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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht.
zember 1812 daselbst Anwendung, welche die Registrirung der
Waarenzeichen bei den Handelsgerichten gestatten und den
unbefugten Gebrauch derselben unter Strafe stellen.

Im Grossherzogthum Berg, dessen Bestandtheile theils
der Rheinprovinz, theils der Provinz Westfalen angehören, war
durch das Decret über die Fabrikengerichte vom 17. Dezember
1811 ein mit jenen Französischen Gesetzen im Wesentlichen
übereinstimmendes Recht eingeführt worden1).

1) Grossherzogl. Bergisches Decret v. 17. Dezember 1811:
Art. 72. Jeder Fabrikant oder Handwerker hat das Recht, den
Gegenständen seiner Fabrikation ein besonderes Zeichen zu geben,
welches ihm ausschliesslich gehören soll, und welches nachzuahmeu
oder nachzubilden allen Anderen verboten ist.
Wer die Fähigkeit haben will, vor den Gerichten das Eigen-
thumsrecht an seinem Zeichen geltend zu machen, muss ein solches
wählen, welches von den anderen bereits in den Fabriken derselben
Art im Gebrauche befindlichen hinlänglich unterschieden ist, so dass
sie nicht vertauscht und mit einander verwechselt werden können.
Art. 73. Keiner soll zur Anstellung einer Klage wegen Nachbil-
dung seines Zeichens zugelassen werden, wenn er dasselbe nicht
durch Hinterlegung zweier Abdrücke auf der Gerichtsschreiberei des
Handelsgerichts und dreier gleicher Abdrücke auf dem Secretariate
des Fabrikengerichts vorab auf gesetzliche Weise bekannt gemacht hat.
Die Hinterlegung soll auf einem zu diesem Zwecke gehaltenen
besonderen Register beurkundet und dem Hinterleger ein paraphirter
und besiegelter, mit einem der Abdrücke des Zeichens versehener, Aus-
zug desselben ertheilt werden, um ihm als Titel gegen die Nachbildner
zu dienen.
Der dritte auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegte
Abdruck soll vou dem Präsidenten dem Conservatorium der Erfindun-
gen zugesandt werden.
Art. 74. Das versammelte Fabrikengericht ist Schiedsrichter
über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit des Unterschiedes zwi-
schen den bereits angenommenen Zeichen und denjenigen, welche in
Vorschlag gebracht werden, oder auch zwischen den bereits beste-
henden.
Im Falle eines Streites entscheidet das Handelsgericht, oder, bei
dessen Nichtvorhandensein, das Gericht erster Instanz nach vorgän-
giger Einsicht des Gutachtens des Fabrikengerichts.
Wenn es indessen, wie in Hinsicht der Messerschmied- und Quin-
caillerie-Waaren, nöthig ist, das Zeichen auf Metalltafeln abdrucken
zu lassen, so soll die Abgabe im Verhältniss der Anschaffungskosten

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht.
zember 1812 daselbst Anwendung, welche die Registrirung der
Waarenzeichen bei den Handelsgerichten gestatten und den
unbefugten Gebrauch derselben unter Strafe stellen.

Im Grossherzogthum Berg, dessen Bestandtheile theils
der Rheinprovinz, theils der Provinz Westfalen angehören, war
durch das Decret über die Fabrikengerichte vom 17. Dezember
1811 ein mit jenen Französischen Gesetzen im Wesentlichen
übereinstimmendes Recht eingeführt worden1).

