Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach-
tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er-
klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben
Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht,
entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht-
gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch,
alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte
Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148.
Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.

I) Nach vollständig geendigter Abstim-
mung, schreitet das Präsidium, in derselben
oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger
Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des
Beschlusses a). II) Dieser bedarf, wenn
gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim-
mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge-
gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor-
den, in der Regel keiner Genehmigung,
von Seite einzelner Gesandten oder ihrer
Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung
bestimmt, ob, wie weit, und in welcher
Art, ein Beschluss, so wie das Protocoll,
bekannt zu machen sey c). Die Bekannt-
machung der Bundestagsverhandlungen durch
(öffentlichen) Druck, hat sie als Regel
festgesetzt, und sich für jeden einzelnen
Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu

I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach-
tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er-
klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben
Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht,
entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht-
gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch,
alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte
Unterbrechung der Stimmordnung.
§. 148.
Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.

I) Nach vollständig geendigter Abstim-
mung, schreitet das Präsidium, in derselben
oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger
Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des
Beschlusses a). II) Dieser bedarf, wenn
gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim-
mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge-
gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor-
den, in der Regel keiner Genehmigung,
von Seite einzelner Gesandten oder ihrer
Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung
bestimmt, ob, wie weit, und in welcher
Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll,
bekannt zu machen sey c). Die Bekannt-
machung der Bundestagsverhandlungen durch
(öffentlichen) Druck, hat sie als Regel
festgesetzt, und sich für jeden einzelnen
Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="b)"><pb facs="#f0254" n="230"/><fw place="top" type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/>
ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach-<lb/>
tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er-<lb/>
klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben<lb/>
Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht,<lb/>
entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht-<lb/>
gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch,<lb/>
alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte<lb/>
Unterbrechung der Stimmordnung.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 148.<lb/><hi rendition="#i">Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung.</hi></head><lb/>
            <p>I) Nach vollständig geendigter Abstim-<lb/>
mung, schreitet das Präsidium, in derselben<lb/>
oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger<lb/>
Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des<lb/><hi rendition="#g">Beschlusses</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). II) Dieser bedarf, wenn<lb/>
gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim-<lb/>
mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge-<lb/>
gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor-<lb/>
den, in der Regel <hi rendition="#g">keiner Genehmigung</hi>,<lb/>
von Seite einzelner Gesandten oder ihrer<lb/>
Gewaltgeber <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). III) Die Bundesversammlung<lb/>
bestimmt, ob, wie weit, und in welcher<lb/>
Art, ein Beschlu&#x017F;s, so wie das Protocoll,<lb/><hi rendition="#g">bekannt</hi> zu <hi rendition="#g">machen</hi> sey <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). Die Bekannt-<lb/>
machung der Bundestagsverhandlungen durch<lb/>
(öffentlichen) <hi rendition="#g">Druck</hi>, hat sie als <hi rendition="#g">Regel</hi><lb/>
festgesetzt, und sich für jeden einzelnen<lb/>
Fall vorbehalten <hi rendition="#g">Ausnahmen</hi> hievon zu<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[230/0254] I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. b⁾ ein Stimmführer sich berechtigt und verpflichtet erach- tet, gegen eine während der Abstimmung erfolgte Er- klärung eines andern, oder gegen dessen in derselben Sitzung behaupteten Rang, Vorsitz oder Stimmrecht, entgegen stehende Rechte oder Ansprüche seines Macht- gebers, durch zu Protocoll erklärten Widerspruch, alsbald zu wahren. Ausserdem wäre es unbefugte Unterbrechung der Stimmordnung. §. 148. Fortsetzung der Beschlüsse. Ihre Genehmigung u. Bekanntmachung. I) Nach vollständig geendigter Abstim- mung, schreitet das Präsidium, in derselben oder in der folgenden Sitzung, in gehöriger Art (§. 120 u. 121), zu der Festsetzung des Beschlusses a). II) Dieser bedarf, wenn gegen seine verfassungsmäsige Uebereinstim- mung mit dem Inhalt der Abstimmung ge- gründete Erinnerungen nicht vorgebracht wor- den, in der Regel keiner Genehmigung, von Seite einzelner Gesandten oder ihrer Gewaltgeber b). III) Die Bundesversammlung bestimmt, ob, wie weit, und in welcher Art, ein Beschluſs, so wie das Protocoll, bekannt zu machen sey c). Die Bekannt- machung der Bundestagsverhandlungen durch (öffentlichen) Druck, hat sie als Regel festgesetzt, und sich für jeden einzelnen Fall vorbehalten Ausnahmen hievon zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/254
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/254>, abgerufen am 25.11.2024.