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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
§. 90.
Schluss.

III) Dass, so viel die Souverainetät
über die grössern und kleinern Rhein-
inseln
betrifft, die zur linken Seite des
Thalwegs, zu Frankreich, die zur rechten
Seite, zu der teutschen souverainen Ufer-
herrschaft gehören, ist eine Folge der fest-
gesetzten SouverainetätsGrenze a). Da der
Thalweg wandelbar ist, so ist es auch diese
Hoheitsgrenze b). IV) Damit aber nicht auch
das Eigenthum der Inseln einer solchen
Wandelbarkeit unterworfen sey, so ist in
dem pariser Frieden von 1814, Art. 3, Num.
5, und in dem pariser Hauptvertrag vom
20. Nov. (Art. 1, Num. 2) festgesetzt, dass
solches, welche Veränderungen auch künf-
tig in dem Lauf des Flusses eintreten mögen,
unverändert bleiben soll, so, wie das-
selbe nach einer neuen Besichtigung des
Flusslaufs werde festgesetzt werden c), welche
von beiderseitigen, innerhalb dreier Monate
zu ernennender Commissarien vorzunehmen
sey d).

a) Jollivef a. a. O. §. 63.
b) Unbestimmt waren in dem lüneviller Frieden geblieben,
die Fragen: 1) von Verrückung nicht nur des Thalwegs,
Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund,
§. 90.
Schluſs.

III) Daſs, so viel die Souverainetät
über die gröſsern und kleinern Rhein-
inseln
betrifft, die zur linken Seite des
Thalwegs, zu Frankreich, die zur rechten
Seite, zu der teutschen souverainen Ufer-
herrschaft gehören, ist eine Folge der fest-
gesetzten SouverainetätsGrenze a). Da der
Thalweg wandelbar ist, so ist es auch diese
Hoheitsgrenze b). IV) Damit aber nicht auch
das Eigenthum der Inseln einer solchen
Wandelbarkeit unterworfen sey, so ist in
dem pariser Frieden von 1814, Art. 3, Num.
5, und in dem pariser Hauptvertrag vom
20. Nov. (Art. 1, Num. 2) festgesetzt, daſs
solches, welche Veränderungen auch künf-
tig in dem Lauf des Flusses eintreten mögen,
unverändert bleiben soll, so, wie das-
selbe nach einer neuen Besichtigung des
Fluſslaufs werde festgesetzt werden c), welche
von beiderseitigen, innerhalb dreier Monate
zu ernennender Commissarien vorzunehmen
sey d).

a) Jollivef a. a. O. §. 63.
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[146/0170] Einl. VII. Cap. Der teutsche Bund, §. 90. Schluſs. III) Daſs, so viel die Souverainetät über die gröſsern und kleinern Rhein- inseln betrifft, die zur linken Seite des Thalwegs, zu Frankreich, die zur rechten Seite, zu der teutschen souverainen Ufer- herrschaft gehören, ist eine Folge der fest- gesetzten SouverainetätsGrenze a). Da der Thalweg wandelbar ist, so ist es auch diese Hoheitsgrenze b). IV) Damit aber nicht auch das Eigenthum der Inseln einer solchen Wandelbarkeit unterworfen sey, so ist in dem pariser Frieden von 1814, Art. 3, Num. 5, und in dem pariser Hauptvertrag vom 20. Nov. (Art. 1, Num. 2) festgesetzt, daſs solches, welche Veränderungen auch künf- tig in dem Lauf des Flusses eintreten mögen, unverändert bleiben soll, so, wie das- selbe nach einer neuen Besichtigung des Fluſslaufs werde festgesetzt werden c), welche von beiderseitigen, innerhalb dreier Monate zu ernennender Commissarien vorzunehmen sey d). a⁾ Jollivef a. a. O. §. 63. b⁾ Unbestimmt waren in dem lünéviller Frieden geblieben, die Fragen: 1) von Verrückung nicht nur des Thalwegs,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/170>, abgerufen am 21.11.2024.