II) Die Lehre von der Staatsverwaltung (Staatsadministration), das Staatsverwal- tungsrecht, umfasst alle Rechtsbestim- mungen, welche auf die Ausübungsart der Staatsgewalt (modus administrandi civitatems. rempublicam), in dem innern und äussern Staatsverhältniss, sich beziehen. III) Die einzelnen Rechte, welche zusammen die Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung gehört, heissen Staats Hoheitsrechte (Majestäts- oder SouverainetätsRechte b), Re- gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia, pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal- tung, gebührt dem regierenden Subject. Der Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem Besitz des Regenten, heisst seine Macht- vollkommenheit, plenitudo potestatis c).
a) Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell- sche (Politic. lib. III. c. 5--7.) Eintheilung der Staats- formen, in monarchische, aristokratische und demokra- tische. Vergl. W. T. Krug über Staatsverfassung u. Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Maecenas über Volks- gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. Schlözers Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. -- Einfach ist die Staats- Form, wenn sie nur aus einer der verschiedenen Staats- formen besteht: zusammengesetzt oder gemischt, wenn sie aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die
öffent. Rechtes. Bundesgewalt, etc.
II) Die Lehre von der Staatsverwaltung (Staatsadministration), das Staatsverwal- tungsrecht, umfaſst alle Rechtsbestim- mungen, welche auf die Ausübungsart der Staatsgewalt (modus administrandi civitatems. rempublicam), in dem innern und äussern Staatsverhältniſs, sich beziehen. III) Die einzelnen Rechte, welche zusammen die Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung gehört, heiſsen Staats Hoheitsrechte (Majestäts- oder SouverainetätsRechte b), Re- gierungsrechte, Regalien, Gewalten, jura majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia, pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal- tung, gebührt dem regierenden Subject. Der Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem Besitz des Regenten, heiſst seine Macht- vollkommenheit, plenitudo potestatis c).
a) Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell- sche (Politic. lib. III. c. 5—7.) Eintheilung der Staats- formen, in monarchische, aristokratische und demokra- tische. Vergl. W. T. Krug über Staatsverfassung u. Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Mæcenas über Volks- gewalt u. Alleinherrsehafr. Halle 1817. 8. Schlözers Staatsgelahrtheit, Th. I, S. 112. — Einfach ist die Staats- Form, wenn sie nur aus einer der verschiedenen Staats- formen besteht: zusammengesetzt oder gemischt, wenn sie aus mehreren Staatsformen zusammengesetzt ist. Die
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öffent. Rechtes. Bundesgewalt, etc.
II) Die Lehre von der Staatsverwaltung
(Staatsadministration), das Staatsverwal-
tungsrecht, umfaſst alle Rechtsbestim-
mungen, welche auf die Ausübungsart
der Staatsgewalt (modus administrandi
civitatems. rempublicam), in dem innern und
äussern Staatsverhältniſs, sich beziehen. III)
Die einzelnen Rechte, welche zusammen die
Staatshoheit bilden, und deren Ausübung, als
Mittel zu dem Zweck, zu der Staatsverwaltung
gehört, heiſsen Staats Hoheitsrechte
(Majestäts- oder SouverainetätsRechte b), Re-
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majestatis s. regiminis, jura regia s, regalia,
pouvoirs). IV) Das Recht zur Staatsverwal-
tung, gebührt dem regierenden Subject. Der
Inbegriff der StaatsHoheitsrechte, in dem
Besitz des Regenten, heiſst seine Macht-
vollkommenheit, plenitudo potestatis c).
a⁾ Unzulänglich, selbst in der Theorie, ist die aristotell-
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Staatsverwaltung Königsb. 1805. 8 Mæcenas über Volks-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/183>, abgerufen am 21.11.2024.
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