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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.

2) die Erfindungen und Entdeckungen, welche nicht die
Production materieller Gegenstände bezwecken;

3) die rein theoretischen Erfindungen und Entdeckungen;

4) die Arzneien aller Art.

Das Patent wird ohne Vorprüfung ertheilt und garantirt
weder die Nützlichkeit noch die Wirklichkeit der Erfindung,
noch auch das Vorhandensein der Bedingungen, welche das
Gesetz von einer Erfindung zur Erwerbung einer gültigen und
wirksamen Berechtigung erfordert (Art. 7).

Im Art. 8 werden verschiedene Arten der Berechtigung
unterschieden. Die Gewerbeberechtigung an einer neuen Waare
begreift die ausschliessliche Verfertigung und den ausschliess-
lichen Verkauf der Waare selbst.

Die Berechtigung, in einem Gewerbe einen neu erfunde-
nen Stoff, einen Prozess, ein Werkzeug, eine Maschine etc.
anzuwenden, gibt die Befugniss, Andere an der Anwendung
derselben zu verhindern.

Gibt jedoch der Inhaber der Berechtigung selbst die Vor-
bereitungen oder die mechanischen Mittel her, deren ausschliess-
liche Anwendung den Gegenstand seiner Berechtigung bildet,
so wird vermuthet, dass er gleichzeitig die Erlaubniss gegeben
hat, davon Gebrauch zu machen, sofern nicht entgegengesetzte
Verabredungen vorliegen.

Die Urheber einer patentirten Erfindung und seine Rechts-
nachfolger können ein Ergänzungsattest für jede von ihnen
beigebrachte Veränderung der ursprünglichen Erfindung nach-
suchen. Dieses Zeugniss dehnt die ursprüngliche Berechtigung
auf die Veränderung, welche es betrifft, für die ganze Zeit der
Dauer dieser Berechtigung aus.

Die Wirkungen des Patentes gegenüber Dritten beginnen
mit dem Augenblicke, in welchem das Gesuch eingelegt wird.

Die Dauer einer Berechtigung soll nicht mehr als fünf-
zehn Jahre und nicht weniger als ein Jahr betragen, und jedes-
mal vom letzten Tage des Quartals gerechnet werden, in dem
das Gesuch eingelegt ist.

Die Dauer der Berechtigung für eine schon im Auslande
patentirte Erfindung oder Entdeckung soll die längste Dauer
der ausländischen Berechtigung nicht übersteigen.

Ein für weniger als fünfzehn Jahre ertheiltes Patent kann
auf ein oder mehrere Jahre verlängert werden, mit der Mass-

X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien.

2) die Erfindungen und Entdeckungen, welche nicht die
Production materieller Gegenstände bezwecken;

3) die rein theoretischen Erfindungen und Entdeckungen;

4) die Arzneien aller Art.

Das Patent wird ohne Vorprüfung ertheilt und garantirt
weder die Nützlichkeit noch die Wirklichkeit der Erfindung,
noch auch das Vorhandensein der Bedingungen, welche das
Gesetz von einer Erfindung zur Erwerbung einer gültigen und
wirksamen Berechtigung erfordert (Art. 7).

Im Art. 8 werden verschiedene Arten der Berechtigung
unterschieden. Die Gewerbeberechtigung an einer neuen Waare
begreift die ausschliessliche Verfertigung und den ausschliess-
lichen Verkauf der Waare selbst.

Die Berechtigung, in einem Gewerbe einen neu erfunde-
nen Stoff, einen Prozess, ein Werkzeug, eine Maschine etc.
anzuwenden, gibt die Befugniss, Andere an der Anwendung
derselben zu verhindern.

Gibt jedoch der Inhaber der Berechtigung selbst die Vor-
bereitungen oder die mechanischen Mittel her, deren ausschliess-
liche Anwendung den Gegenstand seiner Berechtigung bildet,
so wird vermuthet, dass er gleichzeitig die Erlaubniss gegeben
hat, davon Gebrauch zu machen, sofern nicht entgegengesetzte
Verabredungen vorliegen.

