Dieselben Regeln ergeben sich jedoch auch für die übri- gen Rechtsgebiete aus dem Begriffe und dem Zwecke des Pa- tentschutzes.
Eine gedruckte Beschreibung gilt nur dann als veröffent- licht, wenn die Druckschrift verbreitet worden ist, wie dies in dem Oesterreichischen und in dem Belgischen Gesetze hervor- gehoben ist. Ist aber die Verbreitung erfolgt, so kommt es auf den Umfang derselben nicht an. Daher gilt als veröffent- licht auch dasjenige, was in einem vergessenen oder wenig ge- lesenen Buche mitgetheilt ist. Ebenso gilt es gleich, in wel- cher Sprache die Beschreibung verfasst ist, wie dies in der Preussischen Verordnung und in dem Französischen Patentgesetze (vergl. S. 48 Note 1) ausdrücklich hervorgehoben ist. Die Art der Beschreibung, welche zum Thatbestande der Veröffentli- chung gehört, ist lediglich nach den Requisiten der Vollstän- digkeit und der Deutlichkeit zu beurtheilen. Sie kann, wie die Preussische Verordnung hervorhebt, sowohl durch Worte, als durch Zeichnungen, oder (im Falle der öffentlichen Ausstellung) durch Modelle erfolgen. Auch die unten angeführte Bestim- mung des Belgischen Gesetzes kann nicht so verstanden wer- den, dass in allen Fällen die wörtliche Beschreibung mit einer Zeichnung verbunden sein müsste, da manche Erfindungen überhaupt nicht durch Zeichnung dargestellt werden können. Jedenfalls gelten die Regeln, welche für die mit der Anmeldung des Patentgesuchs einzureichende Beschreibung in den verschie- denen Gesetzen gegeben sind, nicht für den Thatbestand der Veröffentlichung. Dies ist auch von den Französischen Gerichts- höfen angenommen. Der Gerichtshof von Douay führt zur Be- gründung dieser Ansicht in einer Entscheidung vom 27. No- vember 1841 Folgendes aus1):
"Das Gesetz erfordert ohne Zweifel zum Thatbestande der Veröffentlichung nicht bloss, dass die Erfindung einem ge- druckten und veröffentlichten Werke einverleibt sei, sondern auch dass sie darin beschrieben sei. Aber es trifft keinerlei Bestimmung über die Beschaffenheit, welche diese Beschreibung haben muss. Es sagt nirgend, dass diese Beschaffenheit über- einstimmen müsse mit derjenigen der Specification, welche nach
1) Renouard, Traite des brevets d'invention p. 243.
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Veröffentlichung. — Form und Thatbestand.
Dieselben Regeln ergeben sich jedoch auch für die übri- gen Rechtsgebiete aus dem Begriffe und dem Zwecke des Pa- tentschutzes.
