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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
die Nichtigkeitserklärung und das Erlöschen der Patente ver-
merkt werden, sowie die Register, in welche die Cession der
daraus entspringenden Befugnisse eingetragen wird, sind öffent-
liche Register.

Wer einen Auszug daraus verlangt, muss den betreffen-
den Antrag auf Stempelpapier einreichen. Der verlangte Aus-
zug wird ebenfalls auf Stempelpapier auf Kosten des Antrag-
stellers ertheilt (Art. 50. 51).

Ein Exemplar der Beschreibung und der Zeichnungen
bleibt bei dem Patentamte hinterlegt, jedoch ist Niemanden
gestattet, früher als drei Monate vor der Ertheilung des Zeug-
nisses davon Einsicht zu nehmen.

Die Modelle und ein zweites Exemplar der Zeichnungen
werden nach Ablauf der drei Monate in einem hierzu von der
Regierung bestimmten Saale öffentlich ausgestellt.

Nach Ablauf der erwähnten dreimonatlichen Frist kann
Jeder von der Beschreibung, den Zeichnungen und den Model-
len Kenntniss nehmen und davon auf seine Kosten Kopien
machen lassen.

Alle drei Monate wird durch die amtliche Zeitung
die Liste der im vorletzten Quartale ertheilten Patente ver-
öffentlicht.

Alle sechs Monate werden ausserdem die Beschreibungen
und die Zeichnungen, welche die im vorletzten Halbjahre pa-
tentirten Erfindungen betreffen, vollständig veröffentlicht.

Der Vorsteher des Patentamtes kann anordnen, dass ein-
zelne Beschreibungen nur im Auszuge veröffentlicht werden.
Die Zeichnungen können ebenso auf einige wesentliche Theile re-
duzirt werden.

Ein Exemplar der nach den Materialien geordneten Ver-
zeichnisse der veröffentlichten Beschreibungen und Zeichnungen
wird jeder Intendanz und jeder Handelskammer übersandt und
kann im Secretariat derselben von Jedem eingesehen werden
(Art. 52--55).

Die vorläufige Prüfung und Entscheidung deckt nicht die
Nichtigkeit eines Patentes.

Das Patent ist nichtig:

1) wenn der Gegenstand der Erfindung unter eine der
im Art. 6 (oben S. 320) bezeichneten Kategorieen fällt;

2) wenn das Patent in Bezug auf eine der im Art. 37

X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.
die Nichtigkeitserklärung und das Erlöschen der Patente ver-
merkt werden, sowie die Register, in welche die Cession der
daraus entspringenden Befugnisse eingetragen wird, sind öffent-
liche Register.

Wer einen Auszug daraus verlangt, muss den betreffen-
den Antrag auf Stempelpapier einreichen. Der verlangte Aus-
zug wird ebenfalls auf Stempelpapier auf Kosten des Antrag-
stellers ertheilt (Art. 50. 51).

Ein Exemplar der Beschreibung und der Zeichnungen
bleibt bei dem Patentamte hinterlegt, jedoch ist Niemanden
gestattet, früher als drei Monate vor der Ertheilung des Zeug-
nisses davon Einsicht zu nehmen.

Die Modelle und ein zweites Exemplar der Zeichnungen
werden nach Ablauf der drei Monate in einem hierzu von der
Regierung bestimmten Saale öffentlich ausgestellt.

Nach Ablauf der erwähnten dreimonatlichen Frist kann
Jeder von der Beschreibung, den Zeichnungen und den Model-
len Kenntniss nehmen und davon auf seine Kosten Kopien
machen lassen.

Alle drei Monate wird durch die amtliche Zeitung
die Liste der im vorletzten Quartale ertheilten Patente ver-
öffentlicht.

Alle sechs Monate werden ausserdem die Beschreibungen
und die Zeichnungen, welche die im vorletzten Halbjahre pa-
tentirten Erfindungen betreffen, vollständig veröffentlicht.

Der Vorsteher des Patentamtes kann anordnen, dass ein-
zelne Beschreibungen nur im Auszuge veröffentlicht werden.
Die Zeichnungen können ebenso auf einige wesentliche Theile re-
duzirt werden.

Ein Exemplar der nach den Materialien geordneten Ver-
zeichnisse der veröffentlichten Beschreibungen und Zeichnungen
wird jeder Intendanz und jeder Handelskammer übersandt und
kann im Secretariat derselben von Jedem eingesehen werden
(Art. 52—55).

Die vorläufige Prüfung und Entscheidung deckt nicht die
Nichtigkeit eines Patentes.

Das Patent ist nichtig:

1) wenn der Gegenstand der Erfindung unter eine der
im Art. 6 (oben S. 320) bezeichneten Kategorieen fällt;

2) wenn das Patent in Bezug auf eine der im Art. 37

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[326/0353] X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. die Nichtigkeitserklärung und das Erlöschen der Patente ver- merkt werden, sowie die Register, in welche die Cession der daraus entspringenden Befugnisse eingetragen wird, sind öffent- liche Register. Wer einen Auszug daraus verlangt, muss den betreffen- den Antrag auf Stempelpapier einreichen. Der verlangte Aus- zug wird ebenfalls auf Stempelpapier auf Kosten des Antrag- stellers ertheilt (Art. 50. 51). Ein Exemplar der Beschreibung und der Zeichnungen bleibt bei dem Patentamte hinterlegt, jedoch ist Niemanden gestattet, früher als drei Monate vor der Ertheilung des Zeug- nisses davon Einsicht zu nehmen. Die Modelle und ein zweites Exemplar der Zeichnungen werden nach Ablauf der drei Monate in einem hierzu von der Regierung bestimmten Saale öffentlich ausgestellt. Nach Ablauf der erwähnten dreimonatlichen Frist kann Jeder von der Beschreibung, den Zeichnungen und den Model- len Kenntniss nehmen und davon auf seine Kosten Kopien machen lassen. Alle drei Monate wird durch die amtliche Zeitung die Liste der im vorletzten Quartale ertheilten Patente ver- öffentlicht. Alle sechs Monate werden ausserdem die Beschreibungen und die Zeichnungen, welche die im vorletzten Halbjahre pa- tentirten Erfindungen betreffen, vollständig veröffentlicht. Der Vorsteher des Patentamtes kann anordnen, dass ein- zelne Beschreibungen nur im Auszuge veröffentlicht werden. Die Zeichnungen können ebenso auf einige wesentliche Theile re- duzirt werden. Ein Exemplar der nach den Materialien geordneten Ver- zeichnisse der veröffentlichten Beschreibungen und Zeichnungen wird jeder Intendanz und jeder Handelskammer übersandt und kann im Secretariat derselben von Jedem eingesehen werden (Art. 52—55). Die vorläufige Prüfung und Entscheidung deckt nicht die Nichtigkeit eines Patentes. Das Patent ist nichtig: 1) wenn der Gegenstand der Erfindung unter eine der im Art. 6 (oben S. 320) bezeichneten Kategorieen fällt; 2) wenn das Patent in Bezug auf eine der im Art. 37

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/353>, abgerufen am 17.05.2024.