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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Benutzung von Naturkräften und Rohstoffen.
die verschiedenen productiven Thätigkeiten in ihrer Anwendung
auf die verschiedenen Arten der productiven Kräfte betrachtet,
da sich alsdann ergibt, dass jede der verschiedenen Productiv-
kräfte nur in Verbindung mit bestimmten Richtungen der ge-
werblichen Thätigkeit die Grundlage einer patentfähigen Erfin-
dung ausmachen kann, dass also ein Theil der sich ergebenden
Combinationen aus dem Kreise der Gegenstände des Patent-
schutzes ausscheidet.

Was zunächst die Productivkräfte der Natur an-
geht, so werden dieselben zwar zunächst durch occupatorische
Thätigkeit nutzbar gemacht. Die Entdeckung eines neuen Ge-
genstandes der Occupation, also eines neuen nutzbaren Natur-
productes, wie der Tabak, die Kartoffel u. dgl. kann daher
eine Wertherzeugung von grossem, ja häufig von unberechen-
barem Umfange zur Folge haben. So stieg z. B. in Irland die
Bevölkerung seit der Einführung des Kartoffelbaues (zwischen
1731 und 1841) von 2 auf mehr als 8 Millionen, um dann wie-
der seit dem Auftreten der Kartoffelkrankheit (1845) in Folge
der verminderten Production auf etwa 61/2 Millionen zu sinken.

Solche neue Naturproducte können sich häufig auch vor-
zugsweise zur Ausbeutung des Monopoles eignen, wie das z. B
beim Tabak, beim Guano und bei manchen andern Producten
der Fall ist, welche wegen ihres grossen Finanzertrages zum
Gegenstande eines Staatsmonopoles gemacht worden sind. Nie-
mals hat jedoch irgend eine Gesetzgebung dem Entdecker eines
neuen Naturproductes ein ausschliessliches Recht zu dessen
Occupation verliehen.

Erfindungen, welche die Occupation von Naturproducten
zum Gegenstande haben, sind vielmehr nur dann patentfähig,
wenn der Gegenstand der Erfindung in einem neuen Verfahren
oder in einer neuen Vorrichtung zu deren Aneignung besteht.

Als die Entdeckung gemacht wurde, dass alles Silber
goldhaltig ist, entstand eine nicht unerhebliche neue Industrie,
welche sich mit der Extraction dieses Goldes aus dem gemünz-
ten alten Silber beschäftigt. Der Entdecker dieses Goldge-
haltes konnte indess kein Patent für die Extraction desselben
erhalten, während für neu entdeckte Methoden zur Extraction
des Goldes aus dem Silber mehrfach Patente ertheilt worden
sind. Ebenso kann für neue Vorrichtungen zum Fischfange
oder zum Bergbau ein Patent ertheilt werden, nicht aber für

Benutzung von Naturkräften und Rohstoffen.
die verschiedenen productiven Thätigkeiten in ihrer Anwendung
auf die verschiedenen Arten der productiven Kräfte betrachtet,
da sich alsdann ergibt, dass jede der verschiedenen Productiv-
kräfte nur in Verbindung mit bestimmten Richtungen der ge-
werblichen Thätigkeit die Grundlage einer patentfähigen Erfin-
dung ausmachen kann, dass also ein Theil der sich ergebenden
Combinationen aus dem Kreise der Gegenstände des Patent-
schutzes ausscheidet.

Was zunächst die Productivkräfte der Natur an-
geht, so werden dieselben zwar zunächst durch occupatorische
Thätigkeit nutzbar gemacht. Die Entdeckung eines neuen Ge-
genstandes der Occupation, also eines neuen nutzbaren Natur-
productes, wie der Tabak, die Kartoffel u. dgl. kann daher
eine Wertherzeugung von grossem, ja häufig von unberechen-
barem Umfange zur Folge haben. So stieg z. B. in Irland die
Bevölkerung seit der Einführung des Kartoffelbaues (zwischen
1731 und 1841) von 2 auf mehr als 8 Millionen, um dann wie-
der seit dem Auftreten der Kartoffelkrankheit (1845) in Folge
der verminderten Production auf etwa 6½ Millionen zu sinken.

