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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Die Gesetze von 1791 und 1792.

Die Aufhebung des Patentes erfolgt im Rechtswege in
folgenden Fällen:

1) wenn der Erfinder in der Beschreibung die wahren
Mittel der Ausführung verheimlicht hat;

2) wenn er ausser den angegebenen Hülfsmitteln noch
andere Geheimmittel bei der Fabrikation anwendet, ohne
dieselben durch nachträgliche Erklärung seiner Beschreibung
hinzuzufügen;

3) wenn die Erfindung schon vor der Patentirung in einem
gedruckten und veröffentlichten Werke bekannt gemacht war;

4) wenn der Erfinder nicht binnen zwei Jahren die Er-
findung in Ausübung setzt, sofern er nicht ausreichende Hin-
derungsgründe geltend machen kann;

5) wenn der Erfinder nach Ertheilung des Französischen Pa-
tentes ein Patent für denselben Gegenstand im Auslande löst.

Die Beschreibungen der erloschenen und der aufgehobe-
nen Patente werden öffentlich bekannt gemacht (Gesetz vom
7. Januar 1791, Art. 16).

Nach dem Erlass der Patentgesetze von 1791 wurden Er-
findungspatente auf Finanzpläne aller Art: für Lebensversiche-
rungen, Hypothekenkassen, Banken u. s. w. in grösserer Zahl
genommen, welche meist auf die Ausbeutung der steigenden
Verwirrung in den Staatsfinanzen und in dem Umlaufe des
Papiergeldes berechnet waren. Die gesetzgebende Versamm-
lung sah sich daher genöthigt, in ihrer letzten Sitzung vom
20. September 1792 durch ein für dringlich erklärtes Gesetz
die Ertheilung von Erfindungspatenten für alle finanziellen
Einrichtungen und Projecte zu untersagen und die bereits er-
theilten Patente dieser Art zu widerrufen.

Die nun folgende Zeit der gewaltsamen Umwälzungen
und der blutigen Kriege war dem Unternehmungs- und Erfin-
dungsgeiste wenig günstig, so dass trotz der erleichterten Be-
dingungen der Erwerbung die Zahl der ertheilten Erfindungs-
patente in den Jahren 1793 bis 1797 nur 25 oder jährlich 5
betrug. Gleichwohl wurden schon im Jahre 1798 in dem Rathe
der Fünfhundert Anträge auf eine Reform der Patentgesetzge-
bung gestellt, welche die unterschiedslose Bewilligung der Pa-
tentgesuche beseitigen und ein Vorprüfungsverfahren durch eine
dazu eingesetzte besondere Jury einführen sollten. Der in die-
sem Sinne von einer Commission in 14 Artikeln redigirte Ge-

Die Gesetze von 1791 und 1792.

Die Aufhebung des Patentes erfolgt im Rechtswege in
folgenden Fällen:

1) wenn der Erfinder in der Beschreibung die wahren
Mittel der Ausführung verheimlicht hat;

2) wenn er ausser den angegebenen Hülfsmitteln noch
andere Geheimmittel bei der Fabrikation anwendet, ohne
dieselben durch nachträgliche Erklärung seiner Beschreibung
hinzuzufügen;

3) wenn die Erfindung schon vor der Patentirung in einem
gedruckten und veröffentlichten Werke bekannt gemacht war;

4) wenn der Erfinder nicht binnen zwei Jahren die Er-
findung in Ausübung setzt, sofern er nicht ausreichende Hin-
derungsgründe geltend machen kann;

5) wenn der Erfinder nach Ertheilung des Französischen Pa-
tentes ein Patent für denselben Gegenstand im Auslande löst.

Die Beschreibungen der erloschenen und der aufgehobe-
nen Patente werden öffentlich bekannt gemacht (Gesetz vom
7. Januar 1791, Art. 16).

