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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.

2) die Zeichnungen, wo solche möglich sind, nebst den
Modellen, welche der Erfinder zum Verständniss der Erfin-
dung für nützlich hält;

3) die Quittung über die Zahlung der dem nachgesuch-
ten Zeugnisse entsprechenden Taxe an eine öffentliche Kasse;

4) das Original oder die beglaubigte Abschrift der Ur-
kunde über die im Auslande ertheilte Berechtigung, wenn
ein Einführungszeugniss verlangt wird;

5) wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Vollmacht
in authentischer Form oder in einer Privaturkunde, deren
Unterschrift von einem öffentlichen Notar oder von dem
Syndikus der Gemeinde, in welcher der Vollmachtgeber wohnt,
beglaubigt ist;

6) ein Verzeichniss der eingereichten Stücke.

Die Beschreibung muss in italienischer oder französischer
Sprache verfasst sein und muss einen vollständigen und deut-
lichen Bericht über alle Einzelheiten enthalten, welche erfor-
derlich sind, um einen Sachverständigen in den Stand zu setzen,
die beschriebene Erfindung anzuwenden.

Sowohl von der Beschreibung als von jeder der Zeich-
nungen müssen dem Gesuche drei Exemplare beigefügt wer-
den, für deren Uebereinstimmung der Antragsteller allein ver-
antwortlich ist.

Wenn der Beschreibung ein Modell beigefügt wird, so ist
der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, zwei übereinstim-
mende Zeichnungen beizufügen, welche das ganze Modell oder
wenigstens diejenigen Theile desselben darstellen, in welchen
die Erfindung beruht (Art. 19--22).

Im Laufe der ersten sechs Monate der Patentdauer kann
der Patentinhaber verlangen, dass dasselbe auf einen Theil
der dem ursprünglichen Gesuche beigefügten Beschreibung be-
schränkt werde, wenn er dabei deutlich diejenigen Theile be-
zeichnet, welche er von der Berechtigung ausschliessen will.

Die ausgeschlossenen Theile werden betrachtet als ob sie
niemals in dem Patente begriffen gewesen seien.

Mit diesem Gesuche um Beschränkung müssen verbun-
den sein:

1) die Quittung über die Zahlung von 40 Lire;

2) drei übereinstimmende Exemplare der Beschreibung,
welche an die Stelle der früher eingereichten treten soll;

X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.

2) die Zeichnungen, wo solche möglich sind, nebst den
Modellen, welche der Erfinder zum Verständniss der Erfin-
dung für nützlich hält;

3) die Quittung über die Zahlung der dem nachgesuch-
ten Zeugnisse entsprechenden Taxe an eine öffentliche Kasse;

4) das Original oder die beglaubigte Abschrift der Ur-
kunde über die im Auslande ertheilte Berechtigung, wenn
ein Einführungszeugniss verlangt wird;

5) wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Vollmacht
in authentischer Form oder in einer Privaturkunde, deren
Unterschrift von einem öffentlichen Notar oder von dem
Syndikus der Gemeinde, in welcher der Vollmachtgeber wohnt,
beglaubigt ist;

6) ein Verzeichniss der eingereichten Stücke.

Die Beschreibung muss in italienischer oder französischer
Sprache verfasst sein und muss einen vollständigen und deut-
lichen Bericht über alle Einzelheiten enthalten, welche erfor-
derlich sind, um einen Sachverständigen in den Stand zu setzen,
die beschriebene Erfindung anzuwenden.

Sowohl von der Beschreibung als von jeder der Zeich-
nungen müssen dem Gesuche drei Exemplare beigefügt wer-
den, für deren Uebereinstimmung der Antragsteller allein ver-
antwortlich ist.

Wenn der Beschreibung ein Modell beigefügt wird, so ist
der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, zwei übereinstim-
mende Zeichnungen beizufügen, welche das ganze Modell oder
wenigstens diejenigen Theile desselben darstellen, in welchen
die Erfindung beruht (Art. 19—22).

Im Laufe der ersten sechs Monate der Patentdauer kann
der Patentinhaber verlangen, dass dasselbe auf einen Theil
der dem ursprünglichen Gesuche beigefügten Beschreibung be-
schränkt werde, wenn er dabei deutlich diejenigen Theile be-
zeichnet, welche er von der Berechtigung ausschliessen will.

Die ausgeschlossenen Theile werden betrachtet als ob sie
niemals in dem Patente begriffen gewesen seien.

Mit diesem Gesuche um Beschränkung müssen verbun-
den sein:

1) die Quittung über die Zahlung von 40 Lire;

2) drei übereinstimmende Exemplare der Beschreibung,
welche an die Stelle der früher eingereichten treten soll;

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[322/0349] X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. 2) die Zeichnungen, wo solche möglich sind, nebst den Modellen, welche der Erfinder zum Verständniss der Erfin- dung für nützlich hält; 3) die Quittung über die Zahlung der dem nachgesuch- ten Zeugnisse entsprechenden Taxe an eine öffentliche Kasse; 4) das Original oder die beglaubigte Abschrift der Ur- kunde über die im Auslande ertheilte Berechtigung, wenn ein Einführungszeugniss verlangt wird; 5) wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Vollmacht in authentischer Form oder in einer Privaturkunde, deren Unterschrift von einem öffentlichen Notar oder von dem Syndikus der Gemeinde, in welcher der Vollmachtgeber wohnt, beglaubigt ist; 6) ein Verzeichniss der eingereichten Stücke. Die Beschreibung muss in italienischer oder französischer Sprache verfasst sein und muss einen vollständigen und deut- lichen Bericht über alle Einzelheiten enthalten, welche erfor- derlich sind, um einen Sachverständigen in den Stand zu setzen, die beschriebene Erfindung anzuwenden. Sowohl von der Beschreibung als von jeder der Zeich- nungen müssen dem Gesuche drei Exemplare beigefügt wer- den, für deren Uebereinstimmung der Antragsteller allein ver- antwortlich ist. Wenn der Beschreibung ein Modell beigefügt wird, so ist der Antragsteller gleichwohl verpflichtet, zwei übereinstim- mende Zeichnungen beizufügen, welche das ganze Modell oder wenigstens diejenigen Theile desselben darstellen, in welchen die Erfindung beruht (Art. 19—22). Im Laufe der ersten sechs Monate der Patentdauer kann der Patentinhaber verlangen, dass dasselbe auf einen Theil der dem ursprünglichen Gesuche beigefügten Beschreibung be- schränkt werde, wenn er dabei deutlich diejenigen Theile be- zeichnet, welche er von der Berechtigung ausschliessen will. Die ausgeschlossenen Theile werden betrachtet als ob sie niemals in dem Patente begriffen gewesen seien. Mit diesem Gesuche um Beschränkung müssen verbun- den sein: 1) die Quittung über die Zahlung von 40 Lire; 2) drei übereinstimmende Exemplare der Beschreibung, welche an die Stelle der früher eingereichten treten soll;

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/349>, abgerufen am 22.11.2024.