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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Vorrede.
ihre Rechte fortwährend in frischem An-
denken erhalten werden. Diese Betrach-
tung war für den Verfasser vorzüglich ein
Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent-
lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen.

Das Vaterland hat einen Schatz ge-
wonnen von unschätzbarem Werth, durch
das Daseyn einer teutschen Bundesver-
sammlung von fortwährender Dauer, in
ihrem Schoosse Männer bewahrend, wel-
che die Nation ihren Edelsten beizählt.
Welche Hoffnungen erblühen nicht aus
dem Streben eines hohen Raths der Teut-
schen, der unlängst in dem Angesicht von
Europa das feierliche Gelübde ablegte:
"dass er, eingedenk der hohen Bestim-
mung, zu der er berufen worden, und
der Vorschriften und Zwecke der Bundes-
Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei-
lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal-
ten lassen werde, innerhalb der ihm vor-
gezeichneten Schranken, selbst bedrängter
Unterthanen sich anzunehmen, und auch
ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen,
dass Teutschland nur darum mit dem Blute
der Völker von fremdem Joche befreit, und
Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu-

Vorrede.
ihre Rechte fortwährend in frischem An-
denken erhalten werden. Diese Betrach-
tung war für den Verfasser vorzüglich ein
Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent-
lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen.

Das Vaterland hat einen Schatz ge-
wonnen von unschätzbarem Werth, durch
das Daseyn einer teutschen Bundesver-
sammlung von fortwährender Dauer, in
ihrem Schooſse Männer bewahrend, wel-
che die Nation ihren Edelsten beizählt.
Welche Hoffnungen erblühen nicht aus
dem Streben eines hohen Raths der Teut-
schen, der unlängst in dem Angesicht von
Europa das feierliche Gelübde ablegte:
«daſs er, eingedenk der hohen Bestim-
mung, zu der er berufen worden, und
der Vorschriften und Zwecke der Bundes-
Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei-
lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal-
ten lassen werde, innerhalb der ihm vor-
gezeichneten Schranken, selbst bedrängter
Unterthanen sich anzunehmen, und auch
ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen,
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der Völker von fremdem Joche befreit, und
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[X/0016] Vorrede. ihre Rechte fortwährend in frischem An- denken erhalten werden. Diese Betrach- tung war für den Verfasser vorzüglich ein Beweggrund, gegenwärtiges Werk öffent- lich, und schon jetzt erscheinen zu lassen. Das Vaterland hat einen Schatz ge- wonnen von unschätzbarem Werth, durch das Daseyn einer teutschen Bundesver- sammlung von fortwährender Dauer, in ihrem Schooſse Männer bewahrend, wel- che die Nation ihren Edelsten beizählt. Welche Hoffnungen erblühen nicht aus dem Streben eines hohen Raths der Teut- schen, der unlängst in dem Angesicht von Europa das feierliche Gelübde ablegte: «daſs er, eingedenk der hohen Bestim- mung, zu der er berufen worden, und der Vorschriften und Zwecke der Bundes- Acte, sich durch keine ungleiche Beurthei- lung eines einzelnen Bundesgliedes abhal- ten lassen werde, innerhalb der ihm vor- gezeichneten Schranken, selbst bedrängter Unterthanen sich anzunehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung zu verschaffen, daſs Teutschland nur darum mit dem Blute der Völker von fremdem Joche befreit, und Länder ihren rechtmäsigen Regenten zu-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. X. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/16>, abgerufen am 21.11.2024.