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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Kapitalspeculation.
beiden Weltmeeren und die planmässige Besiedelung der un-
geheuren Landstrecken, welche sie durchschneidet, möglich ge-
macht wird.

Allein wenn auch unzweifelhaft Erfindungen vom höch-
sten Werthe auf beiden Gebieten der Kapitalanlage gemacht
werden können, so erstreckt sich doch der Patentschutz weder
auf die blossen Meliorationen noch auch auf die Kapitalspecu-
lationen. Die letzteren namentlich sind in der französischen
Gesetzgebung ausdrücklich von den Gegenständen der Erfin-
dungspatente ausgenommen1).

§. 3. Eintheilung der Erfindungen.

Bereich der patentfähigen Erfindungen. -- Rechtliche Verschiedenhei-
ten. -- Verschiedene Art der Nutzung. -- Umfang des Untersagungs-
rechtes. -- Waaren. -- Maschinen. -- Technische Prozesse. -- Ob-
jective Merkmale der Unterscheidung. -- Bewegungskräfte. -- Zoll-
vereinsgesetzgebung. -- Andere Gesetzgebungen.

Die vorige Untersuchung hat ergeben, dass die Erfindun-
gen neuer Productivkräfte der Natur nur als Mittel der Fa-
brikation oder der Ortsbewegung, nicht als Gegenstand der
Occupation, der Urproduction oder der unmittelbaren Consum-
tion patentfähig sind; dass die neuen Arbeitsleistungen nur in-
sofern sie in einer neuen Waare, in einem Werkzeuge oder
einer Maschine, oder endlich in einem nach Regeln mittheil-
baren Verfahren versinnlicht sind, Gegenstand eines Erfindungs-
patentes werden, während die auf der blossen Virtuosität des
Urhebers beruhenden Arbeitsleistungen und die persönlichen
Dienstleistungen überhaupt, welche zum unmittelbaren Gebrauche
des Empfängers dienen, von der Patentirung ausgeschlossen
sind; dass endlich die Kapitalanlage nur insofern Gegenstand
einer patentfähigen Erfindung ist, als das Kapital in einer
neuen Form und als selbständige Quelle der Wertherzeugung
verwerthet wird.

Alle diese Einschränkungen beruhen auf dem Grunde,

1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 3. Ne sont pas suscep-
tible d'etre brevetees: -- 2. Les plans et combinaison de credit et de
finances.

Kapitalspeculation.
beiden Weltmeeren und die planmässige Besiedelung der un-
geheuren Landstrecken, welche sie durchschneidet, möglich ge-
macht wird.

Allein wenn auch unzweifelhaft Erfindungen vom höch-
sten Werthe auf beiden Gebieten der Kapitalanlage gemacht
werden können, so erstreckt sich doch der Patentschutz weder
auf die blossen Meliorationen noch auch auf die Kapitalspecu-
lationen. Die letzteren namentlich sind in der französischen
Gesetzgebung ausdrücklich von den Gegenständen der Erfin-
dungspatente ausgenommen1).

§. 3. Eintheilung der Erfindungen.

Bereich der patentfähigen Erfindungen. — Rechtliche Verschiedenhei-
ten. — Verschiedene Art der Nutzung. — Umfang des Untersagungs-
rechtes. — Waaren. — Maschinen. — Technische Prozesse. — Ob-
jective Merkmale der Unterscheidung. — Bewegungskräfte. — Zoll-
vereinsgesetzgebung. — Andere Gesetzgebungen.

Die vorige Untersuchung hat ergeben, dass die Erfindun-
gen neuer Productivkräfte der Natur nur als Mittel der Fa-
brikation oder der Ortsbewegung, nicht als Gegenstand der
Occupation, der Urproduction oder der unmittelbaren Consum-
tion patentfähig sind; dass die neuen Arbeitsleistungen nur in-
sofern sie in einer neuen Waare, in einem Werkzeuge oder
einer Maschine, oder endlich in einem nach Regeln mittheil-
baren Verfahren versinnlicht sind, Gegenstand eines Erfindungs-
patentes werden, während die auf der blossen Virtuosität des
Urhebers beruhenden Arbeitsleistungen und die persönlichen
Dienstleistungen überhaupt, welche zum unmittelbaren Gebrauche
des Empfängers dienen, von der Patentirung ausgeschlossen
sind; dass endlich die Kapitalanlage nur insofern Gegenstand
einer patentfähigen Erfindung ist, als das Kapital in einer
neuen Form und als selbständige Quelle der Wertherzeugung
verwerthet wird.

Alle diese Einschränkungen beruhen auf dem Grunde,

1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 3. Ne sont pas suscep-
tible d’être brevetées: — 2. Les plans et combinaison de credit et de
finances.
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[21/0048] Kapitalspeculation. beiden Weltmeeren und die planmässige Besiedelung der un- geheuren Landstrecken, welche sie durchschneidet, möglich ge- macht wird. Allein wenn auch unzweifelhaft Erfindungen vom höch- sten Werthe auf beiden Gebieten der Kapitalanlage gemacht werden können, so erstreckt sich doch der Patentschutz weder auf die blossen Meliorationen noch auch auf die Kapitalspecu- lationen. Die letzteren namentlich sind in der französischen Gesetzgebung ausdrücklich von den Gegenständen der Erfin- dungspatente ausgenommen 1). §. 3. Eintheilung der Erfindungen. Bereich der patentfähigen Erfindungen. — Rechtliche Verschiedenhei- ten. — Verschiedene Art der Nutzung. — Umfang des Untersagungs- rechtes. — Waaren. — Maschinen. — Technische Prozesse. — Ob- jective Merkmale der Unterscheidung. — Bewegungskräfte. — Zoll- vereinsgesetzgebung. — Andere Gesetzgebungen. Die vorige Untersuchung hat ergeben, dass die Erfindun- gen neuer Productivkräfte der Natur nur als Mittel der Fa- brikation oder der Ortsbewegung, nicht als Gegenstand der Occupation, der Urproduction oder der unmittelbaren Consum- tion patentfähig sind; dass die neuen Arbeitsleistungen nur in- sofern sie in einer neuen Waare, in einem Werkzeuge oder einer Maschine, oder endlich in einem nach Regeln mittheil- baren Verfahren versinnlicht sind, Gegenstand eines Erfindungs- patentes werden, während die auf der blossen Virtuosität des Urhebers beruhenden Arbeitsleistungen und die persönlichen Dienstleistungen überhaupt, welche zum unmittelbaren Gebrauche des Empfängers dienen, von der Patentirung ausgeschlossen sind; dass endlich die Kapitalanlage nur insofern Gegenstand einer patentfähigen Erfindung ist, als das Kapital in einer neuen Form und als selbständige Quelle der Wertherzeugung verwerthet wird. Alle diese Einschränkungen beruhen auf dem Grunde, 1) Französ. Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 3. Ne sont pas suscep- tible d’être brevetées: — 2. Les plans et combinaison de credit et de finances.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/48>, abgerufen am 24.11.2024.