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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Entstehungsgeschichte. -- Anmeldungsprincip.

Schon bei der Discussion des Gesetzes vom 25. Mai 1791
erklärte sich Dionis gegen die Ertheilung der Patente auf die
blosse Anmeldung. Er warf die Frage auf, wozu das Direc-
torium der Patente eigentlich errichtet sei, ausser etwa bloss
um das Geld einzunehmen. "Wenn nach dem vorgeschlagenen
Gesetze das Patentgesuch nicht zurückgewiesen werden könne,
so würde jeder Charlatan und jeder Betrüger sich ein Patent
anschaffen und die Zahl der Streitigkeiten werde endlos sein.
Da ebensowenig das Patentamt zum willkürlichen Richter über
die Erfindungen gesetzt werden dürfe, so müsse ein öffentliches
uud contradictorisches Verfahren eintreten. Früher habe die
Polizeibehörde die Zunft des Gewerbes berufen, welchem die
Erfindung angehörte, deren Patentirung verlangt wurde. Eine
ähnliche Einrichtung sei dringend geboten"1).

Allein die Abneigung gegen jede Art der administrativen
Entscheidung war so gross, dass diese Anträge keine Unter-
stützung fanden. Der Berichterstatter des Ausschusses sprach
in bitteren Worten das Urtheil über die bisherige Handhabung
des Patentschutzes: "Ungeschickt zum Guten, erfahren allein
in dem Bösen, vermehrt die Verwaltung durch ihre Einmischung
nur die öffentlichen Bedürfnisse, gegen welche sie sich verhär-
tet. Im fiskalischen Interesse entzündet sie die Eifersucht und
die Feindseligkeit der Gewerbe gegen einander." Er schildert
die Lage eines Erfinders, welcher seine Erfindung, den Gegen-
stand so vieler Hoffnungen, die Frucht so vieler Anstrengungen
einem Beamten vorlegt. "Man empfängt ihn mit verdriesslichem
Gesichte, man durchläuft das Gesuch mit zerstreuter Miene,
man gibt es mit Geringschätzung zurück." -- Und wer waren
die zur Prüfung bestellten Censoren? "Bald waren es fiskalische
Bediente, welche der Unduldsamkeit gegen alles, was nicht
aus der Verwaltung hervorging, wie einem Glaubensartikel
huldigten, bald die Vertreter der Zünfte und Innungen, welche
in jeder Neuerung eine Gefahr und in jedem Erfinder einen
Feind erblicken."

Das waren die Gründe, auf welche hin der Antrag ver-
worfen wurde, den Streit über die Priorität und Neuheit der
Erfindung in den Zeitpunct vor der Patentertheilung zu ver-
legen, anstatt denselben nach der Patentirung in hundert Pro-

1) Renouard, Traite des brevets d'invention p. 99.
Entstehungsgeschichte. — Anmeldungsprincip.

Schon bei der Discussion des Gesetzes vom 25. Mai 1791
erklärte sich Dionis gegen die Ertheilung der Patente auf die
blosse Anmeldung. Er warf die Frage auf, wozu das Direc-
torium der Patente eigentlich errichtet sei, ausser etwa bloss
um das Geld einzunehmen. »Wenn nach dem vorgeschlagenen
Gesetze das Patentgesuch nicht zurückgewiesen werden könne,
so würde jeder Charlatan und jeder Betrüger sich ein Patent
anschaffen und die Zahl der Streitigkeiten werde endlos sein.
Da ebensowenig das Patentamt zum willkürlichen Richter über
die Erfindungen gesetzt werden dürfe, so müsse ein öffentliches
uud contradictorisches Verfahren eintreten. Früher habe die
Polizeibehörde die Zunft des Gewerbes berufen, welchem die
Erfindung angehörte, deren Patentirung verlangt wurde. Eine
ähnliche Einrichtung sei dringend geboten«1).