Solche neue Naturproducte können sich häufig auch vor-
zugsweise zur Ausbeutung des Monopoles eignen, wie das z. B
beim Tabak, beim Guano und bei manchen andern Producten
der Fall ist, welche wegen ihres grossen Finanzertrages zum
Gegenstande eines Staatsmonopoles gemacht worden sind. Nie-
mals hat jedoch irgend eine Gesetzgebung dem Entdecker eines
neuen Naturproductes ein ausschliessliches Recht zu dessen
Occupation verliehen.

Erfindungen, welche die Occupation von Naturproducten
zum Gegenstande haben, sind vielmehr nur dann patentfähig,
wenn der Gegenstand der Erfindung in einem neuen Verfahren
oder in einer neuen Vorrichtung zu deren Aneignung besteht.

Als die Entdeckung gemacht wurde, dass alles Silber
goldhaltig ist, entstand eine nicht unerhebliche neue Industrie,
welche sich mit der Extraction dieses Goldes aus dem gemünz-
ten alten Silber beschäftigt. Der Entdecker dieses Goldge-
haltes konnte indess kein Patent für die Extraction desselben
erhalten, während für neu entdeckte Methoden zur Extraction
des Goldes aus dem Silber mehrfach Patente ertheilt worden
sind. Ebenso kann für neue Vorrichtungen zum Fischfange
oder zum Bergbau ein Patent ertheilt werden, nicht aber für

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[15/0042] Benutzung von Naturkräften und Rohstoffen. die verschiedenen productiven Thätigkeiten in ihrer Anwendung auf die verschiedenen Arten der productiven Kräfte betrachtet, da sich alsdann ergibt, dass jede der verschiedenen Productiv- kräfte nur in Verbindung mit bestimmten Richtungen der ge- werblichen Thätigkeit die Grundlage einer patentfähigen Erfin- dung ausmachen kann, dass also ein Theil der sich ergebenden Combinationen aus dem Kreise der Gegenstände des Patent- schutzes ausscheidet. Was zunächst die Productivkräfte der Natur an- geht, so werden dieselben zwar zunächst durch occupatorische Thätigkeit nutzbar gemacht. Die Entdeckung eines neuen Ge- genstandes der Occupation, also eines neuen nutzbaren Natur- productes, wie der Tabak, die Kartoffel u. dgl. kann daher eine Wertherzeugung von grossem, ja häufig von unberechen- barem Umfange zur Folge haben. So stieg z. B. in Irland die Bevölkerung seit der Einführung des Kartoffelbaues (zwischen 1731 und 1841) von 2 auf mehr als 8 Millionen, um dann wie- der seit dem Auftreten der Kartoffelkrankheit (1845) in Folge der verminderten Production auf etwa 6½ Millionen zu sinken. Solche neue Naturproducte können sich häufig auch vor- zugsweise zur Ausbeutung des Monopoles eignen, wie das z. B beim Tabak, beim Guano und bei manchen andern Producten der Fall ist, welche wegen ihres grossen Finanzertrages zum Gegenstande eines Staatsmonopoles gemacht worden sind. Nie- mals hat jedoch irgend eine Gesetzgebung dem Entdecker eines neuen Naturproductes ein ausschliessliches Recht zu dessen Occupation verliehen. Erfindungen, welche die Occupation von Naturproducten zum Gegenstande haben, sind vielmehr nur dann patentfähig, wenn der Gegenstand der Erfindung in einem neuen Verfahren oder in einer neuen Vorrichtung zu deren Aneignung besteht. Als die Entdeckung gemacht wurde, dass alles Silber goldhaltig ist, entstand eine nicht unerhebliche neue Industrie, welche sich mit der Extraction dieses Goldes aus dem gemünz- ten alten Silber beschäftigt. Der Entdecker dieses Goldge- haltes konnte indess kein Patent für die Extraction desselben erhalten, während für neu entdeckte Methoden zur Extraction des Goldes aus dem Silber mehrfach Patente ertheilt worden sind. Ebenso kann für neue Vorrichtungen zum Fischfange oder zum Bergbau ein Patent ertheilt werden, nicht aber für

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/42>, abgerufen am 22.11.2024.