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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verhandlungen der Nationalversammlung.
Petition von Ingenieuren im August 1790 mit diesem Gegen-
stande befasst und beauftragte das Comite für Ackerbau und
Handel mit dem Entwurfe eines Patentgesetzes, welcher in
der Sitzung vom 30. Dezember 1790 von Boufler als Bericht-
erstatter des Comites vorgelegt wurde. Der Entwurf wurde
mit einigen Abänderungen in derselben Sitzung zum Gesetz
erhoben und am 7. Januar 1791 vom Könige sanctionirt. Das
Gesetz behielt im Art. 18 den Erlass eines Ausführungs-Regle-
ments vor, mit dessen Vorbereitung die Comites für Ackerbau
und Handel und für die Abgaben beauftragt wurden. Die Vor-
legung des Entwurfes zu dieser Ausführungsverordnung er-
folgte am 29. März 1791, rief jedoch erhebliche Discussionen
hervor, bei welchen das Princip des Patentschutzes selbst in
Frage gestellt und nichts weniger als die Zurücknahme des
Patentes vom 7. Januar in Antrag gebracht wurde. Gleichwohl
wurde die Ausführungsverordnung mit einigen untergeordneten
Abänderungen des früher erlassenen Gesetzes am 14. Mai an-
genommen und am 25. Mai 1791 vom Könige sanctionirt1).

Das Gesetz vom 7. Januar 1791 geht im Eingange von
der Erklärung aus, dass jede neue Idee, deren Realisirung
der Gesellschaft nützlich werden könnte, dem Urheber eigen-
thümlich angehört und dass es ein wesentlicher Eingriff in
die Menschenrechte sein würde, wenn die gewerbliche Erfin-
dung nicht als Eigenthum des Erfinders betrachtet würde.
Demzufolge wird im Art. 1 jede Erfindung in allen Zweigen
des Gewerbfleisses zum Eigenthum ihres Urhebers erklärt und
dem Letztern die ausschliessliche Nutzung in den durch das
Gesetz festgesetzten Formen und Fristen zugesichert. Wer zu-
erst eine ausländische Erfindung in Frankreich einführt, soll
derselben Vortheile geniessen, als wenn er selbst der Erfinder
wäre (Art. 3). Doch soll die Geltung des Einführungspatentes
niemals über die Frist hinaus dauern, welche in dem Heimath-
lande der Erfindung für das Recht des ersten Erfinders fest-
gesetzt ist (Art. 9).

Das Patentgesuch wird beim Directorium des Departe-
ments eingelegt und muss von einer versiegelten Beschreibung

1) Die Gesetze vom 7. Januar und vom 25. Mai 1791, deren
Inhalt im Folgenden resumirt ist, haben noch heute in der Bayerischen
Pfalz unveränderte Geltung behalten (vergl. oben S. 220).

Verhandlungen der Nationalversammlung.
Petition von Ingenieuren im August 1790 mit diesem Gegen-
stande befasst und beauftragte das Comite für Ackerbau und
Handel mit dem Entwurfe eines Patentgesetzes, welcher in
der Sitzung vom 30. Dezember 1790 von Boufler als Bericht-
erstatter des Comites vorgelegt wurde. Der Entwurf wurde
mit einigen Abänderungen in derselben Sitzung zum Gesetz
erhoben und am 7. Januar 1791 vom Könige sanctionirt. Das
Gesetz behielt im Art. 18 den Erlass eines Ausführungs-Regle-
ments vor, mit dessen Vorbereitung die Comites für Ackerbau
und Handel und für die Abgaben beauftragt wurden. Die Vor-
legung des Entwurfes zu dieser Ausführungsverordnung er-
folgte am 29. März 1791, rief jedoch erhebliche Discussionen
hervor, bei welchen das Princip des Patentschutzes selbst in
Frage gestellt und nichts weniger als die Zurücknahme des
Patentes vom 7. Januar in Antrag gebracht wurde. Gleichwohl
wurde die Ausführungsverordnung mit einigen untergeordneten
Abänderungen des früher erlassenen Gesetzes am 14. Mai an-
genommen und am 25. Mai 1791 vom Könige sanctionirt1).

