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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Patentgesuch. -- Prüfung des Gegenstandes.
Die Beschreibung muss in französischer Sprache verfasst sein;
sie darf weder Abänderungen noch Zusätze enthalten. Die
Zahl der durchstrichenen Worte soll angegeben und die Seiten
sollen paraphirt werden. Es dürfen nur die gesetzlich zulässi-
gen Mass- und Gewichtsangaben gebraucht werden. Die Zeich-
nungen müssen in Tinte und nach metrischem Massstabe aus-
geführt sein. Beschreibung und Zeichnungen müssen in zwei
Exemplaren eingereicht werden. Alle Stücke müssen von dem
Bewerber oder seinem Mandatar unterzeichnet sein (Art. 6).

Die Hinterlegung wird nur gegen Vorzeigung der Quittung
über die erste Jahresrate der Patentabgabe (100 Frcs.) ange-
nommen. Sie wird durch ein Protokoll constatirt, welches in
ein dazu bestimmtes Register eingetragen und von dem Be-
werber unterzeichnet wird. Letzterer erhält eine Ausfertigung
des Protokolls gegen Erlegung der Stempelgebühr (Art. 7).

Die Dauer des Patentes läuft vom Tage der Hinterlegung
(Art. 8). Sogleich nach der Eintragung des Gesuches und
spätestens fünf Tage nach der Hinterlegung sendet der Präfect
die eingereichten Stücke unter dem Siegel des Erfinders an
den Minister für Ackerbau und Handel mit einer beglaubigten
Abschrift des Hinterlegungsprotokolls ein (Art. 9). Auf dem
Ministerium werden die Gesuche eröffnet und nach der Reihen-
folge des Eingangs registrirt. Das Patent wird, falls das Ge-
such gehörig angebracht ist, ohne Vorprüfung auf Gefahr des
Bewerbers ertheilt, ohne Garantie für die Wirklichkeit, die
Neuheit oder den Werth der Erfindung oder für die Treue
und Genauigkeit der Beschreibung. Die Patenturkunde be-
steht in einer Verfügung des Ministers, welche die ordnungs-
mässige Einlegung des Gesuches constatirt und mit dem Du-
plicate der Beschreibung und der Zeichnungen, nachdem die
Uebereinstimmung desselben mit dem Hauptexemplare festge-
stellt ist, verbunden wird (Art. 10).

Jedes Gesuch, in welchem die durch Art. 4 und 6 vor-
geschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt sind, wird zurück-
gewiesen. Der Bewerber erhält die Hälfte der eingezahlten
Abgabe zurück. Er ist jedoch auch befugt auf Grund der
geleisteten Anzahlung sein Gesuch binnen drei Monaten nach
dem Tage der Zurückweisung zu erneuern. Wenn das Patent
auf Grund des Artikel 3 verweigert wird, so wird die ganze
Abgabe zurückerstattet (Art. 12. 13).

Patentgesuch. — Prüfung des Gegenstandes.
Die Beschreibung muss in französischer Sprache verfasst sein;
sie darf weder Abänderungen noch Zusätze enthalten. Die
Zahl der durchstrichenen Worte soll angegeben und die Seiten
sollen paraphirt werden. Es dürfen nur die gesetzlich zulässi-
gen Mass- und Gewichtsangaben gebraucht werden. Die Zeich-
nungen müssen in Tinte und nach metrischem Massstabe aus-
geführt sein. Beschreibung und Zeichnungen müssen in zwei
Exemplaren eingereicht werden. Alle Stücke müssen von dem
Bewerber oder seinem Mandatar unterzeichnet sein (Art. 6).

Die Hinterlegung wird nur gegen Vorzeigung der Quittung
über die erste Jahresrate der Patentabgabe (100 Frcs.) ange-
nommen. Sie wird durch ein Protokoll constatirt, welches in
ein dazu bestimmtes Register eingetragen und von dem Be-
werber unterzeichnet wird. Letzterer erhält eine Ausfertigung
des Protokolls gegen Erlegung der Stempelgebühr (Art. 7).