Allein die Abneigung gegen jede Art der administrativen
Entscheidung war so gross, dass diese Anträge keine Unter-
stützung fanden. Der Berichterstatter des Ausschusses sprach
in bitteren Worten das Urtheil über die bisherige Handhabung
des Patentschutzes: »Ungeschickt zum Guten, erfahren allein
in dem Bösen, vermehrt die Verwaltung durch ihre Einmischung
nur die öffentlichen Bedürfnisse, gegen welche sie sich verhär-
tet. Im fiskalischen Interesse entzündet sie die Eifersucht und
die Feindseligkeit der Gewerbe gegen einander.« Er schildert
die Lage eines Erfinders, welcher seine Erfindung, den Gegen-
stand so vieler Hoffnungen, die Frucht so vieler Anstrengungen
einem Beamten vorlegt. »Man empfängt ihn mit verdriesslichem
Gesichte, man durchläuft das Gesuch mit zerstreuter Miene,
man gibt es mit Geringschätzung zurück.« — Und wer waren
die zur Prüfung bestellten Censoren? »Bald waren es fiskalische
Bediente, welche der Unduldsamkeit gegen alles, was nicht
aus der Verwaltung hervorging, wie einem Glaubensartikel
huldigten, bald die Vertreter der Zünfte und Innungen, welche
in jeder Neuerung eine Gefahr und in jedem Erfinder einen
Feind erblicken.«

Das waren die Gründe, auf welche hin der Antrag ver-
worfen wurde, den Streit über die Priorität und Neuheit der
Erfindung in den Zeitpunct vor der Patentertheilung zu ver-
legen, anstatt denselben nach der Patentirung in hundert Pro-

1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 99.
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[301/0328] Entstehungsgeschichte. — Anmeldungsprincip. Schon bei der Discussion des Gesetzes vom 25. Mai 1791 erklärte sich Dionis gegen die Ertheilung der Patente auf die blosse Anmeldung. Er warf die Frage auf, wozu das Direc- torium der Patente eigentlich errichtet sei, ausser etwa bloss um das Geld einzunehmen. »Wenn nach dem vorgeschlagenen Gesetze das Patentgesuch nicht zurückgewiesen werden könne, so würde jeder Charlatan und jeder Betrüger sich ein Patent anschaffen und die Zahl der Streitigkeiten werde endlos sein. Da ebensowenig das Patentamt zum willkürlichen Richter über die Erfindungen gesetzt werden dürfe, so müsse ein öffentliches uud contradictorisches Verfahren eintreten. Früher habe die Polizeibehörde die Zunft des Gewerbes berufen, welchem die Erfindung angehörte, deren Patentirung verlangt wurde. Eine ähnliche Einrichtung sei dringend geboten« 1). Allein die Abneigung gegen jede Art der administrativen Entscheidung war so gross, dass diese Anträge keine Unter- stützung fanden. Der Berichterstatter des Ausschusses sprach in bitteren Worten das Urtheil über die bisherige Handhabung des Patentschutzes: »Ungeschickt zum Guten, erfahren allein in dem Bösen, vermehrt die Verwaltung durch ihre Einmischung nur die öffentlichen Bedürfnisse, gegen welche sie sich verhär- tet. Im fiskalischen Interesse entzündet sie die Eifersucht und die Feindseligkeit der Gewerbe gegen einander.« Er schildert die Lage eines Erfinders, welcher seine Erfindung, den Gegen- stand so vieler Hoffnungen, die Frucht so vieler Anstrengungen einem Beamten vorlegt. »Man empfängt ihn mit verdriesslichem Gesichte, man durchläuft das Gesuch mit zerstreuter Miene, man gibt es mit Geringschätzung zurück.« — Und wer waren die zur Prüfung bestellten Censoren? »Bald waren es fiskalische Bediente, welche der Unduldsamkeit gegen alles, was nicht aus der Verwaltung hervorging, wie einem Glaubensartikel huldigten, bald die Vertreter der Zünfte und Innungen, welche in jeder Neuerung eine Gefahr und in jedem Erfinder einen Feind erblicken.« Das waren die Gründe, auf welche hin der Antrag ver- worfen wurde, den Streit über die Priorität und Neuheit der Erfindung in den Zeitpunct vor der Patentertheilung zu ver- legen, anstatt denselben nach der Patentirung in hundert Pro- 1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 99.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/328>, abgerufen am 03.05.2024.