nachgeahmten oder solchen Marken versehen sind, durch deren Angaben der Käufer über die Beschaffenheit der Waare ge- täuscht wird.
Die Strafen bestehen in Geldbussen von 50 bis zur 3000 Frcs und in Gefängnissstrafen von 3 Monaten bis 3 Jahre für die ersten drei Vergehen, von 1 Monat bis zu 1 Jahr für die drei letzten Fälle. Die Geldstrafe und die Gefängnissstrafe können sowohl vereinigt als jede derselben einzeln verhängt werden (Art. 7. 8). Die Strafen werden im Rückfalle verdop- pelt; bei mildernden Umständen können dieselben nach Art. 463 des Code penal ermässigt werden (Art. 11. 12).
Das Gericht kann die Publication des Urtheils durch die Zeitungen und die Confiscation der fälschlich bezeichneten Waaren zum Vortheile des Beschädigten verordnen. Der Ueber- treter kann überdies des Wahlrechtes zu den Handelsgerichten, Handelskammern und Gewerberäthen auf höchstens 10 Jahre verlustig erklärt werden (Art. 13. 14).
Die Prozesse über das Eigenthum von Marken gehören vor die Civilgerichte und werden summarisch behandelt.
Wenn eine Anklage wegen Uebertretung der Art. 7f. auf zuchtpolizeilichem Wege erhoben wird, so entscheidet das Zucht- polizeigericht über die Einwendungen, im Falle der Angeklagte zu seiner Rechtfertigung das Eigenthumsrecht der Marke in Frage stellt (Art. 16).
Der Inhaber einer jeden Marke kann durch jeden Huissier zur genauen Bezeichnung (mit oder ohne Wegnahme) der Waare schreiten lassen, von der er behauptet, dass sie unbefugt mit seiner Marke, oder mit einer Nachahmung derselben be- zeichnet ist, und bedarf dazu des Befehls des Präsidenten des Civilgerichts erster Instanz, oder des Friedensrichters des Bezirks.
Dieser Befehl wird auf einfaches Gesuch und gegen Vor- zeigung der die Hinterlegung der Marke nachweisenden Be- scheinigung ausgefertigt. Wenn die Wegnahme gefordert wird, kann der Richter von dem Ansuchenden eine Bürgschaft verlangen.
Wenn der Kläger versäumt, die Sache auf civilem oder zuchtpolizeilichem Wege, im Verlaufe von 14 Tagen (ungerech- net 1 Tag für jede 5 Miriameter Entfernung zwischen dem Orte, wo sich die verzeichneten oder weggenommenen Gegenstände
XIII. Waarenbezeichnungen. §. 57. Frankreich.
nachgeahmten oder solchen Marken versehen sind, durch deren Angaben der Käufer über die Beschaffenheit der Waare ge- täuscht wird.
Die Strafen bestehen in Geldbussen von 50 bis zur 3000 Frcs und in Gefängnissstrafen von 3 Monaten bis 3 Jahre für die ersten drei Vergehen, von 1 Monat bis zu 1 Jahr für die drei letzten Fälle. Die Geldstrafe und die Gefängnissstrafe können sowohl vereinigt als jede derselben einzeln verhängt werden (Art. 7. 8). Die Strafen werden im Rückfalle verdop- pelt; bei mildernden Umständen können dieselben nach Art. 463 des Code pénal ermässigt werden (Art. 11. 12).
Das Gericht kann die Publication des Urtheils durch die Zeitungen und die Confiscation der fälschlich bezeichneten Waaren zum Vortheile des Beschädigten verordnen. Der Ueber- treter kann überdies des Wahlrechtes zu den Handelsgerichten, Handelskammern und Gewerberäthen auf höchstens 10 Jahre verlustig erklärt werden (Art. 13. 14).
Die Prozesse über das Eigenthum von Marken gehören vor die Civilgerichte und werden summarisch behandelt.
