <hirendition="#i">bun-<lb/>
desfreie</hi> Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152,<lb/>
Note d.</note></div><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[246/0270]
I. Th. V. Cap. I. Abth. Rechtsverhältniſs
stand, oder 3) Frieden schlieſsen b). Dem-
nach ist 4) auch kein Bundesgenoſs, im Fall
eines Bundeskriegs, zu einseitiger Abrufung
seiner Contingent Truppen von dem
Bundesheer c), oder 5) zu Neutralität d)
berechtigt, in Ansehung seiner unter dem
Bund begriffenen Besitzungen e).
a⁾ Dieser wäre von der Bundesversammlung, auf verfas-
sungsmäsige Weise, zu erklären. Vergl. Klübers angef.
Acten etc., Bd. II, S. 432.
b⁾ BundesActe, Art. 11. Vergl. Klübers angef. Acten etc.,
Bd. II, S. 356 ff., 423 ff., 430—432, 485, 499 u. 532.
c⁾ Baiern trug, in den wiener Conferenzen, auch auf eine
ausdrückliche Bestimmung an, daſs in einem Bundes-
krieg kein Bundesglied seine Truppen, den Fall der
Nothwehr ausgenommen, von dem Ganzen trennen dürfe.
Dieser Antrag ward, nur mit Ausnahme der Worte:
„den Fall der Nothwehr ausgenommen“, anfangs an-
genommen, nachher aber von Baiern zurückgenommen,
„weil sich von selbst verstehe, daſs in einem Bundes-
krieg ein Mitglied nicht die ContingentTruppen zurück-
rufen könne“. Vergl. Klübers angef. Acten etc., Bd.
II, S. 85 ff. 357, 423, 430 u. 499.
d⁾ Folgt aus den Bestimmungen des 11. Art. der Bundes-
Acte. — Analogie des solonischen Gesetzes bei Gellius,
N. A. II. 12.
e⁾ Von der Neutralität des Bundes, in Beziehung auf bun-
desfreie Besitzungen eines Bundesgliedes, oben §. 152,
Note d.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/270>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.