Die Urheber einer patentirten Erfindung und seine Rechts-
nachfolger können ein Ergänzungsattest für jede von ihnen
beigebrachte Veränderung der ursprünglichen Erfindung nach-
suchen. Dieses Zeugniss dehnt die ursprüngliche Berechtigung
auf die Veränderung, welche es betrifft, für die ganze Zeit der
Dauer dieser Berechtigung aus.

Die Wirkungen des Patentes gegenüber Dritten beginnen
mit dem Augenblicke, in welchem das Gesuch eingelegt wird.

Die Dauer einer Berechtigung soll nicht mehr als fünf-
zehn Jahre und nicht weniger als ein Jahr betragen, und jedes-
mal vom letzten Tage des Quartals gerechnet werden, in dem
das Gesuch eingelegt ist.

Die Dauer der Berechtigung für eine schon im Auslande
patentirte Erfindung oder Entdeckung soll die längste Dauer
der ausländischen Berechtigung nicht übersteigen.

Ein für weniger als fünfzehn Jahre ertheiltes Patent kann
auf ein oder mehrere Jahre verlängert werden, mit der Mass-

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[320/0347] X. Die Romanischen Staaten. §. 43. Italien. 2) die Erfindungen und Entdeckungen, welche nicht die Production materieller Gegenstände bezwecken; 3) die rein theoretischen Erfindungen und Entdeckungen; 4) die Arzneien aller Art. Das Patent wird ohne Vorprüfung ertheilt und garantirt weder die Nützlichkeit noch die Wirklichkeit der Erfindung, noch auch das Vorhandensein der Bedingungen, welche das Gesetz von einer Erfindung zur Erwerbung einer gültigen und wirksamen Berechtigung erfordert (Art. 7). Im Art. 8 werden verschiedene Arten der Berechtigung unterschieden. Die Gewerbeberechtigung an einer neuen Waare begreift die ausschliessliche Verfertigung und den ausschliess- lichen Verkauf der Waare selbst. Die Berechtigung, in einem Gewerbe einen neu erfunde- nen Stoff, einen Prozess, ein Werkzeug, eine Maschine etc. anzuwenden, gibt die Befugniss, Andere an der Anwendung derselben zu verhindern. Gibt jedoch der Inhaber der Berechtigung selbst die Vor- bereitungen oder die mechanischen Mittel her, deren ausschliess- liche Anwendung den Gegenstand seiner Berechtigung bildet, so wird vermuthet, dass er gleichzeitig die Erlaubniss gegeben hat, davon Gebrauch zu machen, sofern nicht entgegengesetzte Verabredungen vorliegen. Die Urheber einer patentirten Erfindung und seine Rechts- nachfolger können ein Ergänzungsattest für jede von ihnen beigebrachte Veränderung der ursprünglichen Erfindung nach- suchen. Dieses Zeugniss dehnt die ursprüngliche Berechtigung auf die Veränderung, welche es betrifft, für die ganze Zeit der Dauer dieser Berechtigung aus. Die Wirkungen des Patentes gegenüber Dritten beginnen mit dem Augenblicke, in welchem das Gesuch eingelegt wird. Die Dauer einer Berechtigung soll nicht mehr als fünf- zehn Jahre und nicht weniger als ein Jahr betragen, und jedes- mal vom letzten Tage des Quartals gerechnet werden, in dem das Gesuch eingelegt ist. Die Dauer der Berechtigung für eine schon im Auslande patentirte Erfindung oder Entdeckung soll die längste Dauer der ausländischen Berechtigung nicht übersteigen. Ein für weniger als fünfzehn Jahre ertheiltes Patent kann auf ein oder mehrere Jahre verlängert werden, mit der Mass-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/347>, abgerufen am 23.11.2024.