Nach dem Erlass der Patentgesetze von 1791 wurden Er-
findungspatente auf Finanzpläne aller Art: für Lebensversiche-
rungen, Hypothekenkassen, Banken u. s. w. in grösserer Zahl
genommen, welche meist auf die Ausbeutung der steigenden
Verwirrung in den Staatsfinanzen und in dem Umlaufe des
Papiergeldes berechnet waren. Die gesetzgebende Versamm-
lung sah sich daher genöthigt, in ihrer letzten Sitzung vom
20. September 1792 durch ein für dringlich erklärtes Gesetz
die Ertheilung von Erfindungspatenten für alle finanziellen
Einrichtungen und Projecte zu untersagen und die bereits er-
theilten Patente dieser Art zu widerrufen.

Die nun folgende Zeit der gewaltsamen Umwälzungen
und der blutigen Kriege war dem Unternehmungs- und Erfin-
dungsgeiste wenig günstig, so dass trotz der erleichterten Be-
dingungen der Erwerbung die Zahl der ertheilten Erfindungs-
patente in den Jahren 1793 bis 1797 nur 25 oder jährlich 5
betrug. Gleichwohl wurden schon im Jahre 1798 in dem Rathe
der Fünfhundert Anträge auf eine Reform der Patentgesetzge-
bung gestellt, welche die unterschiedslose Bewilligung der Pa-
tentgesuche beseitigen und ein Vorprüfungsverfahren durch eine
dazu eingesetzte besondere Jury einführen sollten. Der in die-
sem Sinne von einer Commission in 14 Artikeln redigirte Ge-

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[297/0324] Die Gesetze von 1791 und 1792. Die Aufhebung des Patentes erfolgt im Rechtswege in folgenden Fällen: 1) wenn der Erfinder in der Beschreibung die wahren Mittel der Ausführung verheimlicht hat; 2) wenn er ausser den angegebenen Hülfsmitteln noch andere Geheimmittel bei der Fabrikation anwendet, ohne dieselben durch nachträgliche Erklärung seiner Beschreibung hinzuzufügen; 3) wenn die Erfindung schon vor der Patentirung in einem gedruckten und veröffentlichten Werke bekannt gemacht war; 4) wenn der Erfinder nicht binnen zwei Jahren die Er- findung in Ausübung setzt, sofern er nicht ausreichende Hin- derungsgründe geltend machen kann; 5) wenn der Erfinder nach Ertheilung des Französischen Pa- tentes ein Patent für denselben Gegenstand im Auslande löst. Die Beschreibungen der erloschenen und der aufgehobe- nen Patente werden öffentlich bekannt gemacht (Gesetz vom 7. Januar 1791, Art. 16). Nach dem Erlass der Patentgesetze von 1791 wurden Er- findungspatente auf Finanzpläne aller Art: für Lebensversiche- rungen, Hypothekenkassen, Banken u. s. w. in grösserer Zahl genommen, welche meist auf die Ausbeutung der steigenden Verwirrung in den Staatsfinanzen und in dem Umlaufe des Papiergeldes berechnet waren. Die gesetzgebende Versamm- lung sah sich daher genöthigt, in ihrer letzten Sitzung vom 20. September 1792 durch ein für dringlich erklärtes Gesetz die Ertheilung von Erfindungspatenten für alle finanziellen Einrichtungen und Projecte zu untersagen und die bereits er- theilten Patente dieser Art zu widerrufen. Die nun folgende Zeit der gewaltsamen Umwälzungen und der blutigen Kriege war dem Unternehmungs- und Erfin- dungsgeiste wenig günstig, so dass trotz der erleichterten Be- dingungen der Erwerbung die Zahl der ertheilten Erfindungs- patente in den Jahren 1793 bis 1797 nur 25 oder jährlich 5 betrug. Gleichwohl wurden schon im Jahre 1798 in dem Rathe der Fünfhundert Anträge auf eine Reform der Patentgesetzge- bung gestellt, welche die unterschiedslose Bewilligung der Pa- tentgesuche beseitigen und ein Vorprüfungsverfahren durch eine dazu eingesetzte besondere Jury einführen sollten. Der in die- sem Sinne von einer Commission in 14 Artikeln redigirte Ge-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/324>, abgerufen am 25.11.2024.