setzt, in welcher oben (§. 117) die Inhaber der Viril- und CuriatStimmen genannt sind. Es ward aber nicht nur zugleich der Vor- behalt hinzugefügt, dass die Stimmberech- tigten unbeschadet ihres Ranges in dieser Ordnung stimmen sollten a), sondern auch in dem achten wiener ConferenzPro- tocoll, durch einen Beschluss noch überdiess einem Jeden sein Recht in Ansehung des Ranges, vorbehalten b). II) Für das Plenum, ward auf dem wiener Congress vorlaufig der Beschluss gefasst, dass derjenige, welcher zwei Stimmen zu führen hat, vor demje- nigen genannt werden soll, welcher nur eine hat c). Diesem gemäss, wurden in der BundesActe d) die Stimmen für das Plenum einstweilen geordnet, und in so fern Aus- nahmen von dem ehemaligen teutschen Co- mitialRang gemacht e).
a) BundesActe, Art. 4. Vorläufige Geschäftordn. der B. V. v. 30. Oct. 1816, Abschn. I.; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 16. -- Die Festsetzung einer heständigen Stimmordnung, ist zu erwarten. Ebendas. S. 83.
b)Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 495 f. u. 507 f.
c) Ebendas., S. 470.
d) Art. 6. Die angef. vorläuf. Geschäftordn., a. a. O.
e)Klübers angef. Uebersicht, S. 535.
Bundesversammlung.
setzt, in welcher oben (§. 117) die Inhaber der Viril- und CuriatStimmen genannt sind. Es ward aber nicht nur zugleich der Vor- behalt hinzugefügt, daſs die Stimmberech- tigten unbeschadet ihres Ranges in dieser Ordnung stimmen sollten a), sondern auch in dem achten wiener ConferenzPro- tocoll, durch einen Beschluſs noch überdieſs einem Jeden sein Recht in Ansehung des Ranges, vorbehalten b). II) Für das Plenum, ward auf dem wiener Congreſs vorlaufig der Beschluſs gefaſst, daſs derjenige, welcher zwei Stimmen zu führen hat, vor demje- nigen genannt werden soll, welcher nur eine hat c). Diesem gemäſs, wurden in der BundesActe d) die Stimmen für das Plenum einstweilen geordnet, und in so fern Aus- nahmen von dem ehemaligen teutschen Co- mitialRang gemacht e).
a) BundesActe, Art. 4. Vorläufige Geschäftordn. der B. V. v. 30. Oct. 1816, Abschn. I.; in Klübers Staatsarchiv, Bd. II, S. 16. — Die Festsetzung einer heständigen Stimmordnung, ist zu erwarten. Ebendas. S. 83.
b)Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 495 f. u. 507 f.
c) Ebendas., S. 470.
d) Art. 6. Die angef. vorläuf. Geschäftordn., a. a. O.
e)Klübers angef. Uebersicht, S. 535.
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Bundesversammlung.
setzt, in welcher oben (§. 117) die Inhaber
der Viril- und CuriatStimmen genannt sind.
Es ward aber nicht nur zugleich der Vor-
behalt hinzugefügt, daſs die Stimmberech-
tigten unbeschadet ihres Ranges in
dieser Ordnung stimmen sollten a), sondern
auch in dem achten wiener ConferenzPro-
tocoll, durch einen Beschluſs noch überdieſs
einem Jeden sein Recht in Ansehung des
Ranges, vorbehalten b). II) Für das Plenum,
ward auf dem wiener Congreſs vorlaufig der
Beschluſs gefaſst, daſs derjenige, welcher
zwei Stimmen zu führen hat, vor demje-
nigen genannt werden soll, welcher nur
eine hat c). Diesem gemäſs, wurden in der
BundesActe d) die Stimmen für das Plenum
einstweilen geordnet, und in so fern Aus-
nahmen von dem ehemaligen teutschen Co-
mitialRang gemacht e).
a⁾ BundesActe, Art. 4. Vorläufige Geschäftordn. der
B. V. v. 30. Oct. 1816, Abschn. I.; in Klübers
Staatsarchiv, Bd. II, S. 16. — Die Festsetzung einer
heständigen Stimmordnung, ist zu erwarten. Ebendas.
S. 83.
b⁾ Klübers angef. Acten, Bd. II, S. 495 f. u. 507 f.
c⁾ Ebendas., S. 470.
d⁾ Art. 6. Die angef. vorläuf. Geschäftordn., a. a. O.
e⁾ Klübers angef. Uebersicht, S. 535.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/223>, abgerufen am 21.11.2024.
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