ist in der neuern Zeit oft der Thalwegc) dafür bestimmt, und auf Brücken die Mitte derselben d). Zu Festsetzung und Berichtigung der Grenzen, werden nicht sel- ten von beiden Seiten GrenzCommissio- nen ernannt.
a) Vergl. Mosers nachbarl. Staatsr. 217. Pütters Lit. III. 816 ff. Klübers Lit. §. 1606 f.
b) Vergl. den östreich. baier. Vertrag v. München v. 14. Apr. 1816, Art. 1 u. 9; in Klubers Staatsatchiv, Bd. I, S. 401 u. 406.
c) So auf dem Rhein. -- Die Staatsgrenze zwischen Baden und dem schweizer Canton Aargau, ist der Thalweg des Rheins, worunter hier "die grösste Tiefe des Stroms" zu verstehen ist, und auf Brücken die Mitte derselben. Staatsvertr. v. 17. Sept. 1808, Art. 13 in d. Rhein. Bund, XXXVII. 46.
d) Man s. oben Note c. So auch auf der Rheinbrücke, zwischen Kehl und Strasburg. Pariser Hauptvertr. v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
§. 92. Politischer Charakter des teutschen Bundes. I) In dem Innern.
Ueber den politischen Charakter des teut- schen Bundes, und der ihn bildenden Staa- ten, wird einst die Geschichte unparteyisch richten. Unterdessen berechtigen Weisheit der Herrscher, Pflicht der Staatsverwalter,
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
ist in der neuern Zeit oft der Thalwegc) dafür bestimmt, und auf Brücken die Mitte derselben d). Zu Festsetzung und Berichtigung der Grenzen, werden nicht sel- ten von beiden Seiten GrenzCommissio- nen ernannt.
a) Vergl. Mosers nachbarl. Staatsr. 217. Pütters Lit. III. 816 ff. Klübers Lit. §. 1606 f.
b) Vergl. den östreich. baier. Vertrag v. München v. 14. Apr. 1816, Art. 1 u. 9; in Klubers Staatsatchiv, Bd. I, S. 401 u. 406.
c) So auf dem Rhein. — Die Staatsgrenze zwischen Baden und dem schweizer Canton Aargau, ist der Thalweg des Rheins, worunter hier „die gröſste Tiefe des Stroms“ zu verstehen ist, und auf Brücken die Mitte derselben. Staatsvertr. v. 17. Sept. 1808, Art. 13 in d. Rhein. Bund, XXXVII. 46.
d) Man s. oben Note c. So auch auf der Rheinbrücke, zwischen Kehl und Strasburg. Pariser Hauptvertr. v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
§. 92. Politischer Charakter des teutschen Bundes. I) In dem Innern.
Ueber den politischen Charakter des teut- schen Bundes, und der ihn bildenden Staa- ten, wird einst die Geschichte unparteyisch richten. Unterdessen berechtigen Weisheit der Herrscher, Pflicht der Staatsverwalter,
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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
ist in der neuern Zeit oft der Thalweg c)
dafür bestimmt, und auf Brücken die
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Berichtigung der Grenzen, werden nicht sel-
ten von beiden Seiten GrenzCommissio-
nen ernannt.
a⁾ Vergl. Mosers nachbarl. Staatsr. 217. Pütters Lit.
III. 816 ff. Klübers Lit. §. 1606 f.
b⁾ Vergl. den östreich. baier. Vertrag v. München v. 14. Apr.
1816, Art. 1 u. 9; in Klubers Staatsatchiv, Bd. I,
S. 401 u. 406.
c⁾ So auf dem Rhein. — Die Staatsgrenze zwischen Baden
und dem schweizer Canton Aargau, ist der Thalweg des
Rheins, worunter hier „die gröſste Tiefe des Stroms“
zu verstehen ist, und auf Brücken die Mitte derselben.
Staatsvertr. v. 17. Sept. 1808, Art. 13 in d. Rhein.
Bund, XXXVII. 46.
d⁾ Man s. oben Note c. So auch auf der Rheinbrücke,
zwischen Kehl und Strasburg. Pariser Hauptvertr. v.
20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2.
§. 92.
Politischer Charakter des teutschen Bundes.
I) In dem Innern.
Ueber den politischen Charakter des teut-
schen Bundes, und der ihn bildenden Staa-
ten, wird einst die Geschichte unparteyisch
richten. Unterdessen berechtigen Weisheit
der Herrscher, Pflicht der Staatsverwalter,
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/172>, abgerufen am 04.12.2024.
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