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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. I. Cap. Begriff, Zweck und
§. 104.
Zweck.

Den Zweck des teutschen Bundes, setzt
die BundesActea) in die Erhaltung theils der
äussern und innern Sicherheit Teutsch-
lands, theils der Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen
Staaten. Ausser diesen, werden als Beweg-
gründe zu Stiftung des Bundes, auch die
Vortheile angeführt, welche aus solchem für
die Ruhe und das Gleichgewicht von
Europa hervorgehen wurdenb). Demnach
ist der teutsche Bund, ein Sicherheits-
bund
c). In seinem rechtmäsigen Wirkungs-
kreis, finden sich Mittel zu Unterdrückung
der Selbstständigkeit schwächerer Staaten eben
so wenig, als zu ausdrücklicher oder still-
schweigender Begünstigung staatsverderben-
der Willkühr in der Regierung und Vertre-
tung einzelner Bundesstaaten, zu Hemmung
nützlicher Fortschritte des teutschen Volkes
in jeder Art von Cultur, zu Beschränkung
freier, vernünftiger Meinungsäusserung, und
zu Beförderung selbstsüchtiger Absichten ein-
zelner Classen von Staatsbewohnern.

a) BundesActe, Ari. 2. Vergl. Klübers angef. Uebersicht,
S. 128. Ebendess. Acten des wiener Congr., Bd. II,
S. 344 f. 403. 421.
I. Th. I. Cap. Begriff, Zweck und
§. 104.
Zweck.

Den Zweck des teutschen Bundes, setzt
die BundesActea) in die Erhaltung theils der
äussern und innern Sicherheit Teutsch-
lands, theils der Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen
Staaten. Ausser diesen, werden als Beweg-
gründe zu Stiftung des Bundes, auch die
Vortheile angeführt, welche aus solchem für
die Ruhe und das Gleichgewicht von
Europa hervorgehen wurdenb). Demnach
ist der teutsche Bund, ein Sicherheits-
bund
c). In seinem rechtmäsigen Wirkungs-
kreis, finden sich Mittel zu Unterdrückung
der Selbstständigkeit schwächerer Staaten eben
so wenig, als zu ausdrücklicher oder still-
schweigender Begünstigung staatsverderben-
der Willkühr in der Regierung und Vertre-
tung einzelner Bundesstaaten, zu Hemmung
nützlicher Fortschritte des teutschen Volkes
in jeder Art von Cultur, zu Beschränkung
freier, vernünftiger Meinungsäusserung, und
zu Beförderung selbstsüchtiger Absichten ein-
zelner Classen von Staatsbewohnern.

a) BundesActe, Ari. 2. Vergl. Klübers angef. Uebersicht,
S. 128. Ebendeſs. Acten des wiener Congr., Bd. II,
S. 344 f. 403. 421.
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[174/0198] I. Th. I. Cap. Begriff, Zweck und §. 104. Zweck. Den Zweck des teutschen Bundes, setzt die BundesActea) in die Erhaltung theils der äussern und innern Sicherheit Teutsch- lands, theils der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen Staaten. Ausser diesen, werden als Beweg- gründe zu Stiftung des Bundes, auch die Vortheile angeführt, welche aus solchem für die Ruhe und das Gleichgewicht von Europa hervorgehen wurdenb). Demnach ist der teutsche Bund, ein Sicherheits- bundc). In seinem rechtmäsigen Wirkungs- kreis, finden sich Mittel zu Unterdrückung der Selbstständigkeit schwächerer Staaten eben so wenig, als zu ausdrücklicher oder still- schweigender Begünstigung staatsverderben- der Willkühr in der Regierung und Vertre- tung einzelner Bundesstaaten, zu Hemmung nützlicher Fortschritte des teutschen Volkes in jeder Art von Cultur, zu Beschränkung freier, vernünftiger Meinungsäusserung, und zu Beförderung selbstsüchtiger Absichten ein- zelner Classen von Staatsbewohnern. a⁾ BundesActe, Ari. 2. Vergl. Klübers angef. Uebersicht, S. 128. Ebendeſs. Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 344 f. 403. 421.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/198>, abgerufen am 23.11.2024.