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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Lord Broughams Reformen. -- Disclaimer.
Bezeichnung "Malz" für die noch ungedörrte, jedoch übrigens
zur Bierbrauerei vorbereitete Gerste gebraucht hatte1).

Gambles Patent für eine Maschine zur Anfertigung von
Papierbogen ohne Ende "von 1 bis 12 Fuss breit" wurde für
ungültig erklärt, weil sich ergab, dass jede Maschine nur Pa-
pier von einer bestimmten Breite lieferte und in der Beschrei-
bung dies nicht bestimmt ausgedrückt war2).

Endlich wurde sogar die Gültigkeit des Watt'schen Pa-
tentes zur Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders,
wie im ersten Bande S. 202 f. ausführlicher mitgetheilt ist,
selbst nachdem schon die ursprüngliche Patentdauer durch eine
Parlamentsacte verlängert worden war, noch angezweifelt, weil in
der Beschreibung die Verbesserungen der alten Feuermaschine
nicht deutlich genug angegeben seien.

Wenn man erwägt, dass der Erfinder, dessen Gedanken
sich vielleicht Jahre lang mit seinem Gegenstande beschäftigt
haben, leicht in den Fall geräth, Dinge zu übergehen, die ihm
nach so langer Beschäftigung selbstverständlich erscheinen,
und dass Fehler in der Beschreibung einer wirklich neuen Er-
findung selten bei dem ersten Versuche werden vermieden
werden, so erscheint es als ein wesentlicher Fortschritt in der
Gesetzgebung, dass die nachträgliche Ergänzung und Verbes-
serung solcher Mängel in der Beschreibung gestattet wurde.

Diese Erlaubniss wird in dem ersten Abschnitte der Acte
5 & 6 William IV cap. 83 unter der Bedingung ertheilt, dass zu-
nächst die Erlaubniss des Attorney oder des Sollicitor General zur
Eintragung des disclaimer eingeholt werden muss, dass der-
selbe keine Erweiterung des bewilligten ausschliesslichen Rech-
tes bezwecken darf und dass der disclaimer nicht in solchen
Prozessen, welche bereits vor der Eintragung desselben schweb-
ten, zum Schutze des angefochtenen Patentrechtes geltend ge-
macht werden kann.

Auch gegen die Eintragung eines disclaimers können Ca-
veats zum voraus angemeldet werden. Auch kann der Kron-
anwalt vor der Bewilligung der Eintragung verlangen, dass der
Patentinhaber die beabsichtigte Ergänzung der Beschreibung
öffentlich bekannt mache.

1) Godson a. a. O. S. 122.
2) Godson a. a. O. S. 113.

Lord Broughams Reformen. — Disclaimer.
Bezeichnung »Malz« für die noch ungedörrte, jedoch übrigens
zur Bierbrauerei vorbereitete Gerste gebraucht hatte1).

Gambles Patent für eine Maschine zur Anfertigung von
Papierbogen ohne Ende »von 1 bis 12 Fuss breit« wurde für
ungültig erklärt, weil sich ergab, dass jede Maschine nur Pa-
pier von einer bestimmten Breite lieferte und in der Beschrei-
bung dies nicht bestimmt ausgedrückt war2).

Endlich wurde sogar die Gültigkeit des Watt’schen Pa-
tentes zur Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders,
wie im ersten Bande S. 202 f. ausführlicher mitgetheilt ist,
selbst nachdem schon die ursprüngliche Patentdauer durch eine
Parlamentsacte verlängert worden war, noch angezweifelt, weil in
der Beschreibung die Verbesserungen der alten Feuermaschine
nicht deutlich genug angegeben seien.

