Rechtspflege gegen Jeden, durch milde For- men bei dem peinlichen Verfahren, durch eine Habeas-corpus-Acte c), für Sicherheit der Personen und ihres Eigenthums; durch zweckmäsige Anstalten, für Bildung der Ju- gend zu sittlich guten, vaterländisch gesinn- ten und betriebsamen Bürgern, wie für Acker- bau und Gewerbe, für Künste und Wissen- schaften. So ist der Souverain, dem Staate dienend d), der öffentlichen Meinung über öffentliches Interesse e) gewiss, und würdig der Huldigung, die ein edles Volk seiner Majestät bringt. So ist jeder Bürger treu dem Fürsten, und, fordert es die Noth, Verthei- diger des Vaterlandes. So ist der Staat nicht genöthigt, sich entscheidendem Einfluss von Aussen bloss zu stellen f).
a) "Certe id firmissimum longe imperium est, quo obedien- tes gaudent". Livius, VIII. 13.
b)The Great-Charter (Magna Charta), Haupturkunde brit- tischer Freiheit, von 1215. -- RegierungsEid eines jeden Königs von Schweden, seit 1779; in v. Martens Samml. der wichtigsten Reichsgrundgesetze der vor- nehmsten europ. Staaten, I. 634. Ebendess. Ahriss des Staatsr. der vornehmsten europ. Staaten, Th. I, S. 87. Rede des Fürsten v. HohenzollernHechingen, 1810, in d. Rhein. Band, LIII. 275.
c) (1679) v. Martens a. a. O. I. 823. Ebendess. Abriss d. Staatsr. d. vornehmsten europ. Staaten, I. 185.
in geograph. u. politischer Beziehung.
Rechtspflege gegen Jeden, durch milde For- men bei dem peinlichen Verfahren, durch eine Habeas-corpus-Acte c), für Sicherheit der Personen und ihres Eigenthums; durch zweckmäsige Anstalten, für Bildung der Ju- gend zu sittlich guten, vaterländisch gesinn- ten und betriebsamen Bürgern, wie für Acker- bau und Gewerbe, für Künste und Wissen- schaften. So ist der Souverain, dem Staate dienend d), der öffentlichen Meinung über öffentliches Interesse e) gewiſs, und würdig der Huldigung, die ein edles Volk seiner Majestät bringt. So ist jeder Bürger treu dem Fürsten, und, fordert es die Noth, Verthei- diger des Vaterlandes. So ist der Staat nicht genöthigt, sich entscheidendem Einfluſs von Aussen bloſs zu stellen f).
a) „Certe id firmissimum longe imperium est, quo obedien- tes gaudent“. Livius, VIII. 13.
b)The Great-Charter (Magna Charta), Haupturkunde brit- tischer Freiheit, von 1215. — RegierungsEid eines jeden Königs von Schweden, seit 1779; in v. Martens Samml. der wichtigsten Reichsgrundgesetze der vor- nehmsten europ. Staaten, I. 634. Ebendess. Ahriſs des Staatsr. der vornehmsten europ. Staaten, Th. I, S. 87. Rede des Fürsten v. HohenzollernHechingen, 1810, in d. Rhein. Band, LIII. 275.
c) (1679) v. Martens a. a. O. I. 823. Ebendess. Abriſs d. Staatsr. d. vornehmsten europ. Staaten, I. 185.
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in geograph. u. politischer Beziehung.
Rechtspflege gegen Jeden, durch milde For-
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der Personen und ihres Eigenthums; durch
zweckmäsige Anstalten, für Bildung der Ju-
gend zu sittlich guten, vaterländisch gesinn-
ten und betriebsamen Bürgern, wie für Acker-
bau und Gewerbe, für Künste und Wissen-
schaften. So ist der Souverain, dem Staate
dienend d), der öffentlichen Meinung über
öffentliches Interesse e) gewiſs, und würdig
der Huldigung, die ein edles Volk seiner
Majestät bringt. So ist jeder Bürger treu dem
Fürsten, und, fordert es die Noth, Verthei-
diger des Vaterlandes. So ist der Staat nicht
genöthigt, sich entscheidendem Einfluſs von
Aussen bloſs zu stellen f).
a⁾ „Certe id firmissimum longe imperium est, quo obedien-
tes gaudent“. Livius, VIII. 13.
b⁾ The Great-Charter (Magna Charta), Haupturkunde brit-
tischer Freiheit, von 1215. — RegierungsEid eines jeden
Königs von Schweden, seit 1779; in v. Martens
Samml. der wichtigsten Reichsgrundgesetze der vor-
nehmsten europ. Staaten, I. 634. Ebendess. Ahriſs des
Staatsr. der vornehmsten europ. Staaten, Th. I, S. 87.
Rede des Fürsten v. HohenzollernHechingen, 1810, in
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c⁾ (1679) v. Martens a. a. O. I. 823. Ebendess. Abriſs
d. Staatsr. d. vornehmsten europ. Staaten, I. 185.
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/175>, abgerufen am 21.11.2024.
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