§. 136. Eingaben an die B. V. Sprache u. Siegel der B. V.
I) Alle Eingaben an die Bundesver- sammlung, sind unter der Aufschrift: "An die hohe teutsche Bundesversammlung", bei dem Präsidium einzureichen. Dieses schreibt auf solche die Empfangzeit, und lässt ihrer, wenn sie sofort für unzulässig nicht geach- tet werden, nach Verschiedenheit ihres In- haltes, entweder bloss in dem Einreichungs- Protocoll, oder auch in dem Verzeichniss der Vorschläge zu gemeinnützigen Anord- nungen (Note a zu dem vorigen §.), unter Numern, mit kurzer Anführung der Einsen- der und des Gegenstandes, erwähnen a). II) Eingaben bei der Bundesversammlung, wer- den nur in teutscher Sprache angenom- men, und den in einer andern Sprache ab- gefassten Beilagen derselben, müssen teut- sche Uebersetzungen beigelegt werden b). III) Das Siegel, dessen die Bundesversamm- lung sich vorläufig bedient, ist dasjenige der östreichischen Gesandtschaft, mit der Umschrift: Kaiserlich-östreichische Bundes- PräsidialCanzlei" c).
a) Vorliuf. Geschäftordn., Abschn. II u III; a. a. O. S. 17 u. 21.
Bundesversammlung.
§. 136. Eingaben an die B. V. Sprache u. Siegel der B. V.
I) Alle Eingaben an die Bundesver- sammlung, sind unter der Aufschrift: „An die hohe teutsche Bundesversammlung“, bei dem Präsidium einzureichen. Dieses schreibt auf solche die Empfangzeit, und läſst ihrer, wenn sie sofort für unzulässig nicht geach- tet werden, nach Verschiedenheit ihres In- haltes, entweder bloſs in dem Einreichungs- Protocoll, oder auch in dem Verzeichniſs der Vorschläge zu gemeinnützigen Anord- nungen (Note a zu dem vorigen §.), unter Numern, mit kurzer Anführung der Einsen- der und des Gegenstandes, erwähnen a). II) Eingaben bei der Bundesversammlung, wer- den nur in teutscher Sprache angenom- men, und den in einer andern Sprache ab- gefaſsten Beilagen derselben, müssen teut- sche Uebersetzungen beigelegt werden b). III) Das Siegel, dessen die Bundesversamm- lung sich vorläufig bedient, ist dasjenige der östreichischen Gesandtschaft, mit der Umschrift: Kaiserlich-östreichische Bundes- PräsidialCanzlei“ c).
a) Vorliuf. Geschäftordn., Abschn. II u III; a. a. O. S. 17 u. 21.
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Bundesversammlung.
§. 136.
Eingaben an die B. V. Sprache u. Siegel der B. V.
I) Alle Eingaben an die Bundesver-
sammlung, sind unter der Aufschrift: „An
die hohe teutsche Bundesversammlung“, bei
dem Präsidium einzureichen. Dieses schreibt
auf solche die Empfangzeit, und läſst ihrer,
wenn sie sofort für unzulässig nicht geach-
tet werden, nach Verschiedenheit ihres In-
haltes, entweder bloſs in dem Einreichungs-
Protocoll, oder auch in dem Verzeichniſs
der Vorschläge zu gemeinnützigen Anord-
nungen (Note a zu dem vorigen §.), unter
Numern, mit kurzer Anführung der Einsen-
der und des Gegenstandes, erwähnen a). II)
Eingaben bei der Bundesversammlung, wer-
den nur in teutscher Sprache angenom-
men, und den in einer andern Sprache ab-
gefaſsten Beilagen derselben, müssen teut-
sche Uebersetzungen beigelegt werden b).
III) Das Siegel, dessen die Bundesversamm-
lung sich vorläufig bedient, ist dasjenige
der östreichischen Gesandtschaft, mit der
Umschrift: Kaiserlich-östreichische Bundes-
PräsidialCanzlei“ c).
a⁾ Vorliuf. Geschäftordn., Abschn. II u III; a. a. O.
S. 17 u. 21.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/241>, abgerufen am 21.11.2024.
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