Wenn man erwägt, dass der Erfinder, dessen Gedanken
sich vielleicht Jahre lang mit seinem Gegenstande beschäftigt
haben, leicht in den Fall geräth, Dinge zu übergehen, die ihm
nach so langer Beschäftigung selbstverständlich erscheinen,
und dass Fehler in der Beschreibung einer wirklich neuen Er-
findung selten bei dem ersten Versuche werden vermieden
werden, so erscheint es als ein wesentlicher Fortschritt in der
Gesetzgebung, dass die nachträgliche Ergänzung und Verbes-
serung solcher Mängel in der Beschreibung gestattet wurde.

Diese Erlaubniss wird in dem ersten Abschnitte der Acte
5 & 6 William IV cap. 83 unter der Bedingung ertheilt, dass zu-
nächst die Erlaubniss des Attorney oder des Sollicitor General zur
Eintragung des disclaimer eingeholt werden muss, dass der-
selbe keine Erweiterung des bewilligten ausschliesslichen Rech-
tes bezwecken darf und dass der disclaimer nicht in solchen
Prozessen, welche bereits vor der Eintragung desselben schweb-
ten, zum Schutze des angefochtenen Patentrechtes geltend ge-
macht werden kann.

Auch gegen die Eintragung eines disclaimers können Ca-
veats zum voraus angemeldet werden. Auch kann der Kron-
anwalt vor der Bewilligung der Eintragung verlangen, dass der
Patentinhaber die beabsichtigte Ergänzung der Beschreibung
öffentlich bekannt mache.

1) Godson a. a. O. S. 122.
2) Godson a. a. O. S. 113.
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[243/0270] Lord Broughams Reformen. — Disclaimer. Bezeichnung »Malz« für die noch ungedörrte, jedoch übrigens zur Bierbrauerei vorbereitete Gerste gebraucht hatte 1). Gambles Patent für eine Maschine zur Anfertigung von Papierbogen ohne Ende »von 1 bis 12 Fuss breit« wurde für ungültig erklärt, weil sich ergab, dass jede Maschine nur Pa- pier von einer bestimmten Breite lieferte und in der Beschrei- bung dies nicht bestimmt ausgedrückt war 2). Endlich wurde sogar die Gültigkeit des Watt’schen Pa- tentes zur Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders, wie im ersten Bande S. 202 f. ausführlicher mitgetheilt ist, selbst nachdem schon die ursprüngliche Patentdauer durch eine Parlamentsacte verlängert worden war, noch angezweifelt, weil in der Beschreibung die Verbesserungen der alten Feuermaschine nicht deutlich genug angegeben seien. Wenn man erwägt, dass der Erfinder, dessen Gedanken sich vielleicht Jahre lang mit seinem Gegenstande beschäftigt haben, leicht in den Fall geräth, Dinge zu übergehen, die ihm nach so langer Beschäftigung selbstverständlich erscheinen, und dass Fehler in der Beschreibung einer wirklich neuen Er- findung selten bei dem ersten Versuche werden vermieden werden, so erscheint es als ein wesentlicher Fortschritt in der Gesetzgebung, dass die nachträgliche Ergänzung und Verbes- serung solcher Mängel in der Beschreibung gestattet wurde. Diese Erlaubniss wird in dem ersten Abschnitte der Acte 5 & 6 William IV cap. 83 unter der Bedingung ertheilt, dass zu- nächst die Erlaubniss des Attorney oder des Sollicitor General zur Eintragung des disclaimer eingeholt werden muss, dass der- selbe keine Erweiterung des bewilligten ausschliesslichen Rech- tes bezwecken darf und dass der disclaimer nicht in solchen Prozessen, welche bereits vor der Eintragung desselben schweb- ten, zum Schutze des angefochtenen Patentrechtes geltend ge- macht werden kann. Auch gegen die Eintragung eines disclaimers können Ca- veats zum voraus angemeldet werden. Auch kann der Kron- anwalt vor der Bewilligung der Eintragung verlangen, dass der Patentinhaber die beabsichtigte Ergänzung der Beschreibung öffentlich bekannt mache. 1) Godson a. a. O. S. 122. 2) Godson a. a. O. S. 113.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/270>, abgerufen am 25.11.2024.