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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz.


§. 49. Einleitung.

Begriff. -- Muster und Formen. -- Muster zur Verzierung und zum
Gebrauche. -- Ursprung. -- Verfahren. -- Thatbestand der Nachah-
mung. -- Werth. -- Geschichte.

Der Musterschutz begreift das ausschliessliche Recht des
Urhebers eines neuen Waarenmusters, dasselbe während einer
bestimmten Schutzfrist zu reproduziren. Dieses ausschliessliche
Recht erstreckt sich wie bei jeder andern Art des geistigen
Eigenthumes nur auf die mechanische Reproduction, d. h. auf
eine solche Wiederholung, bei welcher das ganze Muster ver-
mittelst einer äussern Vorrichtung, wie z. B. das Weben, Drucken,
Pressen etc. auf einmal dargestellt und beliebig oft wiederholt
werden kann. Der Musterschutz kann sich daher nicht auf
solche Gewerbe erstrecken, bei welchen in der Wiederholung
des Musters dieselbe Thätigkeit angewendet werden muss, wie
bei der Hervorbringung des Originals. Es ist beispielsweise
nicht zulässig, den neu erfundenen Schnitt eines Kleidungs-
stückes oder den Plan eines Gebäudes als Waarenmuster zu
hinterlegen, um sich deren ausschliessliche Anwendung zu si-
chern. Der Musterschutz findet vielmehr nur da Anwendung, wo
das industrielle Prinzip der Beschleunigung der Arbeit durch
mechanische Vorkehrungen eintritt und erstreckt sich deshalb
nur auf die in solcher Weise mechanisch zu reproduzirenden
Muster und Formen.

Das Waarenmuster im engeren Sinne ist eine Zeichnung,
welche durch ein mechanisches Verfahren auf einem Fabrikate
ausgeführt werden soll. Es besteht in einer Zusammenstellung

XII. Muster- und Formenschutz.


§. 49. Einleitung.

Begriff. — Muster und Formen. — Muster zur Verzierung und zum
Gebrauche. — Ursprung. — Verfahren. — Thatbestand der Nachah-
mung. — Werth. — Geschichte.

Der Musterschutz begreift das ausschliessliche Recht des
Urhebers eines neuen Waarenmusters, dasselbe während einer
bestimmten Schutzfrist zu reproduziren. Dieses ausschliessliche
Recht erstreckt sich wie bei jeder andern Art des geistigen
Eigenthumes nur auf die mechanische Reproduction, d. h. auf
eine solche Wiederholung, bei welcher das ganze Muster ver-
mittelst einer äussern Vorrichtung, wie z. B. das Weben, Drucken,
Pressen etc. auf einmal dargestellt und beliebig oft wiederholt
werden kann. Der Musterschutz kann sich daher nicht auf
solche Gewerbe erstrecken, bei welchen in der Wiederholung
des Musters dieselbe Thätigkeit angewendet werden muss, wie
bei der Hervorbringung des Originals. Es ist beispielsweise
nicht zulässig, den neu erfundenen Schnitt eines Kleidungs-
stückes oder den Plan eines Gebäudes als Waarenmuster zu
hinterlegen, um sich deren ausschliessliche Anwendung zu si-
chern. Der Musterschutz findet vielmehr nur da Anwendung, wo
das industrielle Prinzip der Beschleunigung der Arbeit durch
mechanische Vorkehrungen eintritt und erstreckt sich deshalb
nur auf die in solcher Weise mechanisch zu reproduzirenden
Muster und Formen.

Das Waarenmuster im engeren Sinne ist eine Zeichnung,
welche durch ein mechanisches Verfahren auf einem Fabrikate
ausgeführt werden soll. Es besteht in einer Zusammenstellung

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[[351]/0378] XII. Muster- und Formenschutz. §. 49. Einleitung. Begriff. — Muster und Formen. — Muster zur Verzierung und zum Gebrauche. — Ursprung. — Verfahren. — Thatbestand der Nachah- mung. — Werth. — Geschichte. Der Musterschutz begreift das ausschliessliche Recht des Urhebers eines neuen Waarenmusters, dasselbe während einer bestimmten Schutzfrist zu reproduziren. Dieses ausschliessliche Recht erstreckt sich wie bei jeder andern Art des geistigen Eigenthumes nur auf die mechanische Reproduction, d. h. auf eine solche Wiederholung, bei welcher das ganze Muster ver- mittelst einer äussern Vorrichtung, wie z. B. das Weben, Drucken, Pressen etc. auf einmal dargestellt und beliebig oft wiederholt werden kann. Der Musterschutz kann sich daher nicht auf solche Gewerbe erstrecken, bei welchen in der Wiederholung des Musters dieselbe Thätigkeit angewendet werden muss, wie bei der Hervorbringung des Originals. Es ist beispielsweise nicht zulässig, den neu erfundenen Schnitt eines Kleidungs- stückes oder den Plan eines Gebäudes als Waarenmuster zu hinterlegen, um sich deren ausschliessliche Anwendung zu si- chern. Der Musterschutz findet vielmehr nur da Anwendung, wo das industrielle Prinzip der Beschleunigung der Arbeit durch mechanische Vorkehrungen eintritt und erstreckt sich deshalb nur auf die in solcher Weise mechanisch zu reproduzirenden Muster und Formen. Das Waarenmuster im engeren Sinne ist eine Zeichnung, welche durch ein mechanisches Verfahren auf einem Fabrikate ausgeführt werden soll. Es besteht in einer Zusammenstellung

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [351]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/378>, abgerufen am 22.11.2024.