Das Gesetz vom 7. Januar 1791 geht im Eingange von
der Erklärung aus, dass jede neue Idee, deren Realisirung
der Gesellschaft nützlich werden könnte, dem Urheber eigen-
thümlich angehört und dass es ein wesentlicher Eingriff in
die Menschenrechte sein würde, wenn die gewerbliche Erfin-
dung nicht als Eigenthum des Erfinders betrachtet würde.
Demzufolge wird im Art. 1 jede Erfindung in allen Zweigen
des Gewerbfleisses zum Eigenthum ihres Urhebers erklärt und
dem Letztern die ausschliessliche Nutzung in den durch das
Gesetz festgesetzten Formen und Fristen zugesichert. Wer zu-
erst eine ausländische Erfindung in Frankreich einführt, soll
derselben Vortheile geniessen, als wenn er selbst der Erfinder
wäre (Art. 3). Doch soll die Geltung des Einführungspatentes
niemals über die Frist hinaus dauern, welche in dem Heimath-
lande der Erfindung für das Recht des ersten Erfinders fest-
gesetzt ist (Art. 9).

Das Patentgesuch wird beim Directorium des Departe-
ments eingelegt und muss von einer versiegelten Beschreibung

1) Die Gesetze vom 7. Januar und vom 25. Mai 1791, deren
Inhalt im Folgenden resumirt ist, haben noch heute in der Bayerischen
Pfalz unveränderte Geltung behalten (vergl. oben S. 220).
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[295/0322] Verhandlungen der Nationalversammlung. Petition von Ingenieuren im August 1790 mit diesem Gegen- stande befasst und beauftragte das Comite für Ackerbau und Handel mit dem Entwurfe eines Patentgesetzes, welcher in der Sitzung vom 30. Dezember 1790 von Boufler als Bericht- erstatter des Comites vorgelegt wurde. Der Entwurf wurde mit einigen Abänderungen in derselben Sitzung zum Gesetz erhoben und am 7. Januar 1791 vom Könige sanctionirt. Das Gesetz behielt im Art. 18 den Erlass eines Ausführungs-Regle- ments vor, mit dessen Vorbereitung die Comites für Ackerbau und Handel und für die Abgaben beauftragt wurden. Die Vor- legung des Entwurfes zu dieser Ausführungsverordnung er- folgte am 29. März 1791, rief jedoch erhebliche Discussionen hervor, bei welchen das Princip des Patentschutzes selbst in Frage gestellt und nichts weniger als die Zurücknahme des Patentes vom 7. Januar in Antrag gebracht wurde. Gleichwohl wurde die Ausführungsverordnung mit einigen untergeordneten Abänderungen des früher erlassenen Gesetzes am 14. Mai an- genommen und am 25. Mai 1791 vom Könige sanctionirt 1). Das Gesetz vom 7. Januar 1791 geht im Eingange von der Erklärung aus, dass jede neue Idee, deren Realisirung der Gesellschaft nützlich werden könnte, dem Urheber eigen- thümlich angehört und dass es ein wesentlicher Eingriff in die Menschenrechte sein würde, wenn die gewerbliche Erfin- dung nicht als Eigenthum des Erfinders betrachtet würde. Demzufolge wird im Art. 1 jede Erfindung in allen Zweigen des Gewerbfleisses zum Eigenthum ihres Urhebers erklärt und dem Letztern die ausschliessliche Nutzung in den durch das Gesetz festgesetzten Formen und Fristen zugesichert. Wer zu- erst eine ausländische Erfindung in Frankreich einführt, soll derselben Vortheile geniessen, als wenn er selbst der Erfinder wäre (Art. 3). Doch soll die Geltung des Einführungspatentes niemals über die Frist hinaus dauern, welche in dem Heimath- lande der Erfindung für das Recht des ersten Erfinders fest- gesetzt ist (Art. 9). Das Patentgesuch wird beim Directorium des Departe- ments eingelegt und muss von einer versiegelten Beschreibung 1) Die Gesetze vom 7. Januar und vom 25. Mai 1791, deren Inhalt im Folgenden resumirt ist, haben noch heute in der Bayerischen Pfalz unveränderte Geltung behalten (vergl. oben S. 220).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/322>, abgerufen am 03.05.2024.