Wenn eine Anklage wegen Uebertretung der Art. 7f. auf zuchtpolizeilichem Wege erhoben wird, so entscheidet das Zucht- polizeigericht über die Einwendungen, im Falle der Angeklagte zu seiner Rechtfertigung das Eigenthumsrecht der Marke in Frage stellt (Art. 16).
Der Inhaber einer jeden Marke kann durch jeden Huissier zur genauen Bezeichnung (mit oder ohne Wegnahme) der Waare schreiten lassen, von der er behauptet, dass sie unbefugt mit seiner Marke, oder mit einer Nachahmung derselben be- zeichnet ist, und bedarf dazu des Befehls des Präsidenten des Civilgerichts erster Instanz, oder des Friedensrichters des Bezirks.
Dieser Befehl wird auf einfaches Gesuch und gegen Vor- zeigung der die Hinterlegung der Marke nachweisenden Be- scheinigung ausgefertigt. Wenn die Wegnahme gefordert wird, kann der Richter von dem Ansuchenden eine Bürgschaft verlangen.
Wenn der Kläger versäumt, die Sache auf civilem oder zuchtpolizeilichem Wege, im Verlaufe von 14 Tagen (ungerech- net 1 Tag für jede 5 Miriameter Entfernung zwischen dem Orte, wo sich die verzeichneten oder weggenommenen Gegenstände
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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 57. Frankreich.
nachgeahmten oder solchen Marken versehen sind, durch deren
Angaben der Käufer über die Beschaffenheit der Waare ge-
täuscht wird.
Die Strafen bestehen in Geldbussen von 50 bis zur 3000
Frcs und in Gefängnissstrafen von 3 Monaten bis 3 Jahre für
die ersten drei Vergehen, von 1 Monat bis zu 1 Jahr für die
drei letzten Fälle. Die Geldstrafe und die Gefängnissstrafe
können sowohl vereinigt als jede derselben einzeln verhängt
werden (Art. 7. 8). Die Strafen werden im Rückfalle verdop-
pelt; bei mildernden Umständen können dieselben nach Art. 463
des Code pénal ermässigt werden (Art. 11. 12).
Das Gericht kann die Publication des Urtheils durch die
Zeitungen und die Confiscation der fälschlich bezeichneten
Waaren zum Vortheile des Beschädigten verordnen. Der Ueber-
treter kann überdies des Wahlrechtes zu den Handelsgerichten,
Handelskammern und Gewerberäthen auf höchstens 10 Jahre
verlustig erklärt werden (Art. 13. 14).
Die Prozesse über das Eigenthum von Marken gehören
vor die Civilgerichte und werden summarisch behandelt.
Wenn eine Anklage wegen Uebertretung der Art. 7f. auf
zuchtpolizeilichem Wege erhoben wird, so entscheidet das Zucht-
polizeigericht über die Einwendungen, im Falle der Angeklagte
zu seiner Rechtfertigung das Eigenthumsrecht der Marke in
Frage stellt (Art. 16).
Der Inhaber einer jeden Marke kann durch jeden Huissier
zur genauen Bezeichnung (mit oder ohne Wegnahme) der Waare
schreiten lassen, von der er behauptet, dass sie unbefugt
mit seiner Marke, oder mit einer Nachahmung derselben be-
zeichnet ist, und bedarf dazu des Befehls des Präsidenten des
Civilgerichts erster Instanz, oder des Friedensrichters des
Bezirks.
Dieser Befehl wird auf einfaches Gesuch und gegen Vor-
zeigung der die Hinterlegung der Marke nachweisenden Be-
scheinigung ausgefertigt. Wenn die Wegnahme gefordert
wird, kann der Richter von dem Ansuchenden eine Bürgschaft
verlangen.
Wenn der Kläger versäumt, die Sache auf civilem oder
zuchtpolizeilichem Wege, im Verlaufe von 14 Tagen (ungerech-
net 1 Tag für jede 5 Miriameter Entfernung zwischen dem
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/435>, abgerufen am 26.11.2024.
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