Die Dauer des Patentes läuft vom Tage der Hinterlegung
(Art. 8). Sogleich nach der Eintragung des Gesuches und
spätestens fünf Tage nach der Hinterlegung sendet der Präfect
die eingereichten Stücke unter dem Siegel des Erfinders an
den Minister für Ackerbau und Handel mit einer beglaubigten
Abschrift des Hinterlegungsprotokolls ein (Art. 9). Auf dem
Ministerium werden die Gesuche eröffnet und nach der Reihen-
folge des Eingangs registrirt. Das Patent wird, falls das Ge-
such gehörig angebracht ist, ohne Vorprüfung auf Gefahr des
Bewerbers ertheilt, ohne Garantie für die Wirklichkeit, die
Neuheit oder den Werth der Erfindung oder für die Treue
und Genauigkeit der Beschreibung. Die Patenturkunde be-
steht in einer Verfügung des Ministers, welche die ordnungs-
mässige Einlegung des Gesuches constatirt und mit dem Du-
plicate der Beschreibung und der Zeichnungen, nachdem die
Uebereinstimmung desselben mit dem Hauptexemplare festge-
stellt ist, verbunden wird (Art. 10).

Jedes Gesuch, in welchem die durch Art. 4 und 6 vor-
geschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt sind, wird zurück-
gewiesen. Der Bewerber erhält die Hälfte der eingezahlten
Abgabe zurück. Er ist jedoch auch befugt auf Grund der
geleisteten Anzahlung sein Gesuch binnen drei Monaten nach
dem Tage der Zurückweisung zu erneuern. Wenn das Patent
auf Grund des Artikel 3 verweigert wird, so wird die ganze
Abgabe zurückerstattet (Art. 12. 13).

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[307/0334] Patentgesuch. — Prüfung des Gegenstandes. Die Beschreibung muss in französischer Sprache verfasst sein; sie darf weder Abänderungen noch Zusätze enthalten. Die Zahl der durchstrichenen Worte soll angegeben und die Seiten sollen paraphirt werden. Es dürfen nur die gesetzlich zulässi- gen Mass- und Gewichtsangaben gebraucht werden. Die Zeich- nungen müssen in Tinte und nach metrischem Massstabe aus- geführt sein. Beschreibung und Zeichnungen müssen in zwei Exemplaren eingereicht werden. Alle Stücke müssen von dem Bewerber oder seinem Mandatar unterzeichnet sein (Art. 6). Die Hinterlegung wird nur gegen Vorzeigung der Quittung über die erste Jahresrate der Patentabgabe (100 Frcs.) ange- nommen. Sie wird durch ein Protokoll constatirt, welches in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und von dem Be- werber unterzeichnet wird. Letzterer erhält eine Ausfertigung des Protokolls gegen Erlegung der Stempelgebühr (Art. 7). Die Dauer des Patentes läuft vom Tage der Hinterlegung (Art. 8). Sogleich nach der Eintragung des Gesuches und spätestens fünf Tage nach der Hinterlegung sendet der Präfect die eingereichten Stücke unter dem Siegel des Erfinders an den Minister für Ackerbau und Handel mit einer beglaubigten Abschrift des Hinterlegungsprotokolls ein (Art. 9). Auf dem Ministerium werden die Gesuche eröffnet und nach der Reihen- folge des Eingangs registrirt. Das Patent wird, falls das Ge- such gehörig angebracht ist, ohne Vorprüfung auf Gefahr des Bewerbers ertheilt, ohne Garantie für die Wirklichkeit, die Neuheit oder den Werth der Erfindung oder für die Treue und Genauigkeit der Beschreibung. Die Patenturkunde be- steht in einer Verfügung des Ministers, welche die ordnungs- mässige Einlegung des Gesuches constatirt und mit dem Du- plicate der Beschreibung und der Zeichnungen, nachdem die Uebereinstimmung desselben mit dem Hauptexemplare festge- stellt ist, verbunden wird (Art. 10). Jedes Gesuch, in welchem die durch Art. 4 und 6 vor- geschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt sind, wird zurück- gewiesen. Der Bewerber erhält die Hälfte der eingezahlten Abgabe zurück. Er ist jedoch auch befugt auf Grund der geleisteten Anzahlung sein Gesuch binnen drei Monaten nach dem Tage der Zurückweisung zu erneuern. Wenn das Patent auf Grund des Artikel 3 verweigert wird, so wird die ganze Abgabe zurückerstattet (Art. 12. 13).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/334>, abgerufen am 24.11.2024.