sandten der Stadt zu derselben, bleiben ihrer eigenen Bestimmung überlassen e).
a) Erklärung etc., Art. III. Num. 4, lit. a u. d. -- Ueber die Frage von dem Recht einer Freistätte zu Frankfurt, für die politischer Vergehen beschuldigten Teutschen, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 12. -- Seinen Dienstleuten darf ein Gesandter nicht gestatten, Hand- werksarbeiten ausserhalb seiner Wohnung, oder für an- dere, zu einer Bundestagsgesandtschaft nicht gehörige Personen zu fertigen. Ebendas. lit. a.
b) Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. 2.
c) Erklärung etc., Art. VI.
d) Erklärung etc., Art. V.
e) Erklärung etc., Art. V.
§. 132. Gesandte auswärtiger Mächte.
Die Bundesversammlung ist befugt, und es ist ihrer Würde gemäss, von auswär- tigen Mächten Gesandte, ordentliche und ausserordentliche, anzunehmen a), und das Ceremoniel zu bestimmen, welches sie gegen dieselben beobachten will. Zwar ist, bei Zulassung fremder Gesandten, die Bun- desversammlung nicht zugleich zu betrach- ten als ein europäischer Congress b): aber es kann die Anwesenheit der Bevollmächtigten europäischer Staaten, fast in dem Mittelpunct
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
sandten der Stadt zu derselben, bleiben ihrer eigenen Bestimmung überlassen e).
a) Erklärung etc., Art. III. Num. 4, lit. a u. d. — Ueber die Frage von dem Recht einer Freistätte zu Frankfurt, für die politischer Vergehen beschuldigten Teutschen, s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 12. — Seinen Dienstleuten darf ein Gesandter nicht gestatten, Hand- werksarbeiten ausserhalb seiner Wohnung, oder für an- dere, zu einer Bundestagsgesandtschaft nicht gehörige Personen zu fertigen. Ebendas. lit. a.
b) Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. 2.
c) Erklärung etc., Art. VI.
d) Erklärung etc., Art. V.
e) Erklärung etc., Art. V.
§. 132. Gesandte auswärtiger Mächte.
Die Bundesversammlung ist befugt, und es ist ihrer Würde gemäſs, von auswär- tigen Mächten Gesandte, ordentliche und ausserordentliche, anzunehmen a), und das Ceremoniel zu bestimmen, welches sie gegen dieselben beobachten will. Zwar ist, bei Zulassung fremder Gesandten, die Bun- desversammlung nicht zugleich zu betrach- ten als ein europäischer Congreſs b): aber es kann die Anwesenheit der Bevollmächtigten europäischer Staaten, fast in dem Mittelpunct
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[212/0236]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
sandten der Stadt zu derselben, bleiben
ihrer eigenen Bestimmung überlassen e).
a⁾ Erklärung etc., Art. III. Num. 4, lit. a u. d. — Ueber
die Frage von dem Recht einer Freistätte zu Frankfurt,
für die politischer Vergehen beschuldigten Teutschen,
s. Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 12. — Seinen
Dienstleuten darf ein Gesandter nicht gestatten, Hand-
werksarbeiten ausserhalb seiner Wohnung, oder für an-
dere, zu einer Bundestagsgesandtschaft nicht gehörige
Personen zu fertigen. Ebendas. lit. a.
b⁾ Erklärung etc., Art. III, Num. 4, lit. 2.
c⁾ Erklärung etc., Art. VI.
d⁾ Erklärung etc., Art. V.
e⁾ Erklärung etc., Art. V.
§. 132.
Gesandte auswärtiger Mächte.
Die Bundesversammlung ist befugt, und
es ist ihrer Würde gemäſs, von auswär-
tigen Mächten Gesandte, ordentliche und
ausserordentliche, anzunehmen a), und das
Ceremoniel zu bestimmen, welches sie
gegen dieselben beobachten will. Zwar ist,
bei Zulassung fremder Gesandten, die Bun-
desversammlung nicht zugleich zu betrach-
ten als ein europäischer Congreſs b): aber es
kann die Anwesenheit der Bevollmächtigten
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/236>, abgerufen am 21.11.2024.
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