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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Gesetz v. 2. März 1861.
Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin-
den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die
Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2).

Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs-
beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei-
tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige
Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge-
funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be-
werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei-
sung nochmals den vorgeschriebenen Eid1) darüber abgeleistet
hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge-
genstandes hält (sect. 3).

Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim
Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct
und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers
drucken zu lassen.

Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er-
findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh-
nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen2)
findet nicht mehr statt.

Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter
Aufhebung aller früheren Normen3) wie folgt geregelt:

1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars,

2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars,

3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars,

4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars,

5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines
Patentes (oben S. 273) 30 Dollars,

6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes4) und
ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50
Dollars,

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.
2) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13.
3) Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher
die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars,
für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige
Ausländer 300 Dollars.
4) Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor
dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.

Gesetz v. 2. März 1861.
Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin-
den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die
Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2).

Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs-
beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei-
tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige
Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge-
funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be-
werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei-
sung nochmals den vorgeschriebenen Eid1) darüber abgeleistet
hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge-
genstandes hält (sect. 3).

Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim
Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct
und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers
drucken zu lassen.

Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er-
findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh-
nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen2)
findet nicht mehr statt.

Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter
Aufhebung aller früheren Normen3) wie folgt geregelt:

1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars,

2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars,

3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars,

4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars,

5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines
Patentes (oben S. 273) 30 Dollars,

6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes4) und
ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50
Dollars,

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7.
2) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13.
3) Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher
die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars,
für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige
Ausländer 300 Dollars.
4) Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor
dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.
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[279/0306] Gesetz v. 2. März 1861. Patentsuchers über die Zulässigkeit des Patentgesuches befin- den. Gegen die Entscheidung der Oberexaminatoren steht die Appellation an den Patentcommissar persönlich offen (sect. 2). Die Berufung von der Entscheidung des ersten Prüfungs- beamten an die Oberexaminatoren ist mit Ausnahme der strei- tigen Fälle erst dann statthaft, wenn zuvor eine nochmalige Prüfung des Gesuches durch den ersten Examinator stattge- funden hat und diese darf nicht eher stattfinden, bis der Be- werber mit Rücksicht auf die Gründe der ersten Zurückwei- sung nochmals den vorgeschriebenen Eid 1) darüber abgeleistet hat, dass er sich für den ersten und wahren Erfinder des Ge- genstandes hält (sect. 3). Nach sect. 8 ist der Patentcommissar ermächtigt, alle beim Patentamte hinterlegten Schriftstücke, wenn sie nicht correct und leserlich geschrieben sind, auf Kosten des Antragstellers drucken zu lassen. Nach sect. 9 müssen über Verbesserungen patentirter Er- findungen selbstständige Patente gelöst werden. Die Ausdeh- nung des früheren Patentes auf zusätzliche Verbesserungen 2) findet nicht mehr statt. Die Kosten der Patentertheilung sind durch sect. 10 unter Aufhebung aller früheren Normen 3) wie folgt geregelt: 1) für die Eintragung eines Caveat 10 Dollars, 2) für die Eintragung eines Patentgesuches 15 Dollars, 3) für die Ausfertigung des Patentes 20 Dollars, 4) für die Berufung an die Oberexaminatoren 20 Dollars, 5) für den Antrag auf anderweitige Ausfertigung eines Patentes (oben S. 273) 30 Dollars, 6) für den Antrag auf Verlängerung des Patentes 4) und ebenso für die Gewährung der Verlängerung jedesmal 50 Dollars, 1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 7. 2) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 13. 3) Nach sect. 9 des Gesetzes vom 4. März 1836 betrugen früher die Kosten der Patentertheilung für Inländer insgesammt 30 Dollars, für Unterthanen des Königs von Grossbritannien 500 Dollars, für sonstige Ausländer 300 Dollars. 4) Die Verlängerung findet nach sect. 16 nur noch für die vor dem 2. März 1861 ertheilten Patente statt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/306>, abgerufen am 03.05.2024.