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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Weltausstellung -- Acte vom 1. Juli 1852.
von neun Monaten unter der Herrschaft des angeführten Ge-
setzes 691 Gesuche zur vorläufigen Registrirung angemeldet
wurden1), von denen 77 als ungeeignet zurückgewiesen wurden.

Gleichzeitig fanden eingehende Erörterungen über eine
durchgreifende Reform der Patentgesetzgebung vor einem Com-
mittee des Oberhauses statt und es wurde demnächst auf Grund
dieser Erörterungen ein Gesetzvorschlag von Lord Brougham
im Oberhause eingebracht, welcher indess in der Session von
1851 nicht zur Erledigung gelangte. Der vorläufige Schutz
der unter der Acte vom 11. April 1851 von den Ausstellern
zur Registrirung angemeldeten Erfindungen musste deshalb
durch die Acte vom 20. April 1852 (15 Victoria cap. 6) noch
bis zum 1. Februar 1853 verlängert werden.

Erst in der Session von 1852 gelang es, einen neuen Ge-
setzvorschlag durch beide Häuser des Parlamentes zu bringen,
welcher am 1. Juli 1852 als "Gesetz zur Verbesserung des
Patentwesens" (Patent Law Amendment Act) die Königliche
Genehmigung erhielt (15 & 16 Vict. cap. 83).

Das Gesetz vom 1. Juli 1852 hebt die frühere Patentge-
setzgebung keinesweges auf. Es ändert dieselbe jedoch durch
eine Reihe neuer Vorschriften in den wichtigsten Puncten ab.

Der erste Abschnitt setzt eine einheitliche Behörde für
die Ertheilung der Erfindungspatente ein, welche aus dem Lord
Kanzler, dessen Stellvertreter (dem Master of the Rolls) und
den sechs Kronjuristen, dem Attorney General und dem Solli-
citor General der drei Königreiche England, Schottland und
Irland besteht. Diese Beamten bilden unter der Bezeichnung:
Commissioners of patents for inventions eine einheitliche Be-
hörde. Zu allen Beschlüssen ist die Mitwirkung von drei Mit-
gliedern erforderlich, unter denen sich der Lord Kanzler oder
der Master of the Rolls befinden muss. Alle unter dem Siegel
der Commissare ausgefertigten Urkunden haben öffentlichen
Glauben (sect. 2). Sie sind berechtigt, allgemeine Vorschriften

1) Das ist ungefähr die doppelte Zahl der unter der früheren
Gesetzgebung in dem gleichen Zeitraume nachgesuchten Patente. Als
demnächst durch das Gesetz vom 1. Juli 1852 der vorläufige Schutz
auf alle zur Patentirung angemeldeten, nicht bloss die zur Ausstellung
bestimmten Erfindungen ausgedehnt wurde, stieg die Zahl der Patent-
gesuche im Jahre 1853 auf 3045.

Weltausstellung — Acte vom 1. Juli 1852.
von neun Monaten unter der Herrschaft des angeführten Ge-
setzes 691 Gesuche zur vorläufigen Registrirung angemeldet
wurden1), von denen 77 als ungeeignet zurückgewiesen wurden.

Gleichzeitig fanden eingehende Erörterungen über eine
durchgreifende Reform der Patentgesetzgebung vor einem Com-
mittee des Oberhauses statt und es wurde demnächst auf Grund
dieser Erörterungen ein Gesetzvorschlag von Lord Brougham
im Oberhause eingebracht, welcher indess in der Session von
1851 nicht zur Erledigung gelangte. Der vorläufige Schutz
der unter der Acte vom 11. April 1851 von den Ausstellern
zur Registrirung angemeldeten Erfindungen musste deshalb
durch die Acte vom 20. April 1852 (15 Victoria cap. 6) noch
bis zum 1. Februar 1853 verlängert werden.

Erst in der Session von 1852 gelang es, einen neuen Ge-
setzvorschlag durch beide Häuser des Parlamentes zu bringen,
welcher am 1. Juli 1852 als »Gesetz zur Verbesserung des
Patentwesens« (Patent Law Amendment Act) die Königliche
Genehmigung erhielt (15 & 16 Vict. cap. 83).

