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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Staaten. Daher sind die Quellen des Staats-
rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils
gemeine, theils besondere. Jene allein
dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem
besondern Staatsrechte der souverainen Bun-
desstaaten (§. 7) zur Grundlage.

a) Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über
Staat und Kirche, 62.
§. 71.
I) Gemeine Quellen.

Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes
der teutschen Bundesstaaten sind: Grund-
verträge, Staatsverträge
a) und Her-
kommen
des teutschen Bundes, so weit
sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung
der Bundesstaaten betreffen; Analogie,
sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als
auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten
überhaupt; allgemeines Staatsrecht
(§. 69); positives Völkerrecht, sofern
dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse
Einfluss hat (§. 8 f.).

a) Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs-
Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con-
cordaten
mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie-
den
und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6·
oben §. 50, II.

Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
Staaten. Daher sind die Quellen des Staats-
rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils
gemeine, theils besondere. Jene allein
dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem
besondern Staatsrechte der souverainen Bun-
desstaaten (§. 7) zur Grundlage.

a) Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über
Staat und Kirche, 62.
§. 71.
I) Gemeine Quellen.

Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes
der teutschen Bundesstaaten sind: Grund-
verträge, Staatsverträge
a) und Her-
kommen
des teutschen Bundes, so weit
sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung
der Bundesstaaten betreffen; Analogie,
sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als
auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten
überhaupt; allgemeines Staatsrecht
(§. 69); positives Völkerrecht, sofern
dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse
Einfluſs hat (§. 8 f.).

a) Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs-
Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con-
cordaten
mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie-
den
und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6·
oben §. 50, II.
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[112/0136] Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen Staaten. Daher sind die Quellen des Staats- rechtes der souverainen Bundesstaaten, theils gemeine, theils besondere. Jene allein dienen dem gemeinen, diese nebst jenen dem besondern Staatsrechte der souverainen Bun- desstaaten (§. 7) zur Grundlage. a⁾ Oben §. 1. P. A. Franks Grundbetrachtungen über Staat und Kirche, 62. §. 71. I) Gemeine Quellen. Die gemeinen Quellen des Staatsrechtes der teutschen Bundesstaaten sind: Grund- verträge, Staatsverträge a) und Her- kommen des teutschen Bundes, so weit sie Verfassung, Vertretung und Verwaltung der Bundesstaaten betreffen; Analogie, sowohl des Bundesrechtes (§. 61 ff.), als auch der Staatsverfassung der Bundesstaaten überhaupt; allgemeines Staatsrecht (§. 69); positives Völkerrecht, sofern dasselbe auf die innern Staatsverhältnisse Einfluſs hat (§. 8 f.). a⁾ Von der fortdauernden Verbindlichkeit teutscher Reichs- Vertragsrechte, namentlich solcher, die durch die Con- cordaten mit dem päpstlichen Stuhl, den Religionsfrie- den und den westphäl. Frieden begründet wurden, 6· oben §. 50, II.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/136>, abgerufen am 23.11.2024.