1) Grossherzogl. Bergisches Decret v. 17. Dezember 1811:
Art. 72. Jeder Fabrikant oder Handwerker hat das Recht, den
Gegenständen seiner Fabrikation ein besonderes Zeichen zu geben,
welches ihm ausschliesslich gehören soll, und welches nachzuahmeu
oder nachzubilden allen Anderen verboten ist.
Wer die Fähigkeit haben will, vor den Gerichten das Eigen-
thumsrecht an seinem Zeichen geltend zu machen, muss ein solches
wählen, welches von den anderen bereits in den Fabriken derselben
Art im Gebrauche befindlichen hinlänglich unterschieden ist, so dass
sie nicht vertauscht und mit einander verwechselt werden können.
Art. 73. Keiner soll zur Anstellung einer Klage wegen Nachbil-
dung seines Zeichens zugelassen werden, wenn er dasselbe nicht
durch Hinterlegung zweier Abdrücke auf der Gerichtsschreiberei des
Handelsgerichts und dreier gleicher Abdrücke auf dem Secretariate
des Fabrikengerichts vorab auf gesetzliche Weise bekannt gemacht hat.
Die Hinterlegung soll auf einem zu diesem Zwecke gehaltenen
besonderen Register beurkundet und dem Hinterleger ein paraphirter
und besiegelter, mit einem der Abdrücke des Zeichens versehener, Aus-
zug desselben ertheilt werden, um ihm als Titel gegen die Nachbildner
zu dienen.
Der dritte auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegte
Abdruck soll vou dem Präsidenten dem Conservatorium der Erfindun-
gen zugesandt werden.
Art. 74. Das versammelte Fabrikengericht ist Schiedsrichter
über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit des Unterschiedes zwi-
schen den bereits angenommenen Zeichen und denjenigen, welche in
Vorschlag gebracht werden, oder auch zwischen den bereits beste-
henden.
Im Falle eines Streites entscheidet das Handelsgericht, oder, bei
dessen Nichtvorhandensein, das Gericht erster Instanz nach vorgän-
giger Einsicht des Gutachtens des Fabrikengerichts.
Wenn es indessen, wie in Hinsicht der Messerschmied- und Quin-
caillerie-Waaren, nöthig ist, das Zeichen auf Metalltafeln abdrucken
zu lassen, so soll die Abgabe im Verhältniss der Anschaffungskosten
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[394/0421] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 55. Preussisches Recht. zember 1812 daselbst Anwendung, welche die Registrirung der Waarenzeichen bei den Handelsgerichten gestatten und den unbefugten Gebrauch derselben unter Strafe stellen. Im Grossherzogthum Berg, dessen Bestandtheile theils der Rheinprovinz, theils der Provinz Westfalen angehören, war durch das Decret über die Fabrikengerichte vom 17. Dezember 1811 ein mit jenen Französischen Gesetzen im Wesentlichen übereinstimmendes Recht eingeführt worden 1). 1) Grossherzogl. Bergisches Decret v. 17. Dezember 1811: Art. 72. Jeder Fabrikant oder Handwerker hat das Recht, den Gegenständen seiner Fabrikation ein besonderes Zeichen zu geben, welches ihm ausschliesslich gehören soll, und welches nachzuahmeu oder nachzubilden allen Anderen verboten ist. Wer die Fähigkeit haben will, vor den Gerichten das Eigen- thumsrecht an seinem Zeichen geltend zu machen, muss ein solches wählen, welches von den anderen bereits in den Fabriken derselben Art im Gebrauche befindlichen hinlänglich unterschieden ist, so dass sie nicht vertauscht und mit einander verwechselt werden können. Art. 73. Keiner soll zur Anstellung einer Klage wegen Nachbil- dung seines Zeichens zugelassen werden, wenn er dasselbe nicht durch Hinterlegung zweier Abdrücke auf der Gerichtsschreiberei des Handelsgerichts und dreier gleicher Abdrücke auf dem Secretariate des Fabrikengerichts vorab auf gesetzliche Weise bekannt gemacht hat. Die Hinterlegung soll auf einem zu diesem Zwecke gehaltenen besonderen Register beurkundet und dem Hinterleger ein paraphirter und besiegelter, mit einem der Abdrücke des Zeichens versehener, Aus- zug desselben ertheilt werden, um ihm als Titel gegen die Nachbildner zu dienen. Der dritte auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegte Abdruck soll vou dem Präsidenten dem Conservatorium der Erfindun- gen zugesandt werden. Art. 74. Das versammelte Fabrikengericht ist Schiedsrichter über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit des Unterschiedes zwi- schen den bereits angenommenen Zeichen und denjenigen, welche in Vorschlag gebracht werden, oder auch zwischen den bereits beste- henden. Im Falle eines Streites entscheidet das Handelsgericht, oder, bei dessen Nichtvorhandensein, das Gericht erster Instanz nach vorgän- giger Einsicht des Gutachtens des Fabrikengerichts. Wenn es indessen, wie in Hinsicht der Messerschmied- und Quin- caillerie-Waaren, nöthig ist, das Zeichen auf Metalltafeln abdrucken zu lassen, so soll die Abgabe im Verhältniss der Anschaffungskosten

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/421>, abgerufen am 25.11.2024.