Das Gesetz vom 1. Juli 1852 hebt die frühere Patentge-
setzgebung keinesweges auf. Es ändert dieselbe jedoch durch
eine Reihe neuer Vorschriften in den wichtigsten Puncten ab.

Der erste Abschnitt setzt eine einheitliche Behörde für
die Ertheilung der Erfindungspatente ein, welche aus dem Lord
Kanzler, dessen Stellvertreter (dem Master of the Rolls) und
den sechs Kronjuristen, dem Attorney General und dem Solli-
citor General der drei Königreiche England, Schottland und
Irland besteht. Diese Beamten bilden unter der Bezeichnung:
Commissioners of patents for inventions eine einheitliche Be-
hörde. Zu allen Beschlüssen ist die Mitwirkung von drei Mit-
gliedern erforderlich, unter denen sich der Lord Kanzler oder
der Master of the Rolls befinden muss. Alle unter dem Siegel
der Commissare ausgefertigten Urkunden haben öffentlichen
Glauben (sect. 2). Sie sind berechtigt, allgemeine Vorschriften

1) Das ist ungefähr die doppelte Zahl der unter der früheren
Gesetzgebung in dem gleichen Zeitraume nachgesuchten Patente. Als
demnächst durch das Gesetz vom 1. Juli 1852 der vorläufige Schutz
auf alle zur Patentirung angemeldeten, nicht bloss die zur Ausstellung
bestimmten Erfindungen ausgedehnt wurde, stieg die Zahl der Patent-
gesuche im Jahre 1853 auf 3045.
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[249/0276] Weltausstellung — Acte vom 1. Juli 1852. von neun Monaten unter der Herrschaft des angeführten Ge- setzes 691 Gesuche zur vorläufigen Registrirung angemeldet wurden 1), von denen 77 als ungeeignet zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig fanden eingehende Erörterungen über eine durchgreifende Reform der Patentgesetzgebung vor einem Com- mittee des Oberhauses statt und es wurde demnächst auf Grund dieser Erörterungen ein Gesetzvorschlag von Lord Brougham im Oberhause eingebracht, welcher indess in der Session von 1851 nicht zur Erledigung gelangte. Der vorläufige Schutz der unter der Acte vom 11. April 1851 von den Ausstellern zur Registrirung angemeldeten Erfindungen musste deshalb durch die Acte vom 20. April 1852 (15 Victoria cap. 6) noch bis zum 1. Februar 1853 verlängert werden. Erst in der Session von 1852 gelang es, einen neuen Ge- setzvorschlag durch beide Häuser des Parlamentes zu bringen, welcher am 1. Juli 1852 als »Gesetz zur Verbesserung des Patentwesens« (Patent Law Amendment Act) die Königliche Genehmigung erhielt (15 & 16 Vict. cap. 83). Das Gesetz vom 1. Juli 1852 hebt die frühere Patentge- setzgebung keinesweges auf. Es ändert dieselbe jedoch durch eine Reihe neuer Vorschriften in den wichtigsten Puncten ab. Der erste Abschnitt setzt eine einheitliche Behörde für die Ertheilung der Erfindungspatente ein, welche aus dem Lord Kanzler, dessen Stellvertreter (dem Master of the Rolls) und den sechs Kronjuristen, dem Attorney General und dem Solli- citor General der drei Königreiche England, Schottland und Irland besteht. Diese Beamten bilden unter der Bezeichnung: Commissioners of patents for inventions eine einheitliche Be- hörde. Zu allen Beschlüssen ist die Mitwirkung von drei Mit- gliedern erforderlich, unter denen sich der Lord Kanzler oder der Master of the Rolls befinden muss. Alle unter dem Siegel der Commissare ausgefertigten Urkunden haben öffentlichen Glauben (sect. 2). Sie sind berechtigt, allgemeine Vorschriften 1) Das ist ungefähr die doppelte Zahl der unter der früheren Gesetzgebung in dem gleichen Zeitraume nachgesuchten Patente. Als demnächst durch das Gesetz vom 1. Juli 1852 der vorläufige Schutz auf alle zur Patentirung angemeldeten, nicht bloss die zur Ausstellung bestimmten Erfindungen ausgedehnt wurde, stieg die Zahl der Patent- gesuche im Jahre 1853 auf 3045.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/276>, abgerufen am 22.11.2024.