Eine gedruckte Beschreibung gilt nur dann als veröffent- licht, wenn die Druckschrift verbreitet worden ist, wie dies in dem Oesterreichischen und in dem Belgischen Gesetze hervor- gehoben ist. Ist aber die Verbreitung erfolgt, so kommt es auf den Umfang derselben nicht an. Daher gilt als veröffent- licht auch dasjenige, was in einem vergessenen oder wenig ge- lesenen Buche mitgetheilt ist. Ebenso gilt es gleich, in wel- cher Sprache die Beschreibung verfasst ist, wie dies in der Preussischen Verordnung und in dem Französischen Patentgesetze (vergl. S. 48 Note 1) ausdrücklich hervorgehoben ist. Die Art der Beschreibung, welche zum Thatbestande der Veröffentli- chung gehört, ist lediglich nach den Requisiten der Vollstän- digkeit und der Deutlichkeit zu beurtheilen. Sie kann, wie die Preussische Verordnung hervorhebt, sowohl durch Worte, als durch Zeichnungen, oder (im Falle der öffentlichen Ausstellung) durch Modelle erfolgen. Auch die unten angeführte Bestim- mung des Belgischen Gesetzes kann nicht so verstanden wer- den, dass in allen Fällen die wörtliche Beschreibung mit einer Zeichnung verbunden sein müsste, da manche Erfindungen überhaupt nicht durch Zeichnung dargestellt werden können. Jedenfalls gelten die Regeln, welche für die mit der Anmeldung des Patentgesuchs einzureichende Beschreibung in den verschie- denen Gesetzen gegeben sind, nicht für den Thatbestand der Veröffentlichung. Dies ist auch von den Französischen Gerichts- höfen angenommen. Der Gerichtshof von Douay führt zur Be- gründung dieser Ansicht in einer Entscheidung vom 27. No- vember 1841 Folgendes aus1):
»Das Gesetz erfordert ohne Zweifel zum Thatbestande der Veröffentlichung nicht bloss, dass die Erfindung einem ge- druckten und veröffentlichten Werke einverleibt sei, sondern auch dass sie darin beschrieben sei. Aber es trifft keinerlei Bestimmung über die Beschaffenheit, welche diese Beschreibung haben muss. Es sagt nirgend, dass diese Beschaffenheit über- einstimmen müsse mit derjenigen der Specification, welche nach
1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 243.
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[49/0076]
Veröffentlichung. — Form und Thatbestand.
Dieselben Regeln ergeben sich jedoch auch für die übri-
gen Rechtsgebiete aus dem Begriffe und dem Zwecke des Pa-
tentschutzes.
Eine gedruckte Beschreibung gilt nur dann als veröffent-
licht, wenn die Druckschrift verbreitet worden ist, wie dies in
dem Oesterreichischen und in dem Belgischen Gesetze hervor-
gehoben ist. Ist aber die Verbreitung erfolgt, so kommt es
auf den Umfang derselben nicht an. Daher gilt als veröffent-
licht auch dasjenige, was in einem vergessenen oder wenig ge-
lesenen Buche mitgetheilt ist. Ebenso gilt es gleich, in wel-
cher Sprache die Beschreibung verfasst ist, wie dies in der
Preussischen Verordnung und in dem Französischen Patentgesetze
(vergl. S. 48 Note 1) ausdrücklich hervorgehoben ist. Die Art
der Beschreibung, welche zum Thatbestande der Veröffentli-
chung gehört, ist lediglich nach den Requisiten der Vollstän-
digkeit und der Deutlichkeit zu beurtheilen. Sie kann, wie die
Preussische Verordnung hervorhebt, sowohl durch Worte, als
durch Zeichnungen, oder (im Falle der öffentlichen Ausstellung)
durch Modelle erfolgen. Auch die unten angeführte Bestim-
mung des Belgischen Gesetzes kann nicht so verstanden wer-
den, dass in allen Fällen die wörtliche Beschreibung mit einer
Zeichnung verbunden sein müsste, da manche Erfindungen
überhaupt nicht durch Zeichnung dargestellt werden können.
Jedenfalls gelten die Regeln, welche für die mit der Anmeldung
des Patentgesuchs einzureichende Beschreibung in den verschie-
denen Gesetzen gegeben sind, nicht für den Thatbestand der
Veröffentlichung. Dies ist auch von den Französischen Gerichts-
höfen angenommen. Der Gerichtshof von Douay führt zur Be-
gründung dieser Ansicht in einer Entscheidung vom 27. No-
vember 1841 Folgendes aus 1):
»Das Gesetz erfordert ohne Zweifel zum Thatbestande
der Veröffentlichung nicht bloss, dass die Erfindung einem ge-
druckten und veröffentlichten Werke einverleibt sei, sondern
auch dass sie darin beschrieben sei. Aber es trifft keinerlei
Bestimmung über die Beschaffenheit, welche diese Beschreibung
haben muss. Es sagt nirgend, dass diese Beschaffenheit über-
einstimmen müsse mit derjenigen der Specification, welche nach
1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 243.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/76>, abgerufen am 22.11.2024.
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