die durch kaiserliche Privilegien erlangten, blieben fernerhin bei Kraft c), da wohler- worbene Rechte der Privatpersonen unab- hängig sind von der Staatsverfassung. IV) Das- selbe gilt insbesondere von rechtsgültig er- worbenen Successionsrechtend).
a) Vergl. (N. T. Gönner) Ueber den Umsturz der teut- schen Verfassung, u. seinen Einfluss auf die Quellen des Privatrechts in den neu souverainen Staaten der rhein. Conföderation. Landsh. 1807. 8. Rhein. Bund, XXVI. 222. -- Von dem teutschen Privatfürstenrecht s. oben §. 11. -- Durch Auflösung der Reichsverbin- dung, ist die Streitfrage, von der Existenz eines allge- meinen teutschen Privatrechtes (auch eines geschriebe- nen, oder bloss eines Gewohnheitsrechtes? nicht bloss im historischen, sondern auch im juristischen Sinn?), zur Antiquität geworden.
b) In verschiedenen rheinischen Bundesstaaten ward das neufranzösiche Privatrecht (Code Napoleon) eingeführt. So in dem Königreich Westphalen, in den Grossher- zogthümern Baden, Berg und Frankfurt, in den Staa- ten der Herzoge von Arenberg und AnhaltCöthen. -- In verschiedenen andern Bundesstaaten erschienen ein- zelne neue Gesetze, oft mehr mit formaler als materiel- ler Neuheit.
c)Brauers Beiträge zu c. allgem. Staatsr. d. rhein. Bun- desstaaten, S. 19. -- Von erlangten kaiserlichen Stan- deserhöhungen und Privilegien, s. ebendas. S. 162 ff. Wiesand l. c. P. I. c. 2.
d) Von ehemaligen Eventual Belehnungen und Anwartschaf- ten auf Reichslehen, desgleichen von vertragmässigen Erbfolgerechten der bundesfürstlichen Familien, s. Wie-
Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung
die durch kaiserliche Privilegien erlangten, blieben fernerhin bei Kraft c), da wohler- worbene Rechte der Privatpersonen unab- hängig sind von der Staatsverfassung. IV) Das- selbe gilt insbesondere von rechtsgültig er- worbenen Successionsrechtend).
a) Vergl. (N. T. Gönner) Ueber den Umsturz der teut- schen Verfassung, u. seinen Einfluſs auf die Quellen des Privatrechts in den neu souverainen Staaten der rhein. Conföderation. Landsh. 1807. 8. Rhein. Bund, XXVI. 222. — Von dem teutschen Privatfürstenrecht s. oben §. 11. — Durch Auflösung der Reichsverbin- dung, ist die Streitfrage, von der Existenz eines allge- meinen teutschen Privatrechtes (auch eines geschriebe- nen, oder bloſs eines Gewohnheitsrechtes? nicht bloſs im historischen, sondern auch im juristischen Sinn?), zur Antiquität geworden.
b) In verschiedenen rheinischen Bundesstaaten ward das neufranzösiche Privatrecht (Code Napoléon) eingeführt. So in dem Königreich Westphalen, in den Groſsher- zogthümern Baden, Berg und Frankfurt, in den Staa- ten der Herzoge von Arenberg und AnhaltCöthen. — In verschiedenen andern Bundesstaaten erschienen ein- zelne neue Gesetze, oft mehr mit formaler als materiel- ler Neuheit.
c)Brauers Beiträge zu c. allgem. Staatsr. d. rhein. Bun- desstaaten, S. 19. — Von erlangten kaiserlichen Stan- deserhöhungen und Privilegien, s. ebendas. S. 162 ff. Wiesand l. c. P. I. c. 2.
d) Von ehemaligen Eventual Belehnungen und Anwartschaf- ten auf Reichslehen, desgleichen von vertragmäſsigen Erbfolgerechten der bundesfürstlichen Familien, s. Wie-
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Einl. V. Cap. Wirkung der Auflösung
die durch kaiserliche Privilegien erlangten,
blieben fernerhin bei Kraft c), da wohler-
worbene Rechte der Privatpersonen unab-
hängig sind von der Staatsverfassung. IV) Das-
selbe gilt insbesondere von rechtsgültig er-
worbenen Successionsrechten d).
a⁾ Vergl. (N. T. Gönner) Ueber den Umsturz der teut-
schen Verfassung, u. seinen Einfluſs auf die Quellen
des Privatrechts in den neu souverainen Staaten der
rhein. Conföderation. Landsh. 1807. 8. Rhein. Bund,
XXVI. 222. — Von dem teutschen Privatfürstenrecht
s. oben §. 11. — Durch Auflösung der Reichsverbin-
dung, ist die Streitfrage, von der Existenz eines allge-
meinen teutschen Privatrechtes (auch eines geschriebe-
nen, oder bloſs eines Gewohnheitsrechtes? nicht bloſs
im historischen, sondern auch im juristischen Sinn?),
zur Antiquität geworden.
b⁾ In verschiedenen rheinischen Bundesstaaten ward das
neufranzösiche Privatrecht (Code Napoléon) eingeführt.
So in dem Königreich Westphalen, in den Groſsher-
zogthümern Baden, Berg und Frankfurt, in den Staa-
ten der Herzoge von Arenberg und AnhaltCöthen. —
In verschiedenen andern Bundesstaaten erschienen ein-
zelne neue Gesetze, oft mehr mit formaler als materiel-
ler Neuheit.
c⁾ Brauers Beiträge zu c. allgem. Staatsr. d. rhein. Bun-
desstaaten, S. 19. — Von erlangten kaiserlichen Stan-
deserhöhungen und Privilegien, s. ebendas. S. 162 ff.
Wiesand l. c. P. I. c. 2.
d⁾ Von ehemaligen Eventual Belehnungen und Anwartschaf-
ten auf Reichslehen, desgleichen von vertragmäſsigen
Erbfolgerechten der bundesfürstlichen Familien, s. Wie-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/114>, abgerufen am 21.11.2024.
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