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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht.

Die Aufhebung der linksrheinischen und der bergischen
Gesetzgebung über den Schutz der Fabrikzeichen, welche im
§. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1840 ausgesprochen war, griff
tief in die auf Grund jener Gesetze begründeten Verkehrsver-
hältnisse ein, da insbesondere die Fabrikanten von Eisen- und
Stahlwaaren den Schutz für ihre bis dahin ausschliesslich ge-
brauchten Fabrikzeichen verloren.

Das Verbot der fälschlichen Bezeichnung der Waaren
mit dem Namen und dem Fabrikorte eines Gewerbtreibenden
hatte für ihre Industrie keine Bedeutung, da eine solche Be-
zeichnung bei ihren Waaren nicht ausführbar war und die
bisher gebrauchten Marken, auf die allein der letzte Abnehmer
solcher durch den Kleinhandel weithin verführten Fabrikate
zu achten pflegt, nicht einmal ersetzen konnte.

Es wurden daher auf die dringenden Anträge der bergi-
schen und märkischen Fabrikanten durch die Cabinetsorder
vom 28. Mai 1842 die in dem Gesetze vom 4. Juli 1840 auf-
gehobenen Bestimmungen der älteren Französischen und Ber-
gischen Gesetze für die vor dem Erlasse dieses Gesetzes ge-
brauchten und gehörigen Orts hinterlegten Fabrikzeichen bis
auf Weiteres wieder in Kraft gesetzt und die Revision dieser
Gesetze angeordnet. Aus diesen Revisionsverhandlungen ging
dann die Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an Eisen-
und Stahlwaaren in der Provinz Westfalen und der Rhein-
provinz vom 18. August 1847 (Gesetzsamml. S. 335) hervor,
welche an die Stelle der vorhin angeführten jetzt definitiv
aufgehobenen Französischen und Bergischen Gesetze trat. Die

inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmannes be-
zeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren
in den Verkehr bringt, soll mit Geldbusse von fünfzig bis Eintausend
Thalern und im Rückfalle zugleich mit Gefängniss bis zu sechs Mo-
naten bestraft werden.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehö-
rigen eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten
Verträgen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Diese Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei der
Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn- oder
der Fabrikort mit geringen Aenderungen wiedergegeben werden, welche
nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
werden können.
XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht.

Die Aufhebung der linksrheinischen und der bergischen
Gesetzgebung über den Schutz der Fabrikzeichen, welche im
§. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1840 ausgesprochen war, griff
tief in die auf Grund jener Gesetze begründeten Verkehrsver-
hältnisse ein, da insbesondere die Fabrikanten von Eisen- und
Stahlwaaren den Schutz für ihre bis dahin ausschliesslich ge-
brauchten Fabrikzeichen verloren.

Das Verbot der fälschlichen Bezeichnung der Waaren
mit dem Namen und dem Fabrikorte eines Gewerbtreibenden
hatte für ihre Industrie keine Bedeutung, da eine solche Be-
zeichnung bei ihren Waaren nicht ausführbar war und die
bisher gebrauchten Marken, auf die allein der letzte Abnehmer
solcher durch den Kleinhandel weithin verführten Fabrikate
zu achten pflegt, nicht einmal ersetzen konnte.

Es wurden daher auf die dringenden Anträge der bergi-
schen und märkischen Fabrikanten durch die Cabinetsorder
vom 28. Mai 1842 die in dem Gesetze vom 4. Juli 1840 auf-
gehobenen Bestimmungen der älteren Französischen und Ber-
gischen Gesetze für die vor dem Erlasse dieses Gesetzes ge-
brauchten und gehörigen Orts hinterlegten Fabrikzeichen bis
auf Weiteres wieder in Kraft gesetzt und die Revision dieser
Gesetze angeordnet. Aus diesen Revisionsverhandlungen ging
dann die Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an Eisen-
und Stahlwaaren in der Provinz Westfalen und der Rhein-
provinz vom 18. August 1847 (Gesetzsamml. S. 335) hervor,
welche an die Stelle der vorhin angeführten jetzt definitiv
aufgehobenen Französischen und Bergischen Gesetze trat. Die

inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmannes be-
zeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren
in den Verkehr bringt, soll mit Geldbusse von fünfzig bis Eintausend
Thalern und im Rückfalle zugleich mit Gefängniss bis zu sechs Mo-
naten bestraft werden.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehö-
rigen eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten
Verträgen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Diese Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei der
Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn- oder
der Fabrikort mit geringen Aenderungen wiedergegeben werden, welche
nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
werden können.
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[396/0423] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht. Die Aufhebung der linksrheinischen und der bergischen Gesetzgebung über den Schutz der Fabrikzeichen, welche im §. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1840 ausgesprochen war, griff tief in die auf Grund jener Gesetze begründeten Verkehrsver- hältnisse ein, da insbesondere die Fabrikanten von Eisen- und Stahlwaaren den Schutz für ihre bis dahin ausschliesslich ge- brauchten Fabrikzeichen verloren. Das Verbot der fälschlichen Bezeichnung der Waaren mit dem Namen und dem Fabrikorte eines Gewerbtreibenden hatte für ihre Industrie keine Bedeutung, da eine solche Be- zeichnung bei ihren Waaren nicht ausführbar war und die bisher gebrauchten Marken, auf die allein der letzte Abnehmer solcher durch den Kleinhandel weithin verführten Fabrikate zu achten pflegt, nicht einmal ersetzen konnte. Es wurden daher auf die dringenden Anträge der bergi- schen und märkischen Fabrikanten durch die Cabinetsorder vom 28. Mai 1842 die in dem Gesetze vom 4. Juli 1840 auf- gehobenen Bestimmungen der älteren Französischen und Ber- gischen Gesetze für die vor dem Erlasse dieses Gesetzes ge- brauchten und gehörigen Orts hinterlegten Fabrikzeichen bis auf Weiteres wieder in Kraft gesetzt und die Revision dieser Gesetze angeordnet. Aus diesen Revisionsverhandlungen ging dann die Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an Eisen- und Stahlwaaren in der Provinz Westfalen und der Rhein- provinz vom 18. August 1847 (Gesetzsamml. S. 335) hervor, welche an die Stelle der vorhin angeführten jetzt definitiv aufgehobenen Französischen und Bergischen Gesetze trat. Die 1) 1) inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmannes be- zeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, soll mit Geldbusse von fünfzig bis Eintausend Thalern und im Rückfalle zugleich mit Gefängniss bis zu sechs Mo- naten bestraft werden. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehö- rigen eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Diese Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn- oder der Fabrikort mit geringen Aenderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/423>, abgerufen am 17.05.2024.