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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung.
durch den Landtagsabschied abgelehnt wurde. Ebensowenig
fanden wiederholte Anträge in den beiden Häusern des Land-
tages die Zustimmung der Regierung1).

Auf der zehnten Zollvereinsconferenz wurde von der Ba-
dischen Regierung der Antrag gestellt, einen gemeinsamen Mu-
sterschutz für das Gebiet des Zollvereins herzustellen. Unge-
fähr gleichzeitig war auch beim Abschlusse des Handelsvertrages
mit Oesterreich vom 19. Februar 1853 durch den Separatarti-
kel 9 die Verabredung getroffen, im Jahre 1854 wegen überein-
stimmender Massregeln in Betreff ausschliessender Benutzungs-
rechte auf Muster in Unterhandlung zu treten.

Diese Verhandlungen gaben der Preussischen Regierung
Veranlassung, durch die Circularverfügung vom 24. Januar
1854 das Gutachten der Regierungen und Handelskammern
über die Zweckmässigkeit des Musterschutzes zu erfordern.
Bei dieser Begutachtung sprachen sich von 62 Votanten 46
gegen und 16 für den Musterschutz aus. Die Regierung nahm
dann Veranlassung, durch das Rundschreiben vom 24. Juli 1858
auch die übrigen Zollvereinsregierungen zur Aeusserung über
diese Frage einzuladen, von denen sich Bayern, Sachsen und
Baden für, die übrigen gegen die Einführung des Musterschutzes
aussprachen. Hierauf blieben die weiteren Erörterungen ru-
hen und weder in Preussen noch in einem der andern Zoll-
vereinsstaaten ist bisher ein Gesetz über den Musterschutz
ergangen.

Oesterreich ging dagegen durch das Gesetz vom 7. De-
zember 1858 (Reichsgesetzblatt S. 708) mit der selbstständigen
Regelung des Musterschutzes vor. Auch in Russland wurde
am 1. Juli 1864 ein Gesetz über den Schutz von Fabrikmu-
stern und Zeichen erlassen.

In Frankreich und Belgien wurde der Versuch gemacht,
die bisherige sehr unvollständige und controverse Gesetzgebung
über den Musterschutz zu erneuern. Allein der von der Fran-
zösischen Regierung im Jahre 1847 vorgelegte Gesetzentwurf
wurde durch die Februarrevolution beseitigt und der Belgische
Entwurf gelangte in der Kammersession von 1864 nicht zur
Annahme und ist seitdem nicht wieder erneuert worden.

1) Vergl. Drucksachen der ersten Kammer 1853 Nr. 318. Druck-
sachen des Herrenhauses 1859 Nr. 14, des Hauses der Abgeordneten
1859 Nr. 121.

XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung.
durch den Landtagsabschied abgelehnt wurde. Ebensowenig
fanden wiederholte Anträge in den beiden Häusern des Land-
tages die Zustimmung der Regierung1).

Auf der zehnten Zollvereinsconferenz wurde von der Ba-
dischen Regierung der Antrag gestellt, einen gemeinsamen Mu-
sterschutz für das Gebiet des Zollvereins herzustellen. Unge-
fähr gleichzeitig war auch beim Abschlusse des Handelsvertrages
mit Oesterreich vom 19. Februar 1853 durch den Separatarti-
kel 9 die Verabredung getroffen, im Jahre 1854 wegen überein-
stimmender Massregeln in Betreff ausschliessender Benutzungs-
rechte auf Muster in Unterhandlung zu treten.

Diese Verhandlungen gaben der Preussischen Regierung
Veranlassung, durch die Circularverfügung vom 24. Januar
1854 das Gutachten der Regierungen und Handelskammern
über die Zweckmässigkeit des Musterschutzes zu erfordern.
Bei dieser Begutachtung sprachen sich von 62 Votanten 46
gegen und 16 für den Musterschutz aus. Die Regierung nahm
dann Veranlassung, durch das Rundschreiben vom 24. Juli 1858
auch die übrigen Zollvereinsregierungen zur Aeusserung über
diese Frage einzuladen, von denen sich Bayern, Sachsen und
Baden für, die übrigen gegen die Einführung des Musterschutzes
aussprachen. Hierauf blieben die weiteren Erörterungen ru-
hen und weder in Preussen noch in einem der andern Zoll-
vereinsstaaten ist bisher ein Gesetz über den Musterschutz
ergangen.

Oesterreich ging dagegen durch das Gesetz vom 7. De-
zember 1858 (Reichsgesetzblatt S. 708) mit der selbstständigen
Regelung des Musterschutzes vor. Auch in Russland wurde
am 1. Juli 1864 ein Gesetz über den Schutz von Fabrikmu-
stern und Zeichen erlassen.

In Frankreich und Belgien wurde der Versuch gemacht,
die bisherige sehr unvollständige und controverse Gesetzgebung
über den Musterschutz zu erneuern. Allein der von der Fran-
zösischen Regierung im Jahre 1847 vorgelegte Gesetzentwurf
wurde durch die Februarrevolution beseitigt und der Belgische
Entwurf gelangte in der Kammersession von 1864 nicht zur
Annahme und ist seitdem nicht wieder erneuert worden.

1) Vergl. Drucksachen der ersten Kammer 1853 Nr. 318. Druck-
sachen des Herrenhauses 1859 Nr. 14, des Hauses der Abgeordneten
1859 Nr. 121.
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[356/0383] XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung. durch den Landtagsabschied abgelehnt wurde. Ebensowenig fanden wiederholte Anträge in den beiden Häusern des Land- tages die Zustimmung der Regierung 1). Auf der zehnten Zollvereinsconferenz wurde von der Ba- dischen Regierung der Antrag gestellt, einen gemeinsamen Mu- sterschutz für das Gebiet des Zollvereins herzustellen. Unge- fähr gleichzeitig war auch beim Abschlusse des Handelsvertrages mit Oesterreich vom 19. Februar 1853 durch den Separatarti- kel 9 die Verabredung getroffen, im Jahre 1854 wegen überein- stimmender Massregeln in Betreff ausschliessender Benutzungs- rechte auf Muster in Unterhandlung zu treten. Diese Verhandlungen gaben der Preussischen Regierung Veranlassung, durch die Circularverfügung vom 24. Januar 1854 das Gutachten der Regierungen und Handelskammern über die Zweckmässigkeit des Musterschutzes zu erfordern. Bei dieser Begutachtung sprachen sich von 62 Votanten 46 gegen und 16 für den Musterschutz aus. Die Regierung nahm dann Veranlassung, durch das Rundschreiben vom 24. Juli 1858 auch die übrigen Zollvereinsregierungen zur Aeusserung über diese Frage einzuladen, von denen sich Bayern, Sachsen und Baden für, die übrigen gegen die Einführung des Musterschutzes aussprachen. Hierauf blieben die weiteren Erörterungen ru- hen und weder in Preussen noch in einem der andern Zoll- vereinsstaaten ist bisher ein Gesetz über den Musterschutz ergangen. Oesterreich ging dagegen durch das Gesetz vom 7. De- zember 1858 (Reichsgesetzblatt S. 708) mit der selbstständigen Regelung des Musterschutzes vor. Auch in Russland wurde am 1. Juli 1864 ein Gesetz über den Schutz von Fabrikmu- stern und Zeichen erlassen. In Frankreich und Belgien wurde der Versuch gemacht, die bisherige sehr unvollständige und controverse Gesetzgebung über den Musterschutz zu erneuern. Allein der von der Fran- zösischen Regierung im Jahre 1847 vorgelegte Gesetzentwurf wurde durch die Februarrevolution beseitigt und der Belgische Entwurf gelangte in der Kammersession von 1864 nicht zur Annahme und ist seitdem nicht wieder erneuert worden. 1) Vergl. Drucksachen der ersten Kammer 1853 Nr. 318. Druck- sachen des Herrenhauses 1859 Nr. 14, des Hauses der Abgeordneten 1859 Nr. 121.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/383>, abgerufen am 17.05.2024.