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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten.
der durch sect. 13 des Gesetzes von 1836 vorgesehenen Erneue-
rung des Patentes, sondern nur der Registrirung des disclaimer,
welcher demnächst als ein integrirender Theil der Patentbe-
schreibung in allen nicht bereits rechtshängigen Sachen ange-
sehen wird.

Nach sect. 8 kann in allen Fällen, in welchen die Er-
neuerung eines Patentes auf Grund der sect. 13 des Ge-
setzes von 1836 verlangt wird, der Patentcommissar eine
Revision der ursprünglichen Beschreibung vornehmen und falls
dieselbe incorrect befunden wird, die Eintragung eines dis-
claimer
verlangen, widrigenfalls die Erneuerung des Patentes
verweigert werden darf. Gegen diese Entscheidung stehen die-
selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Zurückweisung des
Patentgesuches.

Nach sect. 9 soll das Patent, wenn nachgewiesen wird,
dass ein Theil der patentirten Erfindung nicht neu ist, in
Bezug auf die wirklich neuen Theile seine volle Wirkung be-
halten, sofern erhellt, dass die Ausdehnung des Patentgesuches
auf die bereits bekannten Theile nur durch Irrthum oder Un-
achtsamkeit ohne betrügerische Absicht geschehen ist. Doch
sollen in solchem Falle die Kosten des Prozesses dem Patent-
inhaber zur Last fallen, falls er nicht vor der Einleitung des
Prozesses die Eintragung eines disclaimer bei dem Patentamte
bewirkt hatte.

Nach sect. 13 kann die eidliche Bestärkung, wo solche
durch das Gesetz dem Patentsucher auferlegt ist, durch eine
blosse Versicherung ersetzt werden, wenn der Patentsucher
Gewissensbedenken gegen die Ableistung eines Eides hegt.

Das Gesetz vom 3. März 1839 ordnet in den Sectionen
1--5 verschiedene Verwendungen aus dem Patentfonds an.
Nach Sect. 6 wird die Patentirung der im Auslande bereits
patentirten Erfindungen auch später als sechs Monate nach
dem Datum des ausländischen Patentes zugelassen, sofern nicht
vor der Einlegung des Patentgesuches die Erfindung in den
Vereinigten Staaten in den allgemeinen Gebrauch gebracht ist.
Zugleich wird verordnet, dass die Dauer eines solchen Einfüh-
rungspatentes (früher 14, jetzt 17 Jahre) von dem Datum oder
von der Veröffentlichung des ausländischen Patentes berechnet
werden soll.

Nach sect. 7 soll die Ueberlassung des neu erfundenen

VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten.
der durch sect. 13 des Gesetzes von 1836 vorgesehenen Erneue-
rung des Patentes, sondern nur der Registrirung des disclaimer,
welcher demnächst als ein integrirender Theil der Patentbe-
schreibung in allen nicht bereits rechtshängigen Sachen ange-
sehen wird.

Nach sect. 8 kann in allen Fällen, in welchen die Er-
neuerung eines Patentes auf Grund der sect. 13 des Ge-
setzes von 1836 verlangt wird, der Patentcommissar eine
Revision der ursprünglichen Beschreibung vornehmen und falls
dieselbe incorrect befunden wird, die Eintragung eines dis-
claimer
verlangen, widrigenfalls die Erneuerung des Patentes
verweigert werden darf. Gegen diese Entscheidung stehen die-
selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Zurückweisung des
Patentgesuches.

Nach sect. 9 soll das Patent, wenn nachgewiesen wird,
dass ein Theil der patentirten Erfindung nicht neu ist, in
Bezug auf die wirklich neuen Theile seine volle Wirkung be-
halten, sofern erhellt, dass die Ausdehnung des Patentgesuches
auf die bereits bekannten Theile nur durch Irrthum oder Un-
achtsamkeit ohne betrügerische Absicht geschehen ist. Doch
sollen in solchem Falle die Kosten des Prozesses dem Patent-
inhaber zur Last fallen, falls er nicht vor der Einleitung des
Prozesses die Eintragung eines disclaimer bei dem Patentamte
bewirkt hatte.

Nach sect. 13 kann die eidliche Bestärkung, wo solche
durch das Gesetz dem Patentsucher auferlegt ist, durch eine
blosse Versicherung ersetzt werden, wenn der Patentsucher
Gewissensbedenken gegen die Ableistung eines Eides hegt.

Das Gesetz vom 3. März 1839 ordnet in den Sectionen
1—5 verschiedene Verwendungen aus dem Patentfonds an.
Nach Sect. 6 wird die Patentirung der im Auslande bereits
patentirten Erfindungen auch später als sechs Monate nach
dem Datum des ausländischen Patentes zugelassen, sofern nicht
vor der Einlegung des Patentgesuches die Erfindung in den
Vereinigten Staaten in den allgemeinen Gebrauch gebracht ist.
Zugleich wird verordnet, dass die Dauer eines solchen Einfüh-
rungspatentes (früher 14, jetzt 17 Jahre) von dem Datum oder
von der Veröffentlichung des ausländischen Patentes berechnet
werden soll.

Nach sect. 7 soll die Ueberlassung des neu erfundenen

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[276/0303] VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten. der durch sect. 13 des Gesetzes von 1836 vorgesehenen Erneue- rung des Patentes, sondern nur der Registrirung des disclaimer, welcher demnächst als ein integrirender Theil der Patentbe- schreibung in allen nicht bereits rechtshängigen Sachen ange- sehen wird. Nach sect. 8 kann in allen Fällen, in welchen die Er- neuerung eines Patentes auf Grund der sect. 13 des Ge- setzes von 1836 verlangt wird, der Patentcommissar eine Revision der ursprünglichen Beschreibung vornehmen und falls dieselbe incorrect befunden wird, die Eintragung eines dis- claimer verlangen, widrigenfalls die Erneuerung des Patentes verweigert werden darf. Gegen diese Entscheidung stehen die- selben Rechtsmittel offen, wie gegen die Zurückweisung des Patentgesuches. Nach sect. 9 soll das Patent, wenn nachgewiesen wird, dass ein Theil der patentirten Erfindung nicht neu ist, in Bezug auf die wirklich neuen Theile seine volle Wirkung be- halten, sofern erhellt, dass die Ausdehnung des Patentgesuches auf die bereits bekannten Theile nur durch Irrthum oder Un- achtsamkeit ohne betrügerische Absicht geschehen ist. Doch sollen in solchem Falle die Kosten des Prozesses dem Patent- inhaber zur Last fallen, falls er nicht vor der Einleitung des Prozesses die Eintragung eines disclaimer bei dem Patentamte bewirkt hatte. Nach sect. 13 kann die eidliche Bestärkung, wo solche durch das Gesetz dem Patentsucher auferlegt ist, durch eine blosse Versicherung ersetzt werden, wenn der Patentsucher Gewissensbedenken gegen die Ableistung eines Eides hegt. Das Gesetz vom 3. März 1839 ordnet in den Sectionen 1—5 verschiedene Verwendungen aus dem Patentfonds an. Nach Sect. 6 wird die Patentirung der im Auslande bereits patentirten Erfindungen auch später als sechs Monate nach dem Datum des ausländischen Patentes zugelassen, sofern nicht vor der Einlegung des Patentgesuches die Erfindung in den Vereinigten Staaten in den allgemeinen Gebrauch gebracht ist. Zugleich wird verordnet, dass die Dauer eines solchen Einfüh- rungspatentes (früher 14, jetzt 17 Jahre) von dem Datum oder von der Veröffentlichung des ausländischen Patentes berechnet werden soll. Nach sect. 7 soll die Ueberlassung des neu erfundenen

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/303>, abgerufen